Tenor
1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 18.07.2017 - 6 F 646/15 - wird unter Abweisung der von ihm erstmals im zweiten Rechtszug gestellten Wideranträge zurückgewiesen.
2. Zum Zweck der Klarstellung werden Ziffer 1. und 3. des Tenors des Beschlusses des Amtsgerichts Zossen vom 18.07.2017 wie folgt neu gefasst:
Ziffer 1:
Der Antragsgegner wird verpflichtet, unter Abänderung des Unterhaltstitels zur Urk.-Reg.-Nr. (a).../2015 des Landkreises T... vom ...01.2015 für die Monate Oktober 2015 und November 2015 einen monatlichen Unterhaltsbetrag als Kindesunterhalt an die Antragstellerin in Höhe von 105 % des Mindestunterhalts abzüglich des anrechenbaren Kindergeldes und bereits erbrachter Zahlungen, insgesamt 44,- EUR, zu zahlen.
Ziffer 3:
Der Antragsgegner wird verpflichtet, unter Abänderung des Unterhaltstitels zur Urk.-Reg.-Nr. (b).../2015 des Landkreises T...vom 08.01.2015 für die Monate Oktober 2015 und November 2015 einen monatlichen Unterhaltsbetrag als Kindesunterhalt an den Antragsteller in Höhe von 105 % des Mindestunterhalts abzüglich des anrechenbaren Kindergeldes und bereits erbrachter Zahlungen, insgesamt 44,- EUR, zu zahlen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
4. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 9.359,- EUR festgesetzt.
Gründe
I. 1. Die Antragsteller sind der seit ....02.2016 volljährige Sohn und die seit ...10.2018 volljährige Tochter des Antragsgegners, mit dem sie sich über den zu zahlenden Barunterhalt für die Monate Oktober 2015 und November 2015 sowie die Herausgabe eines Vollstreckungstitels und die Kostenverteilung wegen erstinstanzlich übereinstimmend für erledigt erklärter Verfahrensteile streiten. Seit ihrer Volljährigkeit sind die Antragsteller jeweils in das von ihrer Mutter in Verfahrensstandschaft betriebene Verfahren eingetreten.
Mit Anwaltsschreiben vom 23.12.2014 haben die Antragsteller den Antragsgegner zur Zahlung monatlichen Kindesunterhalts in Höhe von 110 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe unter Anrechnung des hälftigen Kindergelds aufgefordert. Mit Urkunden des Jugendamts des Landkreises T... vom 08.01.2015 (Bl. 14, 15 d. A.) hat sich der Antragsgegner gegenüber beiden Antragstellern unter Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung verpflichtet, ab 01.10.2014 jeweils 100 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe unter Anrechnung des jeweils hälftigen Kindergelds zu zahlen. Die zuständige Mitarbeiterin des Jugendamts des Landkreises T... erklärte den Antragstellern mit Schreiben vom 08.01.205, sie hätten im Rahmen des § 18 SGB VIII nur eine Unterhaltsberechnung in Auftrag gegeben. Diese Tätigkeit sei mit Schreiben vom 06.10.2014 beendet worden, weswegen sich das Jugendamt in der Sache nicht mehr beauftragt sehe (Bl. 80). Dieselbe Mitarbeiterin forderte den Antragsgegner mit Schreiben vom 25.08.2015 zur Zahlung des seit 01.08.2015 aufgrund der Kindergelderhöhung verminderten Unterhaltszahlbetrags in Höhe von 348,- EUR zugunsten der Antragsteller auf und bezeichnete sich als Beauftragte nach § 55 SGB VIII (Bl. 38, 39). Mit Schreiben vom 04.02.2016 teilte diese Mitarbeiterin dem Antragsgegner die Berechnung des geschuldeten Volljährigenunterhalts zugunsten des Antragstellers mit und erklärte ihre Tätigkeit im Rahmen des Antrags des Antragsgegners gemäß § 18 SGB VIII für beendet (Bl. 69). Mit Schreiben vom 09.03.2016 erklärte diese Jugendamtsmitarbeiterin gegenüber den Antragstellern, das Jugendamt des Landkreises T... sei für sie nur beratend tätig gewesen und habe keine Beistandschaft geführt (Bl. 79).
Die Antragsteller haben vorgetragen, aufgrund seines Einkommens habe der Antragsgegner ihnen jeweils 110 % des Mindestunterhalts geschuldet. Ihm sei bis Dezember 2015 ein angemessener Wohnwert von 600,- EUR, danach ein objektiver Wohnwert von mindestens 1000,- EUR anzurechnen, da der Wohnraum eine gehobene Ausstattung aufweise, so dass ein objektiver Mietwert von 7,50 EUR/qm anzusetzen sei.
Die Mutter der Antragstellerin hat beantragt,
dem Antragsgegner wird aufgegeben, unter Abänderung des Unterhaltstitels zur Urkunden Register Nummer (a).../2015 des Landkreises T... vom 08.01.2015 einen monatlichen Unterhaltsbetrag als Kindesunterhalt für das Kind P... W..., geboren am ...10.2000 in Höhe von 110 % des Mindestunterhalts ab Dezember 2015, und zwar monatlich im Voraus, jeweils zum 1. eines jeden Monats, sowie rückständigen Unterhalt für die Monate Oktober 2015 und November 2015 in Höhe von insgesamt 88,- EUR zu Händen der Antragstellerin zu 1. zu zahlen.
Der Antragsteller hat beantragt,
dem Antragsgegner wird aufgegeben, unter Abänderung des Unterhaltstitels zur Urkunden Register Nummer (b).../2015 des Landkreises T... vom 08.01.2015 einen monatlichen Unterhaltsbetrag in Höhe von 110 % des Mindestunterhalts ab Dezember 2015 bis einschließlich 07.02.2016, und zwar monatlich im Voraus, jeweils zum 1. eines jeden Monats, sowie rückständigen Unterhalt für den Zeitraum O...