Verfahrensgang
AG Leipzig (Aktenzeichen 354 F 2480/12) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Amtspflegers wird der Beschluss des Amtsgerichts Leipzig, Familiengericht, vom 16.11.2018, Az.: 354 F 2480/12, wie folgt abgeändert:
Das Amt für Jugend, Familie und Bildung der Stadt ... wird als Amtspfleger der Kinder D. R., geboren am ... 2008, und H. ... M., geboren am ....2011, entlassen. Das Jugendamt des Landratsamtes ..., ..., ..., wird zum Amtspfleger der Kinder bestellt.
Gründe
I. Mit Beschluss vom 24.04.2013 hat das Amtsgericht Leipzig, Familiengericht, im Verfahren Az. 330 F 2573/12 den gemeinsam sorgeberechtigten Eltern die Personensorge für ihren Sohn D. R. und der allein sorgeberechtigten Mutter die Personensorge für ihre Tochter H. gemäß § 1666 BGB entzogen und Pflegschaft angeordnet.
Zum Pfleger hat das Amtsgericht das Amt für Jugend, Familie und Bildung der Stadt ... bestellt. In der Abteilung Amtsvormundschaften des Jugendamtes hat die Mitarbeiterin Frau A. (vormals F.) die Führung der Pflegschaft für die beiden Kinder übernommen. Vom Kinderheim T. in ... zogen die Geschwister im August 2015 in das Kinderhaus S. in ... I. um (Entfernung von ... nach google maps ca. 170 km Fahrstrecke). Kontakte zu den Kindeseltern bestehen seit Oktober 2014 nicht mehr. Aufgrund der örtlichen Entfernung hat die Amtspflegerin im September 2015 darauf hingewiesen, dass persönliche Mündelkontakte nur noch im Abstand von zwei Monaten möglich seien. Darüber hinaus bestünden Telefonkontakte (Bl. 37 d. A.). Im Jahr 2018 hat eine Osterbeurlaubung zur Großmutter mütterlicherseits in ... stattgefunden. Darüber hinaus bemüht sich die Großmutter väterlicherseits (Wohnort C.) um Kontakt zu den Kindern.
Mit Schreiben vom 20.02.2018 hat das Amt für Jugend, Familie und Bildung, vertreten durch den Amtsleiter, die Entlassung des Jugendamtes ... nach § 87 c Abs. 3 Satz 3, 1. Alt. SGB VIII beantragt. Der gewöhnliche Aufenthalt der Kinder sei auf Dauer außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Stadt ... angelegt. Zuständiges Jugendamt sei das Landratsamt ..., Fachdienst Familie und Jugend, in M.
Die mit der Pflegschaft betraute Sachbearbeiterin des Jugendamts, Frau A., ist dem Antrag entgegengetreten.
Das Amtsgericht Leipzig hat die Kinder durch das Amtsgericht Mühlhausen im Wege der Amtshilfe zu dem beantragten Pflegerwechsel persönlich anhören lassen. Auf die Niederschrift vom 25.10.2018 des Amtsgerichts Mühlhausen (Az.: 5 AR 84/18) wird wegen des Inhalts der Anhörung Bezug genommen (Bl. 67 ff. d. A.).
Darüber hinaus haben das Kinderhaus S., das Landratsamt ... sowie der Allgemeine Soziale Dienst schriftlich Stellung genommen. Auf die jeweiligen Schreiben (Bl. 73, 77 unf 82 d. A.) wird wegen des Inhalts Bezug genommen.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 16.11.2018 die Anträge auf Entlassung des Amtspflegers zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es entspreche dem Wohl der beiden Kinder D. und H. am besten, wenn die Amtspflegerin Frau A. weiterhin mit der Wahrnehmung der Aufgaben der Amtspflegschaft betraut bleibe. Aufgrund des langjährigen Kontakts, der entstandenen Bindungen, des Engagements der Amtspflegerin und der guten Zusammenarbeit sowie des eindeutig geäußerten Willens der Kinder und der anderenfalls drohenden psychischen Destabilisierung sei eine Auswechslung des Amtspflegers mit dem Kindeswohl vorliegend nicht vereinbar und daher abzulehnen.
Gegen die dem Amtspfleger am 23.11.2018 zugestellte Entscheidung hat das Amt für Jugend, Familie und Bildung der Stadt ... Beschwerde eingelegt. Zur Begründung der Beschwerde wird ausgeführt, zum einen bestehe bei einem Antrag des Jugendamtes nach § 87 c SGB VIII schon kein Entscheidungsspielraum des Familiengerichts. Dieses sei vielmehr an den Antrag gebunden. Zum anderen ergebe die Abwägung der Gesamtumstände im vorliegenden Fall, dass aus Sicht der Kinder die beabsichtigte Auswechslung des Amtspflegers vorteilhaft sei. Es sei nicht erkennbar, weshalb die Kinder einen Wechsel in der Person des Amtspflegers psychisch nicht verkraften könnten.
Das Amtsgericht hat das Verfahren zur Entscheidung über die Beschwerde dem Oberlandesgericht vorgelegt.
Mit Verfügung vom 23.12.2018 ist darauf hingewiesen worden, dass beabsichtigt sei, der Beschwerde des Amtspflegers stattzugeben.
Die mit der Führung der Amtspflegschaft betraute Mitarbeiterin des Amtes für Jugend, Familie und Bildung der Stadt ..., Frau A., hat mit Schriftsatz vom 07.01.2019 Stellung genommen. Zusammenfassend weist sie auf die Biografie der Kinder, auf die Notwendigkeit einer Kontinuität in der Bezugsperson, auf die stattgefundenen persönlichen und telefonischen Kontakte sowie auf die emotionale Reaktion der Kinder, als sie von dem beantragten Wechsel des Amtspflegers Kenntnis erlangten, hin (D. weinte). Ein Wechsel in der Bestellung des Amtspflegers sei vorliegend nicht unvermeidlich. Der Maßstab aus Sicht des Kindeswohls solle nicht darin liegen, was die Kinder verkraften könnten, sondern was sie verkraften müssten. Es sei nicht ausg...