Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des von der Beklagten zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht ihrerseits Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen eines Unfalls auf dem Flughafen Brüssel in Anspruch.
Am 00.00.00 war die Klägerin am Nachmittag nach einer Veranstaltung der Z auf dem Rückflug Nr. ### der Beklagten vom Flughafen Brüssel National (Zaventem) an ihren Wohnort in Frankfurt Main gebucht.
Auf der besagten Tagung hatte sie eine Frau T kennengelernt, die ebenfalls den vorbezeichneten Flug reserviert hatte. Frau T war infolge einer Beinverletzung zum damaligen Zeitpunkt in der Fortbewegung beeinträchtigt. Die Klägerin ging gemeinsam mit Frau T zum Einchecken an den Schalter der Beklagten.
Frau T und die Klägerin wurden mit einem Elektrocaddy der Firma B von deren Abholpunkt bis zum Terminal/Gate des Abfluges transportiert.
Während der Fahrt mit dem offenen Elektrocaddy schloss sich eine automatische Flügeltür, bevor das Elektrocaddy ganz durchgefahren war. Die Klägerin wurde von der rechten Tür am rechten Unterschenkel getroffen und verletzt.
Die Klägerin wurde ausweislich des Arztberichts (Anlage K 1 d, Blatt 33 Anlagenheft, deutsche Übersetzung, Blatt 34 Anlagenheft) noch am Flughafen Brüssel ärztlich behandelt. Als Natur der Verletzung wurde eine Verletzung des rechten Beines mit Druckschmerz/einem Hämatom unter der Kniescheibe festgestellt. Die Möglichkeit der Weiterreise nach Frankfurt wurde bejaht. Nach Ankunft in Frankfurt wurde die Klägerin in die dortige Flughafenklinik verbracht (vgl. Rechnung der Flughafenklinik Frankfurt vom 00.00.00, Anlage K 2, Blatt 6 Anlagenheft). Die Klägerin wurde von dort aus in das Klinikum A verbracht, wo sie in der Zeit vom 00.00.00 bis zum 10.06.2009 stationär aufgenommen wurde (vgl. Entlassungsbrief, Anlage K 4 a, Blatt 8 f. Anlagenheft). Die Klägerin wurde in der Zeit zwischen dem 12.06.2009 bis zum 20.06.2009 erneut im Klinikum A stationär aufgenommen. Ausweislich des Entlassungsbriefes vom 20.06.2009 wurde dort im Rahmen eines operativen Eingriffs das Hämatom am 12.06.2009 ausgeräumt (vgl. Entlassungsbrief, Anlage K 5, Blatt 10 f. Anlagenheft). Ausweislich der klägerseits eingereichten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (Anlage K 6, Blatt 12 ff. Anlagenheft) war die Klägerin bis zum 10.07.2009 vollständig arbeitsunfähig erkrankt.
Ausweislich des Attestes der Fachärztin für Allgemeinmedizin F (Anlage K 7, Blatt 17 Anlagenheft) vom 12.05.2010 leidet die Patientin weiterhin unter Schmerzzuständen im rechten Bein. Es komme unter anderem zu Schwellungen des rechten Unterschenkels sowie Narbenschmerzen.
Die Klägerin machte ausgerichtlich vergeblich Ansprüche gegenüber dem Flughafen Brüssel und gegenüber der Firma B geltend.
Die Klägerin vertritt nunmehr die Ansicht, dass die Beklagte als ihre Vertragspartnerin für die Folgen des Unfalls auf dem Flughafen Brüssel einstehen müsse. Dabei stützt sie sich zum einen auf Ansprüche aus dem Übereinkommen zu Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr vom 28. Mai 1999 (Montrealer Abkommen).
Zum anderen stützt die Klägerin die Klage auf Schadensersatzansprüchen aus Vertrag nach § 280 Abs. 1 BGB.
Dazu behauptet sie, die Beklagte habe den Transport mit dem Elektrocaddy auf dem Flughafen Brüssel organisiert. An dem Schalter der Beklagten hätten die Klägerin und Frau T gefragt, wie Frau T vom Schalter bis zum Flugsteig gelangen könne. Sie seien auf einen Transport mit einem Elektrocaddy verwiesen worden. Es sei erklärt worden, dass die Klägerin als Begleiterin von Frau T bei dem Transport mitfahren könne.
Die Klägerin macht zuletzt noch materielle Schäden in Höhe von 666,60 Euro geltend, hinsichtlich derer im einzelnen auf die Aufstellung in der Klageschrift, dort Seite 4, Blatt 4 Gerichtsakte verwiesen wird. Ferner begehrt die Klägerin Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes, und zwar ein Schmerzensgeld von mindestens 2.000,00 Euro sowie eine Erhöhung um 1.050,00 Euro wegen entgangener Urlaubsfreuden. In diesem Zusammenhang ist unstreitig, dass die Klägerin unfallbedingt einen im Zeitraum vom 10.06.2009 bis zum 24.06.2009 bereits geplanten Urlaub in Griechenland krankheitsbedingt stornieren musste.
Die Klägerin beantragt nach Teilklagerücknahme (vgl. Schriftsatz der Klägerin vom 22.11.2010, Blatt 32 Gerichtsakte) zuletzt noch,
1.
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.351,20 Euro Schadensersatz zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung, ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld von nicht unter 3.050,00 Euro sowie 439,40 Euro außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen;
2.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle ...