Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 10 O 334/20) |
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 08. Februar 2021 - 10 O 334/20 - bei einem Streitwert von 34.469,00 EUR gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Gründe
I. [1] Die Berufung des Klägers richtet sich gegen das am 08. Februar 2021 verkündete Urteil der Zivilkammer 10 des Landgerichts, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen hat.
[2] Der Kläger trägt zur Begründung der Berufung vor:
Unzutreffend gehe das Landgericht davon aus, dass die Beklagte den Kläger über alle gesetzlichen Pflichtangaben hinreichend informiert habe. Die erteilte Widerrufsinformation sei fehlerhaft, weil die in ihr enthaltene Verweisung auf "alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB" nicht klar und verständlich im Sinne des Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB sei.
Das gelte für die nicht klare und verständliche Belehrung über die "Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung" und die nicht klare und prägnante Belehrung über die "Informationen zum Anspruch des Kreditgebers auf Entschädigung sowie zur Art der Berechnung der Entschädigung". Speziell diese Frage liege dem EuGH in den Vorlageverfahren C-33/20 und C- 155/20 zur Entscheidung vor.
Die Pflichtangaben seien vom Gericht auch von Amts wegen zu prüfen. Das Landgericht habe offensichtlich nur die gerügten Pflichtangaben geprüft.
Zusätzliche Angaben dürften nicht dazu führen, dass Pflichtangaben an Prägnanz und Klarheit verlieren. Dies übersehe das Landgericht, soweit es die Bearbeitungsgebühr hinsichtlich der Verwahrung des Fahrzeugbriefes als unproblematisch ansehe.
Der sog. "Kaskadenverweis" genüge nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist (s. Urteil EuGH vom 26.03.2020 - C.66/19). Dem habe sich der BGH hinsichtlich von Verbraucherdarlehensverträgen zuletzt zudem angeschlossen (BGH Urteile vom 27.10.2020 - XI ZR 498/19 und XI ZR 525/19).
Die Beklagte könne sich auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters auch nicht berufen. Die Gesetzlichkeitsfiktion greife nur, wenn die Information über das Widerrufsrecht gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 und § 13 Abs. 1 Satz 3 EGBGB in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form erfolge. Dies sei vorliegend - anders als das Landgericht meine - nicht der Fall. Die Widerrufsinformation werde nicht in besonderer Weise hervorgehoben und die Überschrift "Widerrufsinformation" nicht größer geschrieben als die übrigen Unterüberschriften.
Sie sei zudem hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist wegen des Verzichts auf die Annahmeerklärung verwirrend.
Über die übrigen Pflichtangaben werde nicht ordnungsgemäß belehrt. Dies betreffe die Auszahlungsbedingungen und die Berechnungsmethode hinsichtlich des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung.
Allein die Überreichung einer Widerrufsinformation genüge nicht den Anforderungen des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB.
Anders als das Landgericht ausführe, könne nicht dahinstehen, ob die Erhebung der Bearbeitungsgebühr unzulässig sei. In welcher Höhe ein Gesamtbetrag falsch angegeben werde, sei für die Widerrufbarkeit irrelevant. Bei der streitgegenständlichen Klausel handele es sich um eine kontrollfähige Preisabrede, die unzulässig sei.
Ferner seien die Angaben zu dem für eine Kündigung einzuhaltenden Verfahren sowie zum außergerichtlichen Beschwerdeverfahren unzureichend. Die Angaben zum Recht auf vorzeitige Rückzahlung seien inhaltlich fehlerhaft. Die Mitteilung zur Art und Weise der Anpassung des Verzugszinssatzes genüge nicht. Die Regelung zum Aufrechnungsverbot benachteilige den Verbraucher.
Wegen der Einzelheiten des Vortrags wird auf den Inhalt der Berufungsbegründung vom 12.04.2021 (Bd. III, Bl. 35 - 61 verwiesen).
Die Ausübung des Widerrufs sei nicht rechtsmissbräuchlich, wenn sich der Verbraucher auf das Fehlen des Musterschutzes berufe. Um diese Frage gehe es zudem in den dem EuGH vorliegenden Verfahren in den Rechtssachen C-155/20 und C-187/20.
Einer antragsgemäßen Verurteilung der Beklagten zur Zahlung stehe § 357 Abs. 4 BGB nicht entgegen (s. Berufungsbegründung Seite 57 ff. Bd. III, Bl. 76ff.).
[3] Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des am 08.02.2021 verkündeten Urteils des Landgerichts Berlin - 10 O 334/20 - wie folgt zu erkennen:
1. Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag Nr. 9268985901 über nominal 29.469,00 EUR ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 07.09.2019 kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zusteht.
2. a) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.970,20 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen nach Herausgabe des Fahrzeugs Peugeot 3008 Allure mit der Fahrzeugidentifikationsnummer V ... nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren.
b) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.119,20 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszi...