Leitsatz (amtlich)
Ist der Fahrer versicherungsrechtlich nicht als Repräsentant des Mieters eines kaskoversicherten Pkw anzusehen, so muss sich dieser dessen grob fahrlässiges Fehlverhalten nicht zurechnen lassen (entgegen OLG Hamm NZV 2006, 593; Bestätigung von Senat v. 25.2.2003 - 24 U 105/02, OLGReport Düsseldorf 2003, 293 = NJW-RR 2003, 974).
Normenkette
BGB §§ 280, 535; VVG § 61; AKB § 7 Abs. 2, 5
Verfahrensgang
LG Duisburg (Urteil vom 15.05.2006; Aktenzeichen 3 O 510/05) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 15.5.2006 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des LG Duisburg - Einzelrichter - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
A. Die Klägerin ist gewerbliche Kraftfahrzeugvermieterin. Sie ist Eigentümerin des Kraftfahrzeugs Opel Astra CDTi, amtliches Kennzeichen ..., das sie am 11.4.2005 um 16.00 Uhr für 24 Stunden zum Sondertarif i.H.v. 62,50 EUR/Tag an den Beklagten für dessen gewerbliche Zwecke vermietete. Die Klägerin verwendet bundesweit ein Vertragsformular (Format DIN A 4, GA 18), dessen Vorderseite in zahlreiche, davon 84 nummerierte, in der Regel einfach umrandete Felder unterteilt ist (bei künftiger Zitierung eines "Feldes" ist damit immer ein Eintrag auf der Vordruckvorderseite des Vertragsformulars gemeint). Der in den Feldern vorgedruckte Text hat im Allgemeinen eine Buchstabenhöhe von 2 mm. In Feld 11 (vorgesehen für "Abdruck-Kreditkarte") ist handschriftlich der Beklagte unter seiner Namensnennung als Fahrer vermerkt. Die stark umrandeten Felder 51A - 53 sehen besondere Vereinbarungen zur Haftung und Versicherung vor. Die dort links vertikal angeordneten vier Felder 51A ("Haftungsreduzierung für alle Schäden einschließl. Fahrzeugdiebstahl") und 51B ("Haftungsreduzierung nur für Fahrzeugdiebstahl") sind handschriftlich im Unterfeld mit "ja", die Felder 52 ("Erweiterte Insassenunfallversicherung") und 53 ("Sicher-Plus-Anteil") im Unterfeld mit "nein" angekreuzt, wobei alle Räume, die dort für den Eintrag der Tagesgebühr vorgesehen sind, unausgefüllt geblieben sind. In die dort rechts vertikal angeordneten beiden Felder 51C ("Alle Schäden ohne Fzg.-Diebstahl") und 51D ("Nur Fzg.-Diebstahl") ist unter Hinweis auf eine "Wichtige Kundeninformation" und ein "Maximales Risiko" handschriftlich 750 EUR eingetragen. Über der Unterschriftszeile findet sich das einfach umrandete Feld 20 (Format 74 mm [B]) × 15 mm [H]). Es enthält drei durch vertikale Strichelung unterteilte Textblöcke, deren Buchstaben nur 1 mm hoch sind. Der linke Textblock (20 mm [B] × 15 mm [H]) verweist auf die auf der Rückseite des Formulars abgedruckten, von der Klägerin bundesweit verwendeten Mietvertragsbedingungen (künftig: AGB, GA 19). Der mittlere Textblock (37 mm [B] × 15 mm [H]) verweist auf zwei in den AGB (Nr. 13 Abs. 3 und Nr. 15) enthaltene Einwilligungserklärungen. Der rechte Textblock (17 mm [B] × 15 mm [H]) lautet wie folgt:
"Hinweis: Eine vom Mieter gegen besondere Gebühr vereinbarte Haftungsreduzierung tritt in den Fällen der Ziff. 11 der Mietver-tragsbedingungen, insbesondere bei Verletzung der Ziff. 2-8, nicht ein"
Die rückseitig abgedruckten AGB-Klauseln, soweit hier von Interesse, lauten wie folgt (die ziffernmäßige Bezeichnung der Absätze ist vom Senat hinzugefügt):
3. Berechtigte Fahrer
(1) Das Fahrzeug darf außer vom Mieter mit seiner Zustimmung auch... bei Anmietungen von Firmen von deren beauftragten Mitarbeitern... geführt werden....
(2) Jeder Fahrer des Fahrzeugs muss die in Deutschland erforderliche Fahrerlaubnis besitzen und den Avis-Mindestanforderungen in Bezug auf Alter und Dauer des Führerscheinbesitzes entsprechen. Die Angaben hierzu ergeben sich aus dem Beiblatt Wichtige Kundeninformation.
8. Pflichten des Mieters/Fahrers bei Schadensfall...
(4) Der Mieter/Fahrer ist verpflichtet, jeden Schadensfall unverzüglich und persönlich in der nächst erreichbaren Avis-Station auf dem Avis-Schadensformular vollständig und wahrheitsgemäß zu melden. Polizeibescheinigungen sind beizufügen.... Auch bei der weiteren Bearbeitung des Schadensfalls ist der Mieter/Fahrer verpflichtet, Avis und deren Versicherer zu unterstützen und jede Auskunft zu erteilen, die zur Aufklärung des Schadensfalls und zur Feststellung der Haftungslage zwischen Avis und Mieter/Fahrer erforderlich ist.
9. Haftung des Mieters
(1) Der Mieter haftet für während der Dauer des Mietvertrags entstandene Schäden am Fahrzeug..., wobei der Fahrzeugschaden sich entweder nach den Reparaturkosten zzgl. eventueller Wertminderung oder maximal nach dem Wiederbeschaffungswert berechnet. Weiter haftet der Mieter für Abschleppkosten, Sachverständigengebühren, Mietausfall, anteilige Verwaltungskosten sowie sonstige Kosten - soweit angefallen.
(2) Bei Überlassung des Fahrzeugs an Dritte - einschließlich der in Ziff. 3 bezeichneten Fahrer - haftet der Mieter für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Mietvertrags und das Verhalten des... Dritten wie für eigenes Verschulden.
(3) Der Mieter ist für die Folgen von Verkehrsverstößen o...