§ 14 Naturschutzgebiete
Der Senat kann Gebiete im Sinne von § 23 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes durch Rechtsverordnung als Naturschutzgebiet festsetzen.
§ 15 Nationalparke, Nationale Naturmonumente
(1) Gebiete im Sinne von § 24 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes können durch Gesetz als Nationalpark festgesetzt werden.
(2) Der Senat kann Gebiete im Sinne von § 24 Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes durch Rechtsverordnung als Nationales Naturmonument, festsetzen.
§ 16 Biosphärenregion
Gebiete im Sinne von § 25 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes können durch Gesetz als Biosphärenregion festgesetzt werden.
§ 17 Landschaftsschutzgebiete
Der Senat kann Gebiete im Sinne von § 26 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes durch Rechtsverordnung als Landschaftsschutzgebiet festsetzen.
§ 18 Naturparke
1Der Senat kann Gebiete im Sinne von § 27 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zum Naturpark erklären. 2Die Erklärung ist einschließlich einer Übersichtskarte im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt zu machen.
§ 19 Naturdenkmäler
Der Senat kann Einzelschöpfungen und Flächen im Sinne von § 28 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes durch Rechtsverordnung als Naturdenkmal festsetzen.
§ 20 Geschützte Landschaftsbestandteile
Der Senat kann Teile von Natur und Landschaft im Sinne von § 29 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes durch Rechtsverordnung als geschützten Landschaftsbestandteil festsetzen.
§ 21 Verfahren, einstweilige Sicherstellung
(1) Vor Erlass einer Rechtsverordnung im Sinne dieses Kapitels ist den Behörden, deren Belange berührt werden können, der Entwurf der Rechtsverordnung mit einer Übersichtskarte zur Stellungnahme zuzuleiten.
(2) 1Die oberste Naturschutzbehörde hat den Verordnungsentwurf, bei Verweisungen auf eine Karte auch diese, einen Monat öffentlich auszulegen. 2Zeit und Ort der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher öffentlich mit dem Hinweis bekannt zu machen, dass Bedenken und Anregungen während der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden können.
(3) Vor Erlass einer Rechtsverordnung nach § 19 sind auch die betroffenen Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigten zu hören.
(4) Von der Auslegung nach Absatz 2 kann abgesehen werden,
1. |
wenn die Personen, deren Belange von der Rechtsverordnung berührt werden, bekannt sind und ihnen Gelegenheit gegeben wird, den Entwurf der Rechtsverordnung und der dazugehörenden Karte innerhalb einer angemessenen Frist einzusehen und Bedenken und Anregungen vorzutragen, |
2. |
wenn eine Rechtsverordnung aufgehoben oder geändert oder neu erlassen wird und Schutzgegenstand, Gebote und Verbote nicht erweitert werden, |
(5) 1Die oberste Naturschutzbehörde prüft die fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen. 2Das Ergebnis der Prüfung ist den Betroffenen bekannt zu geben.
(6) 1Die Abgrenzung eines Schutzgebietes ist in der Rechtsverordnung
1. |
im Einzelnen zu beschreiben oder |
2. |
grob zu beschreiben und zeichnerisch in Karten darzustellen, die
a) |
als Bestandteil der Rechtsverordnung verkündet werden oder |
b) |
bei Behörden eingesehen werden können. |
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2Die Behörden nach Nummer 2 Buchstabe b), die in der Rechtsverordnung zu benennen sind, haben Ausfertigungen der Karten aufzubewahren. 3Die Karten müssen in hinreichender Klarheit erkennen lassen, welche Grundstücke zum Schutzgebiet gehören; bei Zweifeln gelten die Flächen als nicht betroffen.
(7) Die einstweilige Sicherstellung von Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 22 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes bestimmt die oberste Naturschutzbehörde durch Rechtsverordnung oder Einzelanordnung.
§ 22 Biotopschutz, ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung
Die ordnungsgemäße Gewässerunterhaltung ist keine verbotene Handlung im Sinne des § 30 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes.
§ 23 Naturschutzbuch, Kennzeichnungen
(1) Die nach den §§ 14 bis 20 geschützten Teile von Natur und Landschaft, die nach § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes geschützten Biotope und die Schutzgebiete nach § 32 des Bundesnaturschutzgesetzes sind von der obersten Naturschutzbehörde in ein Verzeichnis (Naturschutzbuch) einzutragen, sofern sie nicht nach § 29 Absatz 1 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes geschützt sind.
(2) 1Die Eintragung der nach § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes geschützten Biotope nach Absatz 1 wird den Eigentümern der Grundstücke, auf denen sich die Biotope befinden, schriftlich und unter Hinweis auf die Verbots- und Ausnahmebestimmungen des § 30 Absatz 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes bekannt gegeben. 2Bei mehr als zehn Betroffenen kann eine öffentliche Bekanntgabe erfolgen.
(3) Die Eintragung im Naturschutzbuch begründet nicht die Vermutung der Richtigkeit.
(4) Das Naturschutzbuch kann kostenlos eingesehen werden.
(5) 1Die nach den §§ 14 bis 19 geschützten Teile von Natur und Landschaft sollen an geeigneten Stellen gekennzeichnet werden. 2Eine Kennzeichnung kann auch bei nach § 20 geschützten Landschaftsbestandteilen und bei nach § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes geschützten Biotopen erfolgen. 3Die nach § 32 des Bundesnaturschutzgesetzes geschützten Gebiete können zusätzlich zu ihrer Kennzeichnung als Naturschutz- oder Landschaftsschutzgebiet auch als Natura-2000-Gebiet geken...