Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 27.07.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az. 12 O 11/18, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt im Wege des Schadensersatzes nach dem als Landesrecht fortgeltenden Staatshaftungsgesetz der DDR und Amtshaftungsgrundsätzen vom beklagten Zweckverband die Erstattung der von ihr aufgrund eines Bescheides des Beklagten gezahlter Anschlussbeiträge.
Das Landgericht hat die Klage mit dem am 27.07.2018 verkündeten Urteil abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen Bezug genommen auf die Senatsentscheidung vom 17.04.2018 zum Az.: 2 U 21/17. Danach komme ein Schadensersatzanspruch nicht in Betracht, da der Sachverhalt nicht § 1 StHG/DDR unterfalle und es für einen Amtshaftungsanspruch bereits am Verschulden der Beamten fehle. Auf das Urteil wird wegen der tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen Bezug genommen.
Gegen dieses, ihrem Prozessbevollmächtigten am 02.08.2018 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit am selben Tag bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 16.08.2018 Berufung eingelegt und innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 30.10.2018 begründet. Unter Vertiefung der rechtlichen Ausführungen ist sie der Ansicht, das landgerichtliche Urteil sei fehlerhaft, da hier kein Fall legislativen Unrechts vorliege, sondern vielmehr die Anwendung der Vorschrift objektiv rechtswidrig erfolgt sei. Die vom Senat in der zitierten Entscheidung geäußerte Rechtsauffassung treffe aus näher dargelegten Gründen nicht zu. Vielmehr hätte der Beklagte bereits auf der Grundlage der Satzung aus dem Jahr 1992 einen Herstellungsbeitrag erheben können und sei nach Ablauf der Festsetzungsverjährungsfrist von 4 Jahren an der Festsetzung gehindert. Jede andere Sichtweise würde dem vom Bundesverfassungsgericht festgestellten Rückwirkungsverbot und dem Vertrauensgrundsatz widersprechen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 27.07.2018, Az. 12 O 11/18, den Beklagten zu verurteilen, an sie 470,35 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 4 % p.a. vom 28.09.2011 bis 13.02.2018 sowie 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.02.2018 (Rechtshängigkeit) sowie 83,54 EUR außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.02.2018 (Rechtshängigkeit) zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er wiederholt und vertieft den erstinstanzlichen Vortrag. Der Bescheid sei - worauf das Landgericht nicht eingegangen sei - bereits nicht rechtswidrig. Vor 2005 habe keine wirksame Satzung bestanden. Zudem bestehe eine Anschlussmöglichkeit i.S.d. § 8 Abs. 7 KAG Bbg erst seit 2001.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II. Die vom Landgericht zugelassene Berufung der Klägerin ist offensichtlich unbegründet. Es geht weder um eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Das Rechtsmittel bietet zudem schon aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung keine Aussicht auf Erfolg. Denn das Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO, noch rechtfertigen die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten und nach § 529 ZPO vom Senat seiner Entscheidung zu Grunde zu legenden Tatsachen eine abweichende Beurteilung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Ebenso wenig ist eine mündliche Verhandlung über die Sache gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO geboten.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 470,35 EUR aus der Inanspruchnahme zur Zahlung eines Herstellungsbeitrages mit dem an die Zedentin Frau R... S... gerichteten Bescheid vom 10.05.2011 aus § 1 Abs. 1 StHG oder § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG.
Ob, worauf das Landgericht und der Senat in seiner Entscheidung vom 17.04.2018 (Az. 2 U 21/17) abgestellt hat, der Anwendungsbereich des Staatshaftungsgesetzes überhaupt eröffnet ist, oder - wie der Senat in der genannten Entscheidung weiter ausgeführt hat - § 79 Abs. 2 BVerfGG sowie ein fehlendes Verschulden der Bediensteten des Beklagten im Rahmen des § 839 BGB einem Anspruch entgegensteht, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn der Senat folgt den Ausführungen des Bundesgerichtshofes in dem im Wesentlichen gleich gelagerten Fall im Urteil vom 27.06.2019 (Az. III ZR 93/18). Danach war auch mit Blick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 12.11.2015 (Az. 1 BvR 2961/14; 1 BvR 3051/14) bei Erlass des Herstellungsbescheides weder gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4b KAG Bbg i.V.m. §§ 169, 170 AO Festsetzungsverjährung eingetreten, noch standen allgemeine Vertrauensschutzgesichtspunkte der Beitragserhebung entgegen. Der Bescheid i...