Leitsatz (amtlich)
Niederschrift i.S.v. § 344 Abs. 7 S. 2 FamFG ist das Original (wie OLG Celle, Rpfleger 2010, 326; OLG Hamburg Rpfleger 2010, 373; OLG Bremen FamRZ 2011, 1091; OLG Hamm, ZErb 2011, 109; OLG Oldenburg, Beschl. v. 21.3.2011 - 5 AR 8/11 - juris).
Normenkette
FamFG § 344 Abs. 7 S. 2
Verfahrensgang
AG Berlin-Schöneberg (Aktenzeichen 65 VI 429/11) |
AG Cham (Aktenzeichen 9 VI 1151/10) |
Tenor
Zuständig für die Verwahrung des Originals der Niederschrift über die Erbausschlagungserklärung der Beteiligten vom 16.5.2011 vor dem AG Schöneberg ist das AG Cham.
Gründe
Das KG ist gem. § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, Abs. 2 FamFG zur Entscheidung des zwischen den AG Schöneberg und Cham bestehenden Streits über die Zuständigkeit berufen, weil das gemeinschaftliche obere Gericht der BGH ist und das zuerst mit der Sache befasste AG zum Bezirk des KG gehört.
Zuständig für die Verwahrung des Originals der Niederschrift über die Erbausschlagungserklärung ist das AG Cham als gem. § 343 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 FamFG örtlich zuständiges Nachlassgericht. Niederschrift i.S.v. § 344 Abs. 7 S. 2 FamFG ist das Original der nach § 344 Abs. 7 S. 1 FamFG, § 1945 Abs. 1 und 2 BGB errichteten Niederschrift (OLG Celle Rpfleger 2010, 326; OLG Hamburg Rpfleger 2010, 373; OLG Bremen FamRZ 2011, 1091; OLG Hamm, ZErb 2011, 109; OLG Oldenburg, Beschl. v. 21.3.2011 - 5 AR 8/11 - juris). Das folgt bereits aus dem Wortlaut des § 344 Abs. 7 S. 2 FamFG, der nicht zwischen dem Original der Niederschrift und Ausfertigungen differenziert. Zudem gewährleistet erst die Übersendung des Originals, dass das für das weitere Verfahren allein zuständige Nachlassgericht eine vollständige Verfahrensakte führen kann. Aus § 45 Abs. 1 und 2 BeurkG ergibt sich nichts Anderes. Zum einen geht die spezielle Regelung des § 344 Abs. 7 S. 2 FamFG der Verweisung in § 1945 Abs. 2 BGB vor. Zum anderen betrifft § 45 Abs. 1 und 2 BeurkG das Verhältnis zwischen Urkundsperson und Urkundsbeteiligten, während hier zwei für Beurkundungen zuständige Stellen darüber streiten, wem die Verwahrung der Urschrift obliegt. Der Gefahr, dass die Urschrift auf dem Postweg abhanden kommt, ist dadurch zu begegnen, dass das Gericht am Wohnsitz des Ausschlagenden eine Ausfertigung der Niederschrift zurückbehält.
Fundstellen
Haufe-Index 2731062 |
FamRZ 2011, 1984 |