Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankentagegeldversicherung: Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung künftiger Leistungspflicht
Normenkette
ZPO § 256
Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 08.11.2012; Aktenzeichen 13 O 115/11) |
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 8.11.2012 verkündete Urteil des LG Frankfurt/O. - 13 O 115/11 - wird der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage hinsichtlich des Feststellungsbegehrens als unzulässig abgewiesen wird.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung mittels Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Als Sicherheit genügt die schriftliche unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Im zweiten Rechtszug streiten die Prozessparteien im Rahmen einer Leistungs- und Feststellungsklage noch darüber, ob die Beklagte, ein Krankenversicherer, der am 18.2.1947 geborenen Klägerin, die als selbständige Versicherungsmehrfachagentin tätig gewesen ist, aus einer gemäß Versicherungsschein vom 8.11.2005 (Kopie in Anlage K1/GA I 8) seit dem 1.6.1992 zum Tarif KT 85 bestehenden Krankentagegeldversicherung - über den 25.2.2011 hinaus - ein kalendertägliches Krankentagegeld i.H.v. EUR 51,13 schuldet. In der Berufungsinstanz bestreitet die Rechtsmittelführerin, dass die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Rechtsmittelgegnerin für die Krankentagegeldversicherung in der Fassung vom Januar 2009, die mit der Klageschrift als Teil der Anlage K1 (GA I 9 ff.) eingereicht wurden (AVB), in das Versicherungsverhältnis der Parteien einbezogen worden sind. Laut Bescheid der Deutschen Rentenversicherung B ... vom 28.3.2012 (Teilkopie Anlage K11/GA II 344) erhält die Berufungsführerin seit 1.4.2012 eine Regelaltersrente im Umfange von EUR 513,90p. m. Zur näheren Darstellung des Sachverhalts und der erstinstanzlichen Prozessgeschichte wird entsprechend § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Vom LG Frankfurt/O., das in der Vorinstanz entschieden hat, ist die Klage - nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens (GA II 213 ff. und 243 ff.) - abgewiesen worden. Begründend hat die Zivilkammer ausgeführt: Seit dem 26.2.2011 bestehe kein Anspruch auf Krankentagegeld mehr, weil das Versicherungsverhältnis zu diesem Zeitpunkt nach § 15 Teil I Abs. 1 lit. b) AVB infolge Berufsunfähigkeit der Klägerin geendet habe. Im Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Eingangsinstanz fest, dass die Berufungsführerin jedenfalls seit dem 25.11.2010 auf nicht absehbare Zeit mehr als 50 % erwerbsunfähig sei, weshalb die Berufungsgegnerin die Versicherungsleistung mit Ablauf des 25.2.2011 habe einstellen dürfen. Am Untersuchungstage, dem 25.11.2010, auf den allein es hier für die Prognose ankomme, sei nach den Bekundungen des gerichtlichen Sachverständigen bei der Rechtsmittelführerin mit unvermindertem Voranschreiten ihrer Erkrankung und einer weiter gehenden Verschlechterung ihres Allgemein- und Kräftezustandes zu rechnen gewesen, weil sie eine krankheitsspezifische Therapie abgelehnt habe. Aber selbst wenn sie sich einer solchen unterzogen hätte und diese gut angeschlagen wäre, sei lediglich mit einer Arbeitsfähigkeit von drei bis vier Stunden täglich zu rechnen gewesen, was weniger als 50 % der durchschnittlich in gesunden Tagen geleisteten Stundenzahl entspreche. Wegen der Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil verwiesen (GA II 257, 260 ff. = LGU 4 ff.).
Letzteres ist der Klägerin - zu Händen ihrer erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten - laut deren Empfangsbekenntnis am 23.11.2012 (GA II 273) zugestellt worden. Sie hat am 21.12.2012 (GA II 279) mit anwaltlichem Schriftsatz Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel mit einem am 23.1.2013 per Telekopie bei dem OLG Brandenburg eingegangenen Anwaltsschriftsatz begründet (GA II 288 ff.).
Die Klägerin ficht das landgerichtliche Urteil - im Kern ihre bisherigen Darlegungen wiederholend und vertiefend - unter Anpassung des Zahlungsbegehrens entsprechend dem Zeitablauf lediglich insoweit an, wie ihre Klage betreffend den in der Eingangsinstanz geltend gemachten Anspruch auf Krankentagegeld abgewiesen worden ist; im Übrigen nimmt sie es hin.
Sie trägt sie insbesondere Folgendes vor:
Rechtsirrig habe die Zivilkammer § 15 Teil I Abs. 1 lit. b) AVB angewendet und daraus die Beendigung der Krankentagegeldversicherung mit Ablauf des 25.2.2011 hergeleitet. Ohne nähere Feststellungen zu treffen, führe das LG im Tatbestand seiner Entscheidung aus, Grundlage des seit dem 1.6.1992 bestehenden Versicherungsverhältnisses seien die MB/KT 2009. Deckungsgleichen Vortrag ...