Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufbewahrung der Erbausschlagungserklärung
Verfahrensgang
AG Tostedt (Aktenzeichen 507 I 334/09, 7 VI 223/09) |
Tenor
1. Das AG Tostedt, Nachlassgericht, ist für die Aufbewahrung des Originals der Erbausschlagungserklärung vom 2.10.2009 zuständig.
2. Das AG Blankenese, Nachlassgericht, ist für die Erhebung und Einziehung der Gebühr für die Erbausschlagungserklärung vom 2.10.2009 zuständig.
Gründe
1. Das Hanseatische OLG ist gem. § 5 Abs. 1 Ziff. 3 FamFG zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit aufgerufen, nachdem sich das AG Tostedt, Nachlassgericht, und das AG Hamburg-Blankenese, Nachlassgericht, für die Annahme und Aufbewahrung des Originals der Erbausschlagungserklärung vom 2.10.2009 rechtskräftig für zu ständig erklärt haben.
Zudem ist das Hanseatische OLG gem. § 5 Abs. 1 Ziff. 4 FamFG zuständig, da sich das AG Tostedt, Nachlassgericht, rechtskräftig für die Erhebung und Einziehung der Gebühr für die Erbausschl a-gungserklärung für unzuständig erklärt und das AG Hamburg-Blankenese, Nachlassgericht, sich dann ebenfalls für unzuständig erklärt hat.
Das Hanseatische OLG ist das nächsthöhere gemeinsame Gericht i.S.v. § 5 Abs. 2 FamFG, da das AG Hamburg-Blankenese das zuerst mit der hier den Zuständigkeitsstreit betreffenden Erbausschlagung befasste Gericht war. Im Antragsverfahren ist ein Gericht mit einer Sache befasst, wenn bei ihm ein Antrag mit dem Ziel der Erledigung eingegangen ist (Keidel/Sternal, FamFG, § 5 Rz. 33).
§ 5 FamFG gilt auch in Verfahren, die dem Rechtspfleger nach §§ 3, 14 ff. RPflG übertragen sind (KG, Rpfleger 68, 225; BayObLG, Rpfleger 02, 485; Stöber, Rpfleger 67, 129).
2. Für die Annahme und Aufbewahrung des Originals der Erbausschlagungs-erklärung vom 2.10.2009 ist das AG Tostedt - Nachlassgericht - zuständig.
Gemäß § 344 Abs. 7 S. 2 FamFG ist die Niederschrift über die Erklärung von dem Gericht, in dessen Bezirk der Ausschlagende seinen Wohnsitz hat, an das zuständige Nachlassgericht zu übersenden. Dabei nimmt § 344 Abs. 7 FamFG Bezug auf die Regelung in § 1945 Abs. 1 BGB, wonach die Ausschlagungserklärung entweder zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form abzugeben ist. Erklärungen in öffentlich beglaubigter Form sind im Original zu übersenden (Palandt/Edenhofer, BGB. 69. Aufl., Rz. 3). Dies gilt entsprechend für Niederschriften, die nicht durch das Nachlassgericht am Wohnsitz des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes aufgenommen werden.
Es gibt keine gesetzliche Regelung dahingehend, dass nur eine Ausfertigung der Niederschrift über die Erklärung des Erblassers an das Gericht des letzten Wohnsitzes des Erblassers gelangen, das Original dieser Niederschrift aber bei dem Gericht am Wohnsitz des Ausschlagenden bleiben soll. Dass eine derartiger Handhabung zu erfolgen hat, ist auch der Regelung der §§ 1 Abs. 2, 45 Abs. 1 BeurkG nicht zu entnehmen. Nach dem allgemeinen Grundsatz "lex posterior derogat legi priori" ist die Regelung in § 344 Abs. 7 S. 2 FamFG vorrangig zu berücksichtigen. Die Bestimmung des § 45 BeurkG betrifft nicht den vorliegenden Fall und ist mangels Vergleichbarkeit des in ihr geregelten und des hier vorliegenden Falles auf diesen auch nicht entspr e-chend anzuwenden (dazu im Einzelnen OLG Celle, Beschluss vom 16.2.2010, 6 AR 1/10).
Durch die Übersendung des Originals wird gewährleistet, dass das Nachlassgericht am Wohnsitz des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes (§ 343 FamFG) trotz der erweiterten Zuständigkeitsregelung gem. § 344 Abs. 7 S. 1 FamFG eine vollständige Verfahrensakte führen kann. Es entspricht nicht dem Sinn und Zweck der erweiterten Zuständigkeitsregelung, dass die Originale der Ausschlagungserklärungen womöglich bei vielen verschiedenen Nachlassgerichten aufbewahrt werden. Die eingefügte Regelung soll die Rechtsunsicherheit beseitigen, die entstand, wenn Ausschlagungs- oder Anfechtungserklärungen von dem örtlich unzuständigen Nachlassgericht entg e-gengenommen wurden (BT-Drucks. 16/6308, 390; BT-Drucks. 16/9733, 130). Einige Nachlassgerichte hatten die Entgegennahme durch das örtlich unzuständige Nachlassgericht nicht anerkannt, wenn zuvor nicht ein ausdrückliches Ersuchen um Amtshilfe ergangen war (BT-Drucks. 16/6308, 390). Folge war, dass unter Umständen eine neue Ausschlagungserklärung erfolgen musste und häufig zudem bereits der Ablauf der Ausschlagungs- und Anfechtungsfrist eingetreten war. Diese Problematik soll durch die erweiterte Zuständigkeitsreg e-lung vermieden werden (dazu auch Keidel/Zimmermann, FamFG, § 344 Rz. 44 ff.).
Den Bedenken des AG Hamburg-Blankenese, wonach die Gefahr eines Verlustes auf dem Postwege bestehe, kann dadurch begegnet werden, dass das Gericht am Wohnsitz des Ausschlagenden eine Ausfertigung der Niederschrift zurückbehält.
3. Das AG Blankenese, Nachlassgericht, ist für die Erhebung und Einziehung der Gebühr für die Erbausschlagungserklärung vom 2.10.2009 zuständig.
Gemäß § 14 Abs. 1 Satz KostO sind die Kosten bei dem Gericht anzusetzen, bei dem die Angelegenh...