Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Streithelfers der Beklagten zu 1) wird der Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 10. Juni 2022 aufgehoben.
Das Verfahren wird an die Hilfszivilkammer zur Entlastung der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) zurückverwiesen.
Gründe
I. Die Parteien streiten um Sachmängel an einem Bauvorhaben in .... Das Verfahren war zunächst vor der 4. Zivilkammer des Landgerichts anhängig und ging zum 1. April 2021 in die Zuständigkeit der zu ihrer Entlastung gebildeten Hilfszivilkammer über.
In dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 19. November 2021 wurde mit Blick auf eine weitergehend erforderliche Beweisaufnahme mit den anwesenden Parteien und ihren Vertretern ein Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung für den 18. Februar 2022 bestimmt. Dabei war für den Streithelfer der Beklagten zu 1) der in der von ihm mandatierten Anwaltskanzlei tätige Rechtsanwalt K... anwesend. Mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2021 beantragte der Streithelfer der Beklagten zu 1) sodann die Verlegung dieses Termins und führte zur Begründung aus, dass der sein Mandat bearbeitende Rechtsanwalt Dr. F... an diesem Tag aufgrund von anderen Verhandlungsterminen verhindert sei. Nachdem der zuständige Einzelrichter eine Verlegung des Termins mit Verfügung vom 3. Januar 2022 abgelehnt hatte, lehnte der Streithelfer der Beklagten zu 1) ihn mit Schriftsatz vom 7. Januar 2022 wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Das Landgericht hat das Ablehnungsgesuch durch Beschluss der Kammer vom 21. Januar 2022 zurückgewiesen. Die hiergegen durch den Streithelfer der Beklagten zu 1) eingelegte Beschwerde hat der Senat durch Beschluss vom 16. März 2022 zurückgewiesen.
Mit Verfügung vom 12. April 2022 bestimmte der zuständige Einzelrichter einen neuen Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung und Durchführung der Beweisaufnahme auf den 3. Juni 2022, der wegen Verhinderung des zu diesem Termin geladenen Sachverständigen am 10. Mai 2022 auf den 16. Juni 2022 verlegt wurde. Daraufhin beantragte der Streithelfer der Beklagten zu 1) mit Schriftsatz vom 13. Mai 2022 unter Hinweis auf den Umstand, dass dieser Tag am Sitz der ihn vertretenden Rechtsanwaltskanzlei in ... ein gesetzlicher Feiertag sei, die Verlegung des Termins. Dabei wies er darauf hin, dass auch der für ihn im Termin am 19. November 2021 aufgetretene Rechtsanwalt K... verhindert sei. Auf die gerichtliche Aufforderung, die Verhinderung näher darzulegen und glaubhaft zu machen, führte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 17. Mai 2022 ergänzend aus, dass die schwerkranke Schwiegermutter des sein Mandat betreuenden Rechtsanwalts an diesem Tag ihren 84. Geburtstag feiere; diesen Umstand versicherte der unterzeichnende Rechtsanwalt an Eides statt. Mit Verfügung vom 25. Mai 2022 lehnte der zuständige Einzelrichter eine Verlegung des Termins ab und führte zur Begründung aus, dass kein hinreichender Grund im Sinne des § 227 ZPO glaubhaft gemacht sei. Der den Streithelfer vertretende Rechtsanwalt habe lediglich ein Ereignis vorgetragen, ohne darzutun, dass in diesem Zusammenhang etwas Konkretes stattfinde, an dem er teilnehmen wolle. Angesichts der bekannten Sorgfaltsanforderungen bei der Begründung und Glaubhaftmachung von Terminsverlegungsanträgen müsse davon ausgegangen werden, dass dieses Vorbringen mit Bedacht erfolgt sei. Die Erheblichkeit des vorgebrachten Grundes könne angesichts der nur andeutend vorgetragenen "schweren" Krankheit und des Alters der Schwiegermutter des Bevollmächtigten nicht beurteilt werden. Auch werde für den im Termin am 19. November 2021 anwesenden Rechtsanwalt gar keine konkrete Verhinderung dargetan. Zu dieser ihm ohne Beglaubigung zugegangenen Verfügung teilte der Prozessbevollmächtigte des Streithelfers der Beklagten zu 1) mit Schriftsatz vom 27. Mai 2022 ergänzend mit, dass er an der Geburtstagsfeier seiner Schwiegermutter teilnehme, zu deren Gesundheitszustand im Einzelnen er schon mit Blick auf datenschutzrechtliche Gründe keine Angaben machen wolle. Der den Termin vom 19. November 2021 wahrnehmende Rechtsanwalt sei in der Kanzlei angestellt und daher nicht zur Erbringung einer Arbeitsleistung an gesetzlichen Feiertagen verpflichtet. Im Übrigen befände er sich zu diesem Zeitpunkt im Urlaub. Daraufhin bestätigte der zuständige Einzelrichter am 30- Mai 2022, die Verfügung vom 25. Mai 2022 gefertigt zu haben, und wies auch einen erneuten Antrag auf Terminsverlegung zurück. Zur Begründung führte er aus, dass nach wie vor nicht dargetan sei, was an dem maßgeblichen Tag im Zusammenhang mit dem Geburtstag der Schwiegermutter des Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers stattfinde, zu welchem Zeitpunkt er hierzu eingeladen worden sei und sein Erscheinen zugesagt habe, welche Erkrankung seiner Schwiegermutter dieses Ereignis bedeutsam mache und woher seine besondere Bindung zu ihr herrühre. Für den weiteren bereits in dieser Sache tätigen Rechtsanwalt sei zudem nicht dargelegt, wann und vor welchem Hintergrund die ...