Entscheidungsstichwort (Thema)
Pflichtverletzung aus Architektenvertrag wegen Planungsfehler in Bezug auf KfW 40-Standard
Normenkette
BGB §§ 633-634
Verfahrensgang
LG Fulda (Urteil vom 20.07.2018; Aktenzeichen 3 O 920/12) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 20. Juli 2018 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Fulda wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervention hat die Klägerin zu tragen.
Das angefochtene Urteil des Landgerichts Fulda vom 20. Juli 2018 ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte oder die Nebenintervenientin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
Gründe
I. Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung aus einem Architektenvertrag.
Die Parteien waren mit einem "Architektenvertrag für Gebäude" vom 13. Dezember 2008/22. Dezember 2008 verbunden, dessen Gegenstand Architektenleistungen für die Baumaßnahme "Neubau eines Geschäfts- und Wohnhauses in Stadt1, Straße1 - Ecke Straße2" waren. Im Hinblick auf staatliche Förderungen und die Kosten des Vorhabens wurde der Dipl.-Ing. Vorname1 A mit der Erstellung von Energieeinsparnachweisen nach der Energieeinsparverordnung 2007 (EnEV 2007) für ein sogenanntes KfW 40-Haus einerseits und ein sogenanntes KfW 60-Haus andererseits beauftragt. Dipl.-Ing. A erstellte daraufhin entsprechend zwei Nachweise, welche sich vor allem darin unterschieden, dass der Nachweis für ein KfW-Energiesparhaus 40 eine Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung vorsah, derjenige für ein KfW-Energiesparhaus 60 hingegen nicht. Noch in der Planungsphase entschied sich die Klägerin sodann für die Planung nach dem KfW 40-Standard.
Der Beklagte, der den Energieeinsparnachweis nach KfW 40 des Dipl.-Ing. A so verstand, dass dieser eine sogenannte gebäudezentrale Lüftungsanlage vorgesehen hatte, übersandte beide Energieeinsparnachweise an die mit der Projektierung der Heizung-Lüftung-Sanitär-Gewerke beauftragte Nebenintervenientin, die Firma Vorname2 B GmbH. Diese erstellte zwei Alternativangebote, von denen eines - ohne dass insoweit auf den KfW 40-Standard oder den KfW 60-Standard Bezug genommen wurde - unter anderem eine Lüftungsanlage enthielt in Gestalt von sogenannten Einzelraumlüftern (dezentralen Einzellüftern) mit Wärmerückgewinnung Typ X (Angebot Nr. ... vom 17. März 2009). Diese Angebote wiederum übersandte der Beklagte an die C GmbH, die auf dieser Grundlage ihrerseits ein Angebot mit Einzelraumlüftern des Typs X zu einem günstigeren Preis als die Nebenintervenientin unterbreitete (Angebot vom 25. Mai 2009) und letztlich mit der Durchführung der Heizung-Lüftung-Sanitär-Gewerke beauftragt wurde.
Im Dezember 2009 meldete die C GmbH sodann im Rahmen der Bauausführung allerdings Bedenken an, dass mit der vorliegenden Planung der KfW 40-Standard erreicht werden würde. Es kam dann zunächst zu einem Baustopp. Nach Einschaltung der Haftpflichtversicherung des Beklagten kam es am 25. März 2010 zu einem Ortstermin, an dem neben Vertretern der Klägerin, dem Beklagten, der Nebenintervenientin, der Firma C GmbH und dem Dipl.-Ing. A für die Haftpflichtversicherung des Beklagten die Zeugen D und E teilnahmen. In der Folge kam es zu einer erneuten Erstellung eines Wärmeschutznachweises vom 30. April 2010 durch das Ingenieurbüro F, welches zu dem Ergebnis kam, dass der KfW 40-Standard mit der Maßgabe erreicht werden könne, dass sogenannte wohnungszentrale Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung statt der Einzelraumlüfter verbaut würden. Im Rahmen der sodann erfolgten Planung erstellte das Ingenieurbüro F am 5. Oktober 2010 einen erneuten Wärmeschutznachweis unter Berücksichtigung einer wohnungszentralen Lüftungsanlage. Das Vorhaben wurde schließlich entsprechend umgesetzt und bis vor Weihnachten 2010 fertiggestellt.
Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte habe die Planung und das Bauvorhaben vertragswidrig nach dem KfW 60-Standard ausgeführt und nicht nach dem vereinbarten KfW 40-Standard. Der Beklagte habe sich in der durch die Nebenintervenientin erfolgten Planung nicht an die Ausgangsannahmen des Dipl.-Ing. A hinsichtlich der Qualität der Dämmung und hinsichtlich des Wärmedurchlasswiderstands der Fenster gehalten, ebenso wie an die Annahme, dass für KfW 40 eine gebäudezentrale Lüftung mit Wärmerückgewinnung vorgesehen gewesen sei und für KfW 60 Einzellüfter. Diese Fehlplanung habe sodann zum Baustopp nach Bedenkenanmeldung der C GmbH und damit sowohl zu Verzögerungen des Bauvorhabens als auch zu Kosten der Umplanung geführt. So seien für den erstellten Wärmeschutznachweis durch das Ingenieurbüro F vom 30. April 2010 Kosten in Höhe von 498,75 EUR angefallen. Für die Ausführungsplanung entsprechend die...