Leitsatz (amtlich)
Die Bezeichnung „berlin location” ist hinreichend unterscheidungskräftig.
Zwischen der Bezeichnung „berlin location” und der Bezeichnung „BERLIN LOCATION CENTER” besteht im Hinblick auf die von beiden Parteien angebotenen Dienstleistungen im Bereich Werbung (Public Relations) sowie im Bereich der auf eine Immobilienvermittlung bezogenen Serviceleistungen mittelbare Verwechslungsgefahr.
Normenkette
MarkenG § 5 Abs. 2 S. 1, § 15 Abs. 2, § 4 Nr. 1, § 14 Abs. 2 Nr. 2
Verfahrensgang
LG Hamburg (Aktenzeichen 315 O 321/01) |
Tenor
Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des LG Hamburg, Zivilkammer 15, vom 4.7.2001 wird zurückgewiesen.
Die Anschlussberufung der Antragstellerinnen wird zurückgewiesen.
Die Kosten der I. Instanz trägt die Antragsgegnerin. Von den Kosten der Berufungsinstanz fallen der Antragsgegnerin 10/11, den Antragstellerinnen 1/11 zur Last.
und beschlossen:
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 56.242 EUR (= 110.000 DM) festgesetzt.
Tatbestand
Die Antragstellerinnen nehmen die Antragsgegnerin auf Unterlassung der Bezeichnung „BERLIN LOCATION CENTER” und Verwendung der Domain-Namen „berlin-location-center.de”, „berlin-location-center.com”, „berlinlocationcenter.de” und „berlinlocationcenter.com” in Anspruch.
Die Antragstellerin zu 2) hat unter der Bezeichnung „berlin location, I. L., Service für Film, TV und Event” seit 1997 sogenannte „Full-Service-Dienstleistungen” im Bereich Film, Fernsehen, Werbung und Event-Vermarktung angeboten. Diese Dienstleistungen richteten sich in erster Linie an Unternehmen aus der Medienbranche. Die Antragstellerin zu 2) vermittelte diesen Unternehmen im Wesentlichen Örtlichkeiten (sog. locations) für Film-, Fernseh- und Werbeproduktionen sowie besondere Werbeveranstaltungen im Raum Berlin.
Im Jahr 1999 gründete die Antragstellerin zu 2) die Antragstellerin zu 1) und übertrug ihren gesamten bisherigen Geschäftsbetrieb auf die Antragstellerin zu 1), die ihn seit dieser Zeit fortführt. Die Antragstellerin zu 1) führt die Firma „berlin location Produktions- und Service GmbH für Film, Werbung und Event”. Sie ist seit dem 19.10.1999 in das Handelsregister beim AG Berlin-Charlottenburg eingetragen, und zwar für die Unternehmensgegenstände „Service für Film-, TV-, Werbe-, Werbefilm, Eventproduktionen, Produktionen für Film, TV, Werbefilm, Werbung, Foto und Event” (Anlage Ast 3).
Die Antragstellerin zu 2) ist einzige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Antragstellerin zu 1). Sie ist Inhaberin zweier beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) registrierter Marken, nämlich der Wortmarke „berlin location” (Registernummer 397 48 803) und der Wort-/Bildmarke „berlin location” (Registernummer 397 48 800). Beide Marken wurden am 14.10.1997 beim DPMA angemeldet und im Februar 1998 in das Register eingetragen (Anlagen Ast 1/AG 6 und Ast 2/AG 5). Die Marken sind in den Klassen 16, 35 und 41 registriert worden. In das Verzeichnis der Waren- und Dienstleistungen wurden u.a. „Werbung, Dienstleistungen einer Werbeagentur; … Öffentlichkeitsarbeit (Public Relation); Werbung in allen Medien, einschließlich Rundfunk-, Fernseh- und Kinowerbung sowie Online-Werbung; Organisation und Beratung bei der Auswahl von Filmplätzen und Drehorten (indoor und outdoor)” eingetragen. Die Antragstellerin zu 2) lizenzierte die Antragstellerin zu 1) hinsichtlich beider Marken. Darüber hinaus stimmte sie auch einer gerichtlichen und außergerichtlichen Geltendmachung der Markenrechte durch die Antragstellerin zu 1) zu. Die Antragstellerin zu 1) ist Inhaberin der Internet-Domains „www.berlin-location.de”, „www.berlinlocation.de” und „www.berlinlocation.com”, welche sie bzw. die Antragstellerin zu 2) zum Teil bereits seit 1997 geschäftlich nutzen (Anlagen Ast 6, Ast 7, Ast 8, Ast 9, Ast 10 sowie AG 9).
Die Antragsgegnerin ist im Auftrag der Stadt Berlin im Bereich der Wirtschaftsförderung tätig. Sie wurde am 22.6.1978 in das Handelsregister des AG Charlottenburg eingetragen. Als Geschäftsgegenstand wurde die umfassende Beratung und Betreuung von noch anzusiedelnden, aber auch bereits ansässigen Unternehmen in Berlin entsprechend den Leitlinien der Wirtschaftspolitik des Landes Berlin angegeben. Weiter wurden als Geschäftsgegenstand aufgeführt „1. die Werbung und die Information über Standortgegebenheiten und Wirtschaftsförderungsmaßnahmen im Lande Berlin, 2. die Anwerbung geeigneter auswärtiger Unternehmen, 3. die umfassende investitionsbegleitende Beratung und Betreuung angeworbener auswärtiger und in Berlin ansässiger Unternehmen, 4. die Förderung betrieblicher und überbetrieblicher Kooperationen, 5. die Beratung und Betreuung bei der Beschaffung von Grundstücken” (Anlagen Ast 11 und AG 1).
Im Rahmen ihrer Tätigkeit bietet die Antragsgegnerin unter der Bezeichnung „BERLIN LOCATION CENTER” über das Internet sowie in eigens dafür bereitgestellten Geschäftsräumen für potentielle Investoren umfangreiche Informationen zur Ansiedlung in Berlin an. Zu ihrem Angebot gehört auch die Verm...