Entscheidungsstichwort (Thema)
Ordnungsgemäße Belehrung nach § 5a VVG a.F.
Normenkette
VVG § 5a
Verfahrensgang
LG Darmstadt (Urteil vom 01.02.2023; Aktenzeichen 4 O 81/23) |
Tenor
Die Berufung gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 01.02.2023 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des Betrages leistet, dessen Vollstreckung sie betreibt.
Gründe
I. Der Kläger begehrt Rückabwicklung nach Widerspruch gegen einen Lebensversicherungsvertrag.
Der Kläger schloss bei der Beklagten mit Versicherungsbeginn zum 01.02.2033 einen Lebensversicherungsvertrag inklusive Unfalltod- und Berufsunfähigkeitszusatzversicherung ab (Versicherungsnummer ...).
Den Antrag unterzeichnete der Kläger am 04.02.2003, wobei diesem zu entnehmen ist, dass der Kläger mit der Durchschrift des Antrags das Bedingungsheft L1028, Stand 10/01 (Anlage B1, Anlagenband) erhielt. Nicht angekreuzt war der Erhalt der "Übersicht über die garantierten Leistungen".
Der Antrag enthält über den Unterschriftenzeilen folgende Belehrung über das Rücktrittsrecht:
"Rücktrittsrecht (nur bei Leben/Rente/FörderRente): Wenn die Versicherung1 den Antrag annimmt, kann ich (können wir) innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Abschluss des Versicherungsvertrags davon zurücktreten. Bei zwei Antragstellern genügt der Rücktritt auch nur eines Antragstellers. Die Frist wird durch rechtzeitige Absendung meiner (unserer) Erklärung gewahrt. Das Recht auf Rücktritt wird durch das Recht auf Widerspruch ersetzt, wenn mir (uns) bei Antragstellung noch nicht alle gemäß Versicherungsaufsichtsgesetz erforderlichen Verbraucherinformationen einschließlich der Versicherungsbedingungen ausgehändigt wurden. Auf das Widerspruchsrecht weist die Versicherung1 mich (uns) im Versicherungsschein gesondert hin."
Am 23.04.2003 übersandte die Beklagte dem Kläger den Versicherungsschein (Bl. 60 ff. der Akte), der als Seite 11 die "Übersicht über die garantierten Leistungen" enthielt (vgl. Bl. 70 der Akte).
Der Versicherungsschein enthielt in Fettdruck auf Seite 4 folgende Belehrung:
"Rücktritts-/Widerspruchsrecht
Wenn Ihnen bereits bei Antragstellung alle gesetzlichen Verbraucherinformationen einschließlich der Versicherungsbedingungen ausgehändigt wurden, können Sie nun innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Abschluss dieses Versicherungsvertrages davon zurücktreten. Die Frist wird durch die rechtzeitige Absendung der Erklärung gewahrt. Über dieses Rücktrittsrecht hatten wie Sie im Antrag belehrt.
Das Recht zum Rücktritt wird durch das Recht zum Widerspruch (§ 5a Versicherungsvertragsgesetz) ersetzt, wenn Ihnen bei Antragstellung noch nicht alle gesetzlichen Verbraucherinformationen einschließlich der Versicherungsbedingungen ausgehändigt wurden. Der Vertrag gilt auf der Grundlage des Versicherungsscheins vorbehaltlich Ihrer Rechte nach § 5 Versicherungsvertragsgesetz, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformationen als abgeschlossen, wenn Sie nicht innerhalb von 14 Tagen nach Überlassung der genannten Unterlagen in Textform widersprechen. Die Textform ist in § 126 b Bürgerliches Gesetzbuch geregelt. Sie wird gewahrt, wenn Sie Ihre Erklärung in lesbaren Schriftzeichen abgeben und durch Nachbildung Ihrer Namensunterschrift oder auf andere Weise erkennbar abschließen, so kann sie also beispielsweise postalisch, per Telefax oder per E-Mail übermittelt werden. Die Frist wird durch rechtzeitige Absendung des Widerspruchs gewahrt."
Hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der Belehrung wird auf den Versicherungsschein, dort Seite 4 (Bl. 63 der Akte) Bezug genommen.
Der Kläger führte den Vertrag bestimmungsgemäß durch. Am 14.03.2005 beantragte er eine Beitragsstundung bis April 2006. Mit Antrag des Klägers vom 12.12.2005 wurde die beitragspflichtige Wiederinkraftsetzung vollzogen. In den Jahren 2007, 2010, 2011, 2013 und 2015 erfolgten weitere Stundungen mit anschließender beitragspflichtiger Fortführung auf Antrag des Klägers. Im Jahr 2014 änderte der Kläger das Bezugsrecht. Der Kläger machte die Versicherung steuerlich geltend.
Mit Schreiben vom 20.10.2020 erklärte der Kläger den Widerspruch des Vertrages, was die Beklagte mit Schreiben vom 04.11.2020 (Anlage K2, Bl. 7 der Akte) zurückwies.
Der Kläger holte ein versicherungsmathematisches Gutachten des A ein (Anlage K3, Bl. 8 ff. der Akte), auf Grundlage dessen er seinen Rückabwicklungsanspruch berechnet.
Der Kläger hat behauptet, er habe mit dem Antrag keine Übersicht über die garantierten Leistungen erhalten, es sei das Policemodell einschlägig. Er hat die Ansicht vertreten, er sei nicht ordnungsgemäß belehrt worden. Die Belehrung im Versicherungsschein ...