Verfahrensgang
AG Oldenburg (Oldenburg) (Entscheidung vom 20.11.2012; Aktenzeichen 20a XIV 189/12 L) |
Tenor
Gründe
I.
Der Beteiligte zu 3. beantragte am 20.11.2012 beim Amtsgericht bezüglich der Beteiligten zu 1. eine Unterbringungsanordnung nach dem Gesetz zur Hilfe und Unterbringung psychisch kranker Menschen (PsychKG) vom 14.01.2000 (GVOBl. Schleswig-Holstein, Seite 106, ber. S. 206). In dem Antrag, auf den wegen der vollständigen Einzelheiten verwiesen wird (Blatt 1 d. A.), war mitgeteilt, dass die Beteiligte zu 1. von dem Beteiligten zu 3. am 20.11.2012 gemäß § 11 PsychKG bereits auf die Intensivstation der xxx-Klinik xxx eingewiesen worden sei. Dem Unterbringungsantrag war ein ärztliches Attest des Psychiaters xxx vom 19.11.2012 beigefügt, in dem dieser insbesondere ausführte, dass die Beteiligte zu 1. an einem Alkoholentzugsdelir bei Bauchspeicheldrüsenentzündung leide. Sie habe seit langer Zeit Alkoholprobleme und trinke etwa 1 Liter Wein pro Tag. Neben der akuten Bauchspeicheldrüsenentzündung zeige sie inzwischen ein delirantes Bild mit teilweiser Desorientierung, Suggestibilität, Einschränkung des Realitätsbezuges, Situationsverkennung und Fehlhandlungen (entferne sich venöse Zugänge). Wegen dieser erheblichen Eigengefährdung sei die Unterbringung gemäß dem PsychKG unerlässlich und sollte im Hinblick auf die Gesamtumstände zunächst drei Wochen betragen (Blatt 2 d. A.).
Nach Eingang dieses Antrages telefonierte der Amtsrichter am 20.11.2012 zunächst mit der zuständigen Ärztin auf der Intensivstation der xxx Klinik, Frau xxx. Diese teilte mit, dass die Unterbringung aus ihrer Sicht erforderlich sei, um die Beteiligte zu 1. fixieren zu können. Eine Verlegung der Beteiligten zu 1. auf eine geschlossene Station einer psychiatrischen Anstalt sei nicht beabsichtigt.
In einem Telefonat mit Frau xxx vom Gesundheitsamt des Beteiligten zu 3. teilte der Amtsrichter dieser mit, dass er keine Handhabe sehe, die Beteiligte zu 1. auf einer offenen Station eines Allgemeinen Krankenhauses "unterzubringen", wenn eine solche Unterbringung schon vom Grundsatz her nicht beabsichtigt sei.
Ohne weitere Ermittlungen, insbesondere ohne Anhörung der Beteiligten zu 1., wies sodann das Amtsgericht den Unterbringungsantrag mit dem hier angefochtenen Beschluss vom 20.11.2012 zurück (Blatt 4 bis 7 d. A.). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Unterbringung im Gesetzessinne weder derzeit gegeben noch von dem Beteiligten zu 3. beabsichtigt sei. Unterbringung könne nur eine solche gegen oder ohne Willen der Beteiligten zu 1. in einem räumlich begrenzten Bereich eines geschlossenen Krankenhauses oder in dem abgeschlossenen Teil einer solchen Einrichtung sein. Der insoweit vom BGH definierte enge rechtliche Unterbringungsbegriff finde auch im Rahmen der einschlägigen öffentlich-rechtlichen Gesetze zur Unterbringung Anwendung. Eine Unterbringung im Gesetzessinne in offenen Einrichtungen wie z. B. Allgemeinen Krankenhäusern oder Pflegestationen sei gesetzlich nicht vorgesehen. Der Unterbringungsbegriff könne im Rahmen des PsychKG nicht anders ausgelegt werden als im Rahmen des im Betreuungsrecht geltenden § 1906 BGB. Durch die Entscheidung entstehe auch keine Rechtsschutzlücke, da die erforderlichen Maßnahmen über die Einsetzung eines Betreuers erreicht werden könnten, notfalls durch das Betreuungsgericht im Wege der einstweiligen Maßregel nach §§ 1908i Abs. 1 Satz 1, 1846 BGB. Bis zur Entscheidung des Betreuungsgerichts stünden der Klinik im Übrigen die allgemeinen Nothilferechte zu Gebote.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die am selben Tage, nämlich am 20.11.2012, eingelegte "sofortige" Beschwerde des Beteiligten zu 3.. Nach § 13 Abs. 2 PsychKG bestimme der Beteiligte zu 3., welches Krankenhaus für die Behandlung der Erkrankung geeignet sei. Aufgrund der Erkrankung der Beteiligten zu 1. (Alkoholentzugsdelir sowie eine Bauchspeicheldrüsenentzündung) sei eine intensivmedizinische Behandlung zwingend notwendig. Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschwerdebegründung nebst Anlagen wird auf Blatt 13 bis 15 d. A. Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 21.11.2012 (Blatt 20 bis 21 d. A.) hat das Amtsgericht dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Es bleibe dabei, dass keine Unterbringung im Sinne des Gesetzes vorliege. Ein Eingriff in die Kompetenz des Beteiligten zu 3. zur Auswahl des geeigneten Krankenhauses liege mit der angefochtenen Entscheidung nicht vor. Faktisch diene die Anwendung des PsychKG im Bereich der offenen Stationen, insbesondere der Intensivstation, durch das Gesundheitsamt einzig dazu, dort (in der Regel kurzzeitig notwendige) Fixierungen rechtlich abzusichern. Im Anwendungsbereich des PsychKG entscheide aber weder das Gericht noch die beteiligte Behörde über die Erforderlichkeit von einzelnen Fixierungsmaßnahmen. Dies dürfe nach § 16 Abs. 4 Satz 1 PsychKG nur von einer Ärztin ...