Entscheidungsstichwort (Thema)
VA, Zulässigkeit der Anschlussbeschwerde im Verfahren über den Versorgungsausgleich; Wirksamkeit einer Vereinbarung über den vollständigen Ausschluss des Versorgungsausgleichs
Normenkette
BGB §§ 242, 138; FamFG §§ 66, 224 Abs. 3; FGG-RG Art. 111 Abs. 4; VersAusglG § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1-2, §§ 14, 16
Verfahrensgang
AG Eisenhüttenstadt (Beschluss vom 18.06.2013; Aktenzeichen 7 F 49/10) |
Tenor
Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1. und die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des AG Eisenhüttenstadt vom 18.6.2013 abgeändert.
Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt.
Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden den beteiligten Ehegatten je zur Hälfte auferlegt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Beschwerdewert wird auf 3.150 EUR festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird bezüglich der Zulässigkeit der Beschwerden zugelassen.
Gründe
I. Auf den am 5.12.2008 zugestellten Antrag hin hat das AG die am 2.8.1980 geschlossene Ehe der beteiligten Eheleute durch Urteil vom 16.2.2009 geschieden und den Versorgungsausgleich abgetrennt. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 18.6.2013 hat das AG den Versorgungsausgleich durchgeführt und dabei die Anrechte der Antragstellerin und des Antragsgegners in der gesetzlichen Rentenversicherung jeweils intern geteilt. Das Anrecht der Antragstellerin bei der weiteren Beteiligten zu 1. hat es extern geteilt und angeordnet, dass die weitere Beteiligte zu 1. 131.144,09 EUR an die weitere Beteiligte zu 2. zu zahlen habe.
Gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich wenden sich die weitere Beteiligte zu 1. und die Antragstellerin mit ihren Rechtsmitteln. Die weitere Beteiligte zu 1. wendet sich gegen die vom AG angeordnete Zahlungsverpflichtung. Die Antragstellerin hat zunächst die vom AG berechneten Ausgleichswerte ihres Anrechts bei der weiteren Beteiligten zu 1. und des Antragsgegners bei der weiteren Beteiligten zu 2. beanstandet.
Im Beschwerdeverfahren haben die Antragstellerin und der Antragsgegner am 29.11.2013 vor dem Notar ... in E ... zur UR.-Nr. 1809/2013 eine notarielle Vereinbarung getroffen und den Versorgungsausgleich ausgeschlossen. Auf dieser Grundlage begehrt die Antragstellerin nun eine auf Ausschluss des Versorgungsausgleichs gerichtete gerichtliche Entscheidung.
II.A. Die Rechtsmittelbegehren sowohl der weiteren Beteiligten zu 1. als auch der Antragstellerin sind dem Senat zur Entscheidung angefallen.
1. Auf das vom Verbund abgetrennte Verfahren ist nach Wiederaufnahme das seit dem 1.9.2009 geltende Recht anzuwenden, Art. 111 Abs. 4 FGG-RG, § 48 Abs. 2 VersAusglG. Danach ist gegen die Entscheidung des AG über den Versorgungsausgleich die Beschwerde gem. § 58 Abs. 1 FamFG statthaft.
2. Das Rechtsmittel der weiteren Beteiligten zu 1. ist insoweit zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Anders verhält es sich mit dem Rechtsmittel der Antragstellerin. Ihr ist der angefochtene Beschluss am 21.6.2013 zugestellt worden, so dass sie angesichts einer Einlegung der Beschwerde unter dem 26.7.2013 und einem Eingang beim AG erst am 29.7.2013 die Monatsfrist des § 63 Abs. 1 FamFG versäumt hat. Gründe, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 17 Abs. 1 FamFG rechtfertigen könnten, hat sie nicht substantiiert dargelegt.
3. Das verspätete Rechtsmittel der Antragstellerin ist aber als Anschlussbeschwerde gem. § 66 FamFG zu behandeln und als solche zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass sich das Begehren der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren nicht allein auf das Anrecht bezieht, dessen Ausgleich von der weiteren Beteiligten zu 1. mit ihrer Teilanfechtung (vgl. dazu BGH FamRZ 2011, 547 Rz. 17) beanstandet wird.
Allerdings wird jedenfalls in Bezug auf einen Versorgungsträger die Auffassung vertreten, dass dieser sich der Beschwerde eines anderen Versorgungsträgers nur dann anschließen könne, wenn es bei Durchführung des Hauptrechtsmittels in der Sache zu einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung kommen könne, die ihn in einer eigenen konkreten Rechtsposition betreffe, ihm also verwehrt sei, erstmals im Wege der Anschließung auch das bei ihm bestehende Anrecht zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens zu machen (so OLG Zweibrücken, Beschl. v. 24.1.2011 - 2 UF 43/10, BeckRS 2011, 04108; nicht eindeutig OLG Oldenburg FamRZ 2013, 136). Dies erscheint zweifelhaft. Einen Grundsatz dahin, dass durch die Anschlussbeschwerde die Prüfungskompetenz des Beschwerdegerichts nicht erweitert wird mit der Folge, dass ein nicht angefochtener Teil der Entscheidung mit der Beschwerde nicht angegriffen werden kann, gibt es nicht (Hahne/Munzig/Gutjahr, BeckOK/FamFG, Edition 11, § 66 Rz. 5a; a.A. Borth FamRZ 2013, 94, 95). Denn durch das Anschlussrechtsmittel wird der Rechtsmittelgegner in die Lage versetzt, die Grenzen des Rechtsmittelverfahrens mitzubestimmen und zu seinem Vorteil zu beeinflussen, so dass er auch selbständige Angriffe w...