Entscheidungsstichwort (Thema)
Benachrichtigungspflicht der Versicherung ggü. Arbeitnehmer bei Prämienrückstand des Arbeitgebers bei betrieblicher Direktversicherung
Leitsatz (amtlich)
1. Ist in dem zwischen dem Arbeitgeber und dem Versicherer im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge nach dem BetrAVG abgeschlossenen Versicherungsvertrag über eine Direktversicherung dem Arbeitnehmer ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt worden und droht wegen Rückstands des Arbeitgebers mit der Prämienzahlung die Kündigung des Versicherungsvertrags, so hat der Versicherer den bezugsberechtigten Arbeitnehmer davon so rechtzeitig zu informieren, dass dieser von seinem Recht Gebrauch machen kann, die Prämien selbst zu zahlen oder die Versicherung an Stelle des Arbeitgebers fortzuführen.
2. Kündigt der Versicherer den Versicherungsvertrag ohne vorherige Information des Arbeitnehmers über den Prämienrückstand, so hat er ihn – Zug um Zug gegen Zahlung der ausstehenden Prämien – so zu stellen, als wäre die Direktversicherung ungekündigt mit dem Arbeitnehmer als Versicherungsnehmer fortgeführt worden.
Verfahrensgang
LG Mönchengladbach (Urteil vom 21.02.2002; Aktenzeichen 6 O 138/01) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 21.2.2002 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des LG Mönchengladbach – Einzelrichter – abgeändert.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin so zu stellen, als wäre der Lebensversicherungsvertrag mit der Versicherungsscheinnummer … ungekündigt mit der Klägerin als Versicherungsnehmerin fortgeführt worden, Zug um Zug gegen Zahlung der ab 1.1.1998 vertragsgemäß fälligen Beträge.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte dazu verpflichtet war, der Klägerin, zu deren Gunsten ihr Arbeitgeber bei der Beklagten eine Direktversicherung mit unwiderruflichem Bezugsrecht geschlossen hatte, Gelegenheit zur Zahlung der Prämie und Fortsetzung der Versicherung geben musste, bevor sie die Versicherung wegen Prämienrückstand des Arbeitgebers kündigte.
Im Jahre 1988 schloss der Arbeitgeber der Klägerin bei der Beklagten im Rahmen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) eine Kapitalversicherung auf den Todes- und Erlebensfall mit variabler Todesfall-Leistung (Optionsversicherung) sowie eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ab. Versicherte Person war die Klägerin, der in dem Versicherungsschein vom 25.5.1988 ein nicht übertragbares und nicht beleihbares unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt wurde. Die Prämie war durch den Arbeitgeber zum 1. eines jeden Jahres zu entrichten (GA 12 ff.).
Nachdem der Arbeitgeber der Klägerin die Prämie für das Jahr 1998 nicht an die Beklagte abgeführt hatte, mahnte die Beklagte die ausstehende Rate bei ihm mit Schreiben vom 20.5.1998 an und sprach zugleich für den Fall, dass die Prämie nicht binnen fünfzehn Tagen ab Zugang des Schreibens beglichen werde, die Kündigung des Vertrages aus (GA 82). Als keine Zahlung erfolgte, stellte die Beklagte die Versicherung unter dem 17.7.1998 beitragsfrei (GA 49). Die Klägerin, deren Gehaltsabrechnungen zunächst nicht zu entnehmen war, dass ihr Arbeitgeber die Prämie für das Jahr 1998 nicht abgeführt hatte (GA 249 ff.), erfuhr erst 1999 davon.
Die Klägerin hat vorgetragen, die Beklagte habe Schutz- und Obhutspflichten aus dem Vertrag verletzt. Die Beklagte habe ihr rechtzeitig mitteilen müssen, dass der Vertrag Not leidend geworden sei, um es ihr zu ermöglichen, durch Zahlung der fälligen Prämie den vollen Versicherungsschutz zu erhalten. Die Beklagte, die dies versäumt habe, sei ihr daher dazu verpflichtet, die Versicherung „bruchlos” – Zug um Zug gegen Zahlung der aufgelaufenen Beitragsrückstände sowie der laufenden Beiträge – fortzuführen.
Dagegen hat die Beklagte gemeint, sie habe die Klägerin nicht über den Beitragsrückstand und seine Folgen unterrichten müssen. Sie habe sich nur an ihren Versicherungsnehmer, den Arbeitgeber der Klägerin, wenden müssen. Ihm habe es oblegen, die Klägerin über den Beitragsrückstand und dessen Folgen zu informieren. Sein Versäumnis habe sie – die Beklagte – sich nicht zurechnen zu lassen.
Das LG hat sich der Auffassung der Beklagten angeschlossen und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Arbeitgeber bleibe, auch wenn dem Arbeitnehmer im Rahmen einer Direktversicherung ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt worden sei, alleiniger Vertragspartner des Versicherers. An ihn allein seien daher alle Erklärungen des Versicherers im Rahmen des Versicherungsverhältnisses zu richten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszug wird nach § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (GA 169 ff.).
Mit ihrer Berufung rügt die Klägerin, das LG habe verkannt, dass die Beklagte nach Sinn und Zweck...