Leitsatz (amtlich)
Keine Beschwerdeberechtigung des transmortal Bevollmächtigten gegen Entscheidung des Nachlassgerichts
Normenkette
FamFG § 59
Nachgehend
Tenor
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Das erstinstanzliche Aktenzeichen wird aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes nicht mitgeteilt.
Die Rüge wird zurückgewiesen.
Gründe
Die von dem Beteiligten zu 2, der insoweit in eigenem Namen und zugleich als Verfahrensbevollmächtigter der Beteiligten zu 1 handelte, in seinem Schriftsatz vom 20.06.2015 (dort S. 14) abgegebene Erklärung, dass der Senatsbeschluss vom 11.06.2015 zurückgewiesen werde, weil dieser das den Beteiligten zu 1 und 2 gemäß Art. 103 Abs. 1 GG sowie gemäß den Grundsätzen eines fairen Verfahrens gemäß u. a. Art. 6, 17 EMRK i. V. m. Art. 1, 20, 79 Abs. 3, 97 GG zugrundezulegende Recht auf rechtliches Gehör nicht gewährt habe, war als Rüge gegen jenen Beschluss im Sinne des § 44 Abs. 1 FamFG auszulegen.
Die Anhörungsrüge der Beteiligten zu 1 und 2 betreffend den Beschluss vom 11.06.2015, gegen den der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat und gegen den damit ein anderes Rechtsmittel im Sinne des § 44 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 FamFG nicht gegeben ist (vgl. § 70 Abs. 1 FamFG), ist formgemäß und fristgerecht bei dem Oberlandesgericht eingelegt worden (§ 44 Abs. 2 S. 1, 3 FamFG). Dahinstehen kann, ob die Beteiligten zu 1 und 2 eine Verletzung ihres jeweiligen Anspruchs auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise im Sinne von § 44 Abs. 2 S. 4, Abs. 1 S. 1 Nr. 2 FamFG dargelegt haben.
Jedenfalls liegt eine solche Verletzung in entscheidungserheblicher Weise nicht vor, so dass die Rüge zurückzuweisen war. Dahinstehen kann dabei, ob - wie die Beteiligten meinen - der Senat sie in dem Verfahren, das zum Erlass der gerügten Entscheidung geführt hat, in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat. Selbst wenn dies der Fall wäre, würde die angefochtene Entscheidung nämlich auch unter Berücksichtigung ihres zwischenzeitlichen Vorbringens und des nunmehrigen Sachstandes, der keinen Anlass zu weiteren Ermittlungen nach § 26 FamFG bietet, nicht anders ausfallen. Die gerügte Entscheidung kann dann aber jedenfalls nicht auf einer etwaigen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beruhen.
Der Senat hat in der gerügten Entscheidung, soweit er damit die Beschwerden der Beteiligten zu 1 und 2 gegen den Beschluss über die Bestellung der Nachlasspflegerin für den unbekannten Erben der Erblasserin verworfen hat, dies im Wesentlichen damit begründet, dass diesen aus keinem Gesichtspunkt eine Beschwerdeberechtigung im Sinne des § 59 Abs. 1 FamFG gegen die genannte nachlassgerichtliche Entscheidung zusteht.
Die Beschwerdeberechtigung setzt nach der für die Beschwerde gegen eine Entscheidung des Nachlassgerichts insoweit allein maßgeblichen Vorschrift des § 59 Abs. 1 FamFG nämlich die Beeinträchtigung eines Beschwerdeführers in eigenen Rechten voraus. Beschwerdeberechtigt gegen die Bestellung eines Nachlasspflegers sind - wie der Senat in der gerügten Entscheidung ausführlich begründet hat - im Wesentlichen die Erben, nicht aber ein transmortal Bevollmächtigter. Eine Beschwerdeberechtigung unmittelbar aus Vorschriften des Grundgesetzes oder der EMRK besteht nicht. Auf die von den Beteiligten ausführlich dargelegten Einwände zu den Ausführungen in der gerügten Senatsentscheidung betreffend das Verhältnis der Vorschriften der EMRK zum nationalen Recht kommt es daher nicht an.
Soweit die Beteiligten zu 1 und 2 rügen, dass ihnen vor der Entscheidung des Senats die Testamente der Erblasserin vom 04.11.1983, 20.01.1984, 17.03.1994 und vom 16.05.1999 nicht bekannt gewesen seien, vermag der Inhalt dieser Testamente und auch der von den Beteiligten nach Kenntniserlangung davon erfolgte umfangreiche weitere Vortrag nichts daran zu ändern, dass diesen eine Berechtigung zur Beschwerde gegen die Entscheidung über die Bestellung der Nachlasspflegerin fehlt.
Wie der Senat in seiner unter dem gleichen Datum wie der vorliegende Beschluss erlassenen Entscheidung (Az. 20 W 392/15) betreffend die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den ihren Erbscheinsantrag zurückweisenden Beschluss des Nachlassgerichts ausführlich begründet hat, ist die Beteiligte zu 1 auch unter Berücksichtigung ihres zwischenzeitlich erfolgten Vortrages nicht Erbin der Erblasserin geworden. Wegen der Einzelheiten wird auf die genannte Senatsentscheidung Bezug genommen.
Auch an der in der gerügten Entscheidung ausführlich begründeten und mit zahlreichen Nachweisen belegten Rechtsauffassung des Senats, dass die Stellung der Beteiligten zu 1 als - jedenfalls bis zur Erklärung deren Widerrufs durch die Nachlasspflegerin - transmortal Bevollmächtigte nicht zu einer Beschwerdeberechtigung führt, vermag das weitere Vorbringen der Beteiligten nichts zu ändern.
Erst recht gilt, dass der Beteiligte zu 2, der eigene Rechte an dem Nachlass der Erblasserin aus Rechtshandlungen der Beteiligten...