Nachgehend
Tenor
1.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.500 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.09.2008 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte 68 %, der Kläger 32 %.
3.
Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des für den Beklagten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
4.
Der Wert des Streitgegenstandes wird festgesetzt auf bis 13.000 €.
Tatbestand
Der am XXX 1976 geborene Kläger, der als Polizist tätig ist, begehrt von dem Beklagten Schmerzensgeld sowie Feststellung der weitergehenden Ersatzpflicht nach sexuellem Missbrauch durch den Beklagten.
Der Beklagte war Nachbar der Großeltern des Klägers. Gemeinsam mit seinem Cousin XXX sagte er einmal zu seiner Großmutter, der Beklagte fasse sie an; die Großmutter tat dies ab.
Am 09.04.2005 zeigte der Kläger bei der Polizei in XXX sexuellen Missbrauch durch den Beklagten an.
Der Kläger behauptet, er sei in der Zeit zwischen 1985 bis 1990 mehrfach durch den Beklagten sexuell missbraucht worden. Der Beklagte habe orale Manipulationen an dem Glied des Klägers vorgenommen, der Kläger habe auf Aufforderung in den Mund des Beklagten uriniert. Der Beklagte habe ihn auch dazu bestimmt, mit harten Gegenständen auf das eregierte Glied des Beklagten zu schlagen.
In der Zeit zwischen dem 29.04.1988 bis 03.05.1988 habe der Beklagte auf der Toilette im ersten Stock der von ihm bewohnten Doppelhaushälfte in der Lindenstraße das Glied des damals elfjährigen Klägers in den Mund genommen und Oralverkehr durchgeführt. Im Januar 1990 habe er auf der Toilette bei einem Rohbau in XXX einen nicht näher bestimmbaren Gegenstand in den Anus des Klägers eingeführt. Er sei weiter vor den Kläger getreten, habe sich hingekniet und den Oralverkehr an dem Kläger durchgeführt. Danach habe er den Kläger bestimmt, ihm in den Mund zu urinieren.
Der Kläger behauptet, er habe bis zu einer Familienfeier am 06.04.2005 das Geschehen vollständig verdrängt. Bei dieser Feier habe seine Schwester offenbart, von dem Beklagten missbraucht worden zu sein, wodurch bei ihm alles wieder hochgekommen sei.
Er behauptet, er leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung, er sei antriebesarm und habe das Vertrauen in andere Menschen verloren. Er sei in therapeutischer Behandlung.
Der Kläger hält ein Schmerzensgeld in Höhe von nicht unter 10.000 € für angemessen.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld nicht unter 10.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus den Vorfällen von 1985 bis 1990 in Lingen zu zahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bestreitet, dass sich die Mißbrauchssituationen so wie vom Kläger behauptet zugetragen hätten. Die Missbrauchssituationen seien nicht so massiv und nicht in der Zeit von 1985 bis 1990 gewesen. Die Folgen bestreitet der Beklagte mit Nichtwissen.
Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Er bestreitet, dass der Kläger das Geschehen bis zu dem Familienfest verdrängt habe. Dies sei bereits wegen der Berufswahl des Klägers unwahrscheinlich.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Für das Ergebnis des Sachverständigengutachtens wird auf das schriftliche Gutachten nebst Ergänzung Bezug genommen. Die Akte der Staatsanwaltschaft Osnabrück XXX war beigezogen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist soweit der Kläger Schmerzensgeld begehrt teilweise begründet, im Übrigen unbegründet.
Der Kläger hat gegen den Beklagten wegen des sexuellen Missbrauchs in der Zeit zwischen dem 29.04. und 03.05.88 sowie des Missbrauchs im Januar 1990 Anspruch auf Schmerzensgeld gemäß §§ 823 Abs. 1, 847 BGB in der bis zum 01.01.2002 geltenden Fassung.
Gemäß Art 229 § 5 EGBGB ist auf das Schuldverhältnis der Parteien das BGB in der bis zum 01.01.2010 geltenden Fassung anzuwenden.
Dass der Beklagte zwischen dem 29.04.1988 und 03.05.1988 auf der Toilette im ersten Stock der von ihm bewohnten Doppelhaushälfte in der XXX das Glied des damals elfjährigen Klägers in den Mund nahm und Oralverkehr durchführte ist unstreitig. Ebenfalls unstreitig ist, dass der Kläger im Januar 1990 auf der Toilette bei einem Rohbau in XXX einen nicht näher bestimmbaren Gegenstand in den Anus des Klägers e...