Verfahrensgang
OVG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 25.03.2004; Aktenzeichen 12 A 11889/03.OVG) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Koblenz vom 25. März 2004 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 11 760 € festgesetzt.
Gründe
Die allein auf die Grundsatzrüge gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Die Grundsatzrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) erfordert die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (Beschluss vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 (n.F.) VwGO Nr. 26). Dem genügt das Vorbringen des Klägers nicht. Die vorgebrachten Fragen besitzen keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung.
Die Beschwerde bringt vor, das Berufungsurteil beruhe maßgeblich auf der Verneinung der persönlichen Sammlerbefähigung des Klägers. Dieser Begriff sei im Waffengesetz überhaupt nicht enthalten, sondern werde aus dem Bedürfnisbegriff abgeleitet. Es müsse rechtsgrundsätzlich geklärt werden, wie der so genannte persönliche Sammlerbefähigungsbegriff auszufüllen sei.
Der Kläger begehrt die Erweiterung einer ihm erteilten Sammler-Waffenbesitzkarte für das Sammeln von Faustfeuerwaffen der Firma Mauser und Selbstladepistolen der Firma Walther aus bestimmten Zeiträumen. Die angestrebte Sammlung soll unter der Thematik “Mauser-Kurzwaffen, die bis zum Jahre 1945 entwickelt wurden, sowie Selbstladepistolen der Firma Walther aus der Zeit von 1908-1945, einschließlich Ulmer- und Manurhin-Neuauflagen” stehen. Auf das mit der Verpflichtungsklage zu verfolgende Begehren ist das Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 – WaffG 2002 – (BGBl I S. 3970), in Kraft getreten am 1. April 2003 (Art. 19 des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts (WaffRNeuRegG) vom 11. Oktober 2002, BGBl I 2002 S. 3970, ber. S. 4592 und ber. BGBl I 2003 S. 1957) anzuwenden. Die Erteilung einer waffenrechtlichen Sammelerlaubnis hängt nach § 4 Abs. 1 Nr. 4, § 8 Abs. 1, § 17 Abs. 1 WaffG 2002 von der Anerkennung eines Bedürfnisses ab. Anerkannt wird ein Bedürfnis demnach bei Personen, die glaubhaft machen, dass sie Schusswaffen oder Munition für eine kulturhistorisch bedeutsame Sammlung benötigen; kulturhistorisch bedeutsam ist auch eine wissenschaftlich-technische Sammlung. Die Vorschrift in § 17 Abs. 1 WaffG 2002 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 32 Abs. 1 Nr. 4 WaffG 1976 (BTDrucks 14/7758 S. 65). Das Berufungsgericht ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass die in der Rechtsprechung bislang herausgearbeiteten Grundsätze weiterhin Anwendung finden.
Die Bedürfnisprüfung dient dem Ziel, die Zahl der Waffenbesitzer sowie die Art und Zahl der in Privatbesitz befindlichen Schusswaffen auf das unbedingt erforderliche und mit Rücksicht auf die Interessen der öffentlichen Sicherheit vertretbare Maß zu beschränken. Unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 WaffG 2002 wird bestimmten anderen Interessen der Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse eingeräumt, den privaten Waffenbesitz möglichst zu beschränken. Zu den Anforderungen an den Bedürfnisnachweis hat der erkennende Senat auf der Grundlage von § 32 Abs. 1 Nr. 4 WaffG ausgeführt: “Die in § 32 Abs. 1 Nr. 4 WaffG erwähnten Interessen unterscheiden sich von rein privaten Interessen (‘Hobby’). Sie weisen Bezüge zu objektiven Interessen der Allgemeinheit auf. Diese rechtfertigen die waffenrechtliche Privilegierung, auch wenn die jeweilige Sammlertätigkeit der Allgemeinheit nicht unmittelbar und konkret greifbar von Nutzen sein muss. Dies gilt sowohl für wissenschaftliche und technische Tätigkeiten als auch für diejenigen Sammlertätigkeiten, die der Kulturgeschichte dienen. Ist der Antragsteller nicht willens oder nicht in der Lage, wissenschaftlich oder technisch tätig zu sein oder die Waffen- oder Munitionssammlung nach kulturhistorischen Gesichtspunkten anzulegen oder zu erweitern, fehlt der Grund für die waffenrechtliche Privilegierung. Die Waffenbesitzkarte ist dementsprechend zu versagen, wenn der Antragsteller nicht glaubhaft macht, in der Lage zu sein, das kulturhistorische Anliegen der angestrebten Sammlung zu verwirklichen, und dieses Ziel ernsthaft zu verfolgen (grundsätzlich zu den Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 Nr. 4 WaffG Urteil vom 6. September 1988 – BVerwG 1 C 28.86 – Buchholz 402.5 Nr. 51). Dabei sind die Anforderungen an den Nachweis der Kenntnisse desjenigen, der eine kulturhistorisch bedeutsame Sammlung anlegen will, grundsätzlich nicht geringer als die, die an den Nachweis einer wissenschaftlichen oder technischen Tätigkeit zu stellen sind (vgl. Nr. 32.4.1.1. und 32.4.1.2 WaffVwV). Allerdings hängt es von den konkreten Umständen ab, über welche Kenntnisse der Antragsteller verfügen muss. Sie werden – die nötige Ernsthaftigkeit des Sammlers vorausgesetzt – bei der Neuanlage einer Sammlung nicht das Niveau haben können, das bei einem Antrag auf Sammlungserweiterung zu erwarten ist.” (Urteil vom 10. Oktober 2002 – BVerwG 6 C 9.02 – Buchholz 402.5 WaffG Nr. 88). Diese Erwägungen zu § 32 Abs. 1 Nr. 4 WaffG 1976 treffen in gleicher Weise auf die Regelung in § 17 Abs. 1 WaffG 2002 zu. Soweit der Kläger die Anwendung dieser Grundsätze auf den konkreten Fall beanstandet, handelt es sich nicht um Fragen, die in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehen.
Nichts anderes trifft auf die Beanstandung des vom Berufungsgericht eingeholten Sachverständigengutachtens zu, in dessen Rahmen der Kläger sich einer Überprüfung seiner persönlichen Sammlerbefähigung unterzogen hat, insbesondere der Vortrag, der Gutachter sei bei seiner Befragung weit über das gestellte Thema hinausgegangen und das Oberverwaltungsgericht habe sich bei seiner rechtlichen Beurteilung diesen überzogenen Ansatz zu Eigen gemacht. Zu den Anforderungen an eine solche Überprüfung hat der erkennende Senat (a.a.O.) ausgeführt: “Hat der Antragsteller das Thema der angestrebten Sammlung selbst entwickelt und unter Darlegung eigener Kenntnisse begründet und ergeben sich keine gegenteiligen Anhaltspunkte aus einer fachkundigen Begutachtung, werden die Behörden in der Regel ohne weiteres von der ‘Sammlerbefähigung’ des Antragstellers ausgehen können. Besteht hingegen der Verdacht, dass die angestrebte und als solche den Anforderungen des § 32 Abs. 1 Nr. 4 WaffG genügende Sammlung lediglich den Vorwand dafür bildet, Schusswaffen oder Munition anzusammeln oder eine vorhandene Ansammlung zu erweitern, sind weitere Ermittlungen angezeigt. … Unausräumbare Zweifel gehen gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 32 Abs. 1 WaffG zu Lasten des Antragstellers.” Die ausschließlich mit der Grundsatzrüge vorgebrachten Einwände gegen die Würdigung durch das Gericht betreffen Einzelfallfragen ohne allgemeine Bedeutung. Der Senat selbst hat in der o.g. Rechtsprechung ausgeführt, dass die Anforderungen an die Überprüfung der Sammlerbefähigung im Falle der Erweiterung der Sammlung größer sein können als bei der Neuanlage einer Sammlung. Auch insoweit bedarf es keiner erneuten Klärung einer Rechtsfrage im Rahmen eines zugelassenen Revisionsverfahrens.
In Übereinstimmung mit dem zitierten Senatsurteil vom 10. Oktober 2002 hat das Berufungsgericht bei der Beurteilung der persönlichen Sammlerbefähigung für bedeutsam gehalten, ob der Kläger das Sammelthema selbständig entwickelt und eingegrenzt hat und ob er über die speziellen technik- und kulturgeschichtlichen Kenntnisse verfügt. Dass es in diesem Rahmen – neben der Fähigkeit zum waffentechnischen und waffenhistorischen Fachgespräch – die beim Kläger vorhandene Fachliteratur und etwaige diesbezügliche Erweiterungsabsichten einbezogen hat, ist unbedenklich und bedarf keiner Klärung im Revisionsverfahren. Gleiches gilt für die Beurteilung bisherigen und zu erwartenden künftigen Sammelverhaltens auf der Grundlage eines geordneten Sammlungsaufbaus, weil diese Beurteilung ohne weiteres Rückschlüsse auf die zu fordernde Befähigung zur Einhaltung einer Systematik erlaubt. Auf die wirtschaftliche Geordnetheit der Lebensverhältnisse hat das Oberverwaltungsgericht ausdrücklich nicht abgestellt (Seite 17 des Urteilsabdrucks).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG i.V.m. § 72 GKG n.F.
Unterschriften
Bardenhewer, Büge, Graulich
Fundstellen