Verfahrensgang
AG Düsseldorf (Beschluss vom 29.11.2011; Aktenzeichen 268 F 38/09) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der am 29.11.2011 erlassene Beschluss des AG Düsseldorf aufgehoben.
II. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. 13 ...) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht i.H.v. 2,0191 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto 56 ... bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.5.2010, übertragen.
III. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. 56 ...) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht i.H.v. 2,3887 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto 13 ... bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 31.5.2010, übertragen.
IV. Die Beschwerdeentscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die weiteren Kosten des Beschwerdeverfahrens werden und die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens bleiben gegeneinander aufgehoben.
V. Der Verfahrenswert für die Folgesache Versorgungsausgleich wird für beide Instanzen und insoweit unter Abänderung der Beschlüsse des AG vom 23.5. und 29.11.2011auf 1.400 EUR festgesetzt.
VI. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die Antragstellerin und der Antragsgegner haben am 21.12.2000 die Ehe miteinander geschlossen und sind auf den im Juni 2010 zugestellten Scheidungsantrag der Antragstellerin durch den am 23.5.2011 verkündeten Beschluss des AG Düsseldorf geschieden worden.
Die Folgesache Versorgungsausgleich hat das AG abgetrennt, weil der Antragsgegner die gerichtliche Auflage, den Vordruck V10 vorzulegen, trotz Festsetzung eines Zwangsgeldes mit Beschluss vom 7.12.2010 nicht befolgt hatte.
Nachdem der Antragsgegner auch nach der Festsetzung eines weiteren Zwangsgeldes mit Beschluss vom 15.7.2011 nicht zur Erfüllung seiner Mitwirkungspflicht angehalten werden konnte, hat das AG mit Beschluss vom 29.11.2011 festgestellt, dass der Versorgungsausgleich nicht von Amts wegen durchgeführt wird.
Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde und rügt, dass das Gericht seiner Verpflichtung, den Antragsgegner notfalls durch die Verhängung von weitern Zwangsmitteln zur Erfüllung seiner verfahrensrechtlichen Auskunftspflicht anzuhalten, nicht ausreichend nachgekommen sei.
II. Die Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
Der angefochtene Beschluss kann bereits deshalb keinen Bestand haben, weil der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren die erforderliche Auskunft erteilt hat.
Der Versorgungsausgleich kann nunmehr durchgeführt werden. Auszugleichen sind die von beiden Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte.
1) Die Antragstellerin hat in der Ehezeit (§ 3 VersAusglG), die vom 1.12.2000 bis zum 31.5.2010 andauerte, Anrechte i.H.v. 4,0382 Entgeltpunkten in der gesetzlichen Rentenversicherung erlangt. Der korrespondierende Kapitalwert des Anrechts beträgt 12.858,83 EUR. Der Versorgungsträger hat einen Ausgleichswert von 2,0191 Entgeltpunkten vorgeschlagen.
Der Ausgleich des Anrechts kann auf der Grundlage der Auskunft durchgeführt werden. Zwar berechnet der Versorgungsträger auch die in den Jahren 2009 und 2010 erworbenen Entgeltpunkte auf der Grundlage des vorläufigen Durchschnittsentgelts, obwohl zwischenzeitlich das endgültige Durchschnittsentgelt für diese Jahre bereits bekannt ist. Im Erstverfahren genügt diese Berechnung jedoch den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung bestimmten Anforderungen (BGH, Beschl. v. 18.1.2012 - XII ZR 696/10; FamRZ 2012, 509 f.). Nur in Abänderungsverfahren müssten auch die Entgeltunkte, die in den letzten beiden in die Ehezeit fallenden Jahren erworben wurden, auf der Grundlage des endgültigen Durchschnittsentgelts berechnet werden.
2) Der Antragsgegner hat in der Ehezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung 4,7773 Entgeltpunkte erworben. Der korrespondierende Kapitalwert des Anrechts beträgt 15.212,67 EUR. Der Versorgungsträger hat einen Ausgleichswert von 2,3887 Entgeltpunkten vorgeschlagen.
3) Obwohl die Differenz der Kapitalwerte der erworbenen Anrechte, die als gleichartig i.S.d. § 18 VersAusglG anzusehen sind, mit 2.353,84 EUR den Grenzwert nach § 18 Abs. 3 VersAusglG i.V.m. § 18 Abs. 1 SGB IV (zum Ehezeitende: 3.066 EUR) nicht übersteigt, hält der Senat den Ausgleich der Anrechte für geboten.
Nach § 18 VersAusglG soll das Familiengericht gleichartige Anrechte mit einer geringen Wertdifferenz (Abs. 1) und einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert (Abs. 2) nicht ausgleichen. Die Ausübung des durch diese Sollvorschrift eingeräumten Ermessens muss unter besonderer Beachtung des Halbteilungsgebots erfolgten. So hat der BGH entschieden, dass der Ausgleich eines einzelnen Anrechts mit geringem Ausgleichswert geboten sein kann, wenn mit dem Ausgleich kein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand für die Versorgungsträger verbunden ist (Beschl. v. 30.11.2011 - XII ZB 344/10, FamRZ 2012, 192; Beschl. v. ...