Verfahrensgang
VG Greifswald (Urteil vom 26.03.2009; Aktenzeichen 6 A 2177/07) |
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 26. März 2009 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird in Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 26. März 2009 für das Beschwerdeverfahren und das Verfahren der ersten Instanz auf 89 063,55 € festgesetzt.
Gründe
Rz. 1
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt nicht vor.
Rz. 2
Die Abweichungsrüge ist unbegründet, weil die Beschwerde keinen Rechtssatzwiderspruch darlegt, sondern eine vermeintlich fehlerhafte Rechtsanwendung des Verwaltungsgerichts beanstandet. Selbst wenn der Vorwurf fehlerhafter Rechtsanwendung zuträfe, könnte er die Divergenzrevision nicht eröffnen. Die Zulassung der Revision wegen Divergenz lässt sich nicht mit der Behauptung einer Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall begründen. Da die Divergenzrevision der Wahrung der Rechtseinheit und auch der Rechtsfortbildung dient, setzt ihre Zulassung eine Abweichung im Grundsätzlichen, also einen abstrakten Rechtssatzwiderspruch voraus. Einen solchen lässt die Beschwerdebegründung zu keinem der von ihr beanstandeten Punkte erkennen. Davon abgesehen widerspricht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zur Rechtsnachfolge durch Erbfall in eine Bodenreformwirtschaft und zum Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 3 VermG nicht dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 1996 – BVerwG 7 C 8.95 – (Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 84). In dieser Entscheidung hatte sich das Bundesverwaltungsgericht im Gegensatz zu der vorliegenden Entscheidung nicht mit der Frage der Rechtsnachfolge im Sinne des § 2 Abs. 1 VermG zu befassen. Der Restitutionsanspruch wurde in diesem Verfahren vom Betreiber der Bodenreformwirtschaft geltend gemacht, dem diese durch Beschluss des Rates im Juli 1965 mit der Begründung entzogen worden war, er habe seinen Betrieb nicht ordnungsgemäß bewirtschaftet. Mangels eines vergleichbaren Sachverhalts konnte somit das Verwaltungsgericht von der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht abweichen.
Rz. 3
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab.
Rz. 4
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Entsprechend der Anregung der Beteiligten war die ursprüngliche Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts von 100 000 € auf 89 063,55 € herabzusetzen (vgl. § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG). Nach ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist der Streitwert in Streitigkeiten wegen der Rückübertragung von Grundstücken nach dem Vermögensgesetz entsprechend Nr. 48.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8. Juli 2004 (abgedruckt bei Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., Anhang § 164 Rn. 14) in Höhe des aktuellen Verkehrswertes festzusetzen. Dabei kann aus Vereinfachungsgründen auf den Bodenrichtwert zurückgegriffen werden. Entscheidender Zeitpunkt ist der Wert zum Zeitpunkt der Antragstellung (§ 40 GKG), d.h. hier der Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde im Juli 2009. Das Flurstück 35 (1 921 m2) wurde nach Angaben der Beschwerdeführer zu einem Kaufpreis von 63 000 DM (32 211,39 €) veräußert. Den Bodenrichtwert für die übrigen streitigen Flächen bezifferten die Beteiligten einvernehmlich auf 56 852,16 €. Der Streitwert war deshalb insgesamt auf 89 063,55 € festzusetzen.
Unterschriften
Gödel, Dr. Hauser, Dr. Held-Daab
Fundstellen