Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Unionsmarke. Begriff ‚ernsthafte Benutzung’. Erfordernis der Benutzung der Marke entsprechend ihrer Hauptfunktion
Normenkette
EGV Nr. 207/2009 Art. 15
Beteiligte
Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark / Schmid |
Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark |
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) |
Tenor
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark (Österreich) trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) und Frau Gabriele Schmid entstanden sind.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 6. August 2018,
Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark mit Sitz in Graz (Österreich), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte I. Hödl und S. Schoeller,
Rechtsmittelführerin,
andere Parteien des Verfahrens:
Gabriele Schmid, wohnhaft in Halbenrain (Österreich), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin B. Kuchar,
Klägerin im ersten Rechtszug,
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch D. Hanf als Bevollmächtigten,
Beklagter im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer)
unter Mitwirkung des Richters E. Juhász in Wahrnehmung der Aufgaben des Kammerpräsidenten sowie der Richter M. Ilešič (Berichterstatter) und C. Lycourgos,
Generalanwältin: J. Kokott,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark (Österreich) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 7. Juni 2018, Schmid/EUIPO – Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark (Steirisches Kürbiskernöl) (T-72/17, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2018:335), soweit mit diesem die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 7. Dezember 2016 (Sache R 1768/2015-4) zu einem Verfallsverfahren zwischen Frau Gabriele Schmid und der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark (im Folgenden: streitige Entscheidung) aufgehoben wurde.
Rechtlicher Rahmen
Rz. 2
Die Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die [Union]smarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) wurde durch die am 23. März 2016 in Kraft getretene Verordnung (EU) 2015/2424 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 (ABl. 2015, L 341, S. 21) geändert. In weiterer Folge wurde sie durch die Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) mit Wirkung vom 1. Oktober 2017 aufgehoben und ersetzt. Angesichts der Zeit, zu der sich der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt zugetragen hat, ist dieses Rechtsmittel jedoch anhand der Verordnung Nr. 207/2009 in ihrer ursprünglichen Fassung zu prüfen.
Rz. 3
In Art. 15 Abs. 1 dieser Verordnung hieß es:
„(1) Hat der Inhaber die [Union]smarke für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, innerhalb von fünf Jahren, gerechnet von der Eintragung an, nicht ernsthaft in der [Union] benutzt, oder hat er eine solche Benutzung während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren ausgesetzt, so unterliegt die [Union]smarke den in dieser Verordnung vorgesehenen Sanktionen, es sei denn, dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen.
…
(2) Die Benutzung der [Union]smarke mit Zustimmung des Inhabers gilt als Benutzung durch den Inhaber.”
Rz. 4
Art. 51 Abs. 1 dieser Verordnung bestimmte:
„Die [Union]smarke wird auf Antrag beim Amt [der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)] oder auf Widerklage im Verletzungsverfahren für verfallen erklärt,
a) wenn die Marke innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren in der [Union] für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, nicht ernsthaft benutzt worden ist und keine berechtigten Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen …;
…”
Vorgeschichte des Rechtsstreits und streitige Entscheidung
Rz. 5
Die Rechtsmittelführerin ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts, deren Aufgabe es u. a. ist, für die Nachhaltigkeit der Land- und Forstwirtschaft in der Steiermark Sorge zu tragen.
Rz. 6
Am 15. Oktober 2007 erwirkte sie beim EUIPO die Veröffentlichung der internationalen Registrierung mit Benennung der Europäischen Union der folgenden Individualmarke:
Rz. 7
Mit dieser Marke wurden folgende Waren der Klasse 29 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung beansprucht:
„Entsprechend den der Verordnung (EG) Nr. 1263/96 [der K...