Leitsatz (amtlich)
Eine Beschleunigungsbeschwerde nach § 155c FamFG ist unzulässig, wenn die Sache unterdessen einer die Instanz abschließenden Entscheidung zugeführt wurde.
Die Regelung des § 62 FamFG findet auf die Beschleunigungsbeschwerde keine Anwendung.
Normenkette
FamFG §§ 62, 155b, 155c
Verfahrensgang
AG Königstein (Aktenzeichen 15 F 69/21) |
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des 3. Familiensenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 04.01.2022 betreffend die Verwerfung der Beschleunigungsrüge des Beschwerdeführers vom 12.10.2021 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verwerfung seiner Beschleunigungsrüge durch einen anderen Senat des Oberlandesgerichts.
Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich um den Vater des am ... geborenen Kindes K. Im seit dem 25.01.2021 anhängigen erstinstanzlichen Hauptsacheverfahren begehrte der Beschwerdeführer die Regelung seines zuletzt ausgesetzten Umgangs mit K. Mit Beschluss vom 05.10.2021 ist durch das Amtsgericht entschieden worden, dass der Antrag des Kindesvaters auf Erlass einer Umgangsregelung zurückgewiesen werde. Hiergegen hat der Kindesvater mit am 12.10.2021 beim Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt (Az. OLG Frankfurt 3 UF 186/21).
Mit am 28.12.2021 beim Oberlandesgericht eingegangenem, auf den 12.10.2021 datierendem Schriftsatz hat der Beschwerdeführer zudem im vorliegenden Zwischenverfahren Beschleunigungsrüge erhoben, nachdem ein gegen die Mitglieder des 3. Familiensenats gerichtetes Ablehnungsgesuch am 16.11.2021 als unzulässig verworfen worden ist. Er hat geltend gemacht, dass das Beschwerdeverfahren durch das Oberlandesgericht nicht ausreichend zügig gefördert werde und die Bindung von K zu ihm durch die seit Beginn des amtsgerichtlichen Verfahrens zu verbuchende Verfahrensdauer Schaden nehme.
Der 3. Familiensenat des Oberlandesgerichts hat die Beschleunigungsrüge mit Beschluss vom 04.01.2022 unter Bezugnahme auf die fehlende Substantiierung des Rügevorbringens als unzulässig verworfen. Hilfsweise ist ausgeführt worden, dass die Behandlung der Sache durch den Senat dem Vorrang- und Beschleunigungsgebot in Kindschaftssachen Rechnung getragen habe. Mit Hinweisbeschluss selben Datums hat der 3. Familiensenat darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, in der Hauptsache auf die Beschwerde des Kindesvaters hin die Entscheidung des Amtsgerichts aufzuheben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Im Hinblick darauf, dass die Zurückweisung eines Umgangsantrags vorliegend mangels des Vorliegens einer Ausnahmekonstellation keine gesetzliche Form der Beendigung des Umgangsverfahrens dargestellt habe, handele es sich bei dem angefochtenen Beschluss um eine Nicht-Entscheidung, die aufzuheben sei.
Die beiden vorgenannten Beschlüsse des 3. Familiensenats sind dem Kindesvater jeweils am 07.01.2022 zugestellt worden.
Der 3. Familiensenat hat nach Gewährung rechtlichen Gehörs am 28.01.2022 entsprechend dem erteilten Hinweis entschieden, dass der Beschluss des Amtsgerichts vom 05.10.2021 aufgehoben und das Verfahren zurückverwiesen werde. Der Beschluss in der Hauptsache ist dem Beschwerdeführer am 09.02.2022 zugestellt worden.
Der Kindesvater hat zuvor gegen die Entscheidung betreffend die Verwerfung seiner Beschleunigungsrüge mit am 01.02.2022 beim Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Der Beschluss sei nicht ausreichend begründet. Wenn das Oberlandesgericht der Auffassung sei, dass die amtsgerichtliche Entscheidung aufzuheben sei, dann habe dies unverzüglich nach Eingang seines Rechtsmittels erfolgen müssen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf den Schriftsatz vom 01.02.2022 Bezug genommen (Bl. 310 d. A.).
Auf den Hinweis des Senatsvorsitzenden hin, dass das mit der Beschleunigungsbeschwerde verfolgte Begehren sich mit der Entscheidung in der Hauptsache erledigt habe, hat der Kindsvater seinen Rechtsbehelf ausdrücklich aufrechterhalten. Dieser sei bereits vor der Beendigung des Beschwerdeverfahrens eingereicht worden, so dass es sich um ein zulässiges und erfolgreiches Rechtsmittel gehandelt habe. Eine Rücknahme verbiete sich aus seiner Sicht, da diese mit Kosten verbunden sei, die er bei einem Erfolg seines Begehrens nicht tragen müsse. Auf den Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 18.02.2022 (Bl. 319 d. A.) wird im Übrigen Bezug genommen.
II. Die Beschleunigungsbeschwerde war als unzulässig zu verwerfen.
Bei dieser handelt es sich zwar um den statthaften Rechtsbehelf nach § 155c Abs. 1 S. 1 FamFG, für welchen nach § 155c Abs. 2 S. 2 FamFG i. V. m. dem Geschäftsverteilungsplan des Oberlandesgerichts der Senat funktional zuständig ist. Die Beschwerde ist auch form- und fristgerecht eingelegt worden.
Dem Beschwerdebegehren ist jedoch das erforderliche Rechtschutzbedürfnis abzusprechen. Dieses lag bereits von Anfang an nicht vor, da zum Zeitpunkt des Eingan...