Leitsatz (amtlich)
1. Eine missbräuchliche Anspruchsverfolgung nach § 13 Abs. 5 UWG liegt nicht vor, wenn zwei verschiedene Gesellschaften eines Konzerns zeitlich nacheinander gegen einen Wettbewerber wegen zweier nur ähnlicher Verstöße gegen die PreisangabenVO vorgehen und die später klagende zweite Gesellschaft sich auch nicht mehr im Wege der Klagerweiterung an dem früher eingeleiteten Verfahren der ersten Gesellschaft beteiligen konnte.
2. Ein Internethändler, der durch Typbezeichnungen spezifizierte Geräte der Unterhaltungselektronik ohne Preisangabe, sondern mit dem Hinweis anbietet „es handelt sich hierbei um ein beratungsintensives Produkt, bitte kontaktieren sie unsere hotline für eine kompetente Fachberatung”, verstößt gegen die PreisangabenVO.
Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 15.04.2003; Aktenzeichen 407 O 173/02) |
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Hamburg – Kammer 7 für Handelssachen – vom 15.4.2003 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Versäumnisurteil vom 21.1.2003 zu Ziff. 1 in folgender Fassung aufrechterhalten bleibt:
Die Beklagte wird bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel verurteilt es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs konkret beschriebene Geräte der Unterhaltungselektronik und/oder der Kfz-Elektronik gegenüber Letztverbrauchern ohne Angabe des Endpreises anzubieten, insb. wie unter www.electronica24.de am 20.9.2002 geschehen.
II. Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung im übrigen das Urteil des LG Hamburg – Kammer 7 für Handelssachen – vom 21.1.2003 teilweise abgeändert und die Beklagte weiter gehend wie folgt verurteilt:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser seit dem 20.9.2002 durch die unter obiger Ziff. I des Senatsurteils benannte Verletzungshandlung entstanden ist oder noch entsteht.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie Wettbewerbshandlungen gem.obiger Ziff. I des Senatsurteils seit dem 20.9.2002 begangen hat, wobei die Auskunft nach den in der beanstandeten Weise beworbenen Artikeln, dem Zeitraum deren Angebots im Internet- Auftritt der Beklagten und der Anzahl der Zugriffe auf die jeweiligen Seiten aufzuschlüsseln ist.
III. Die Beklagte hat die Kosten ihrer Säumnis zu tragen. Im übrigen trägt die Klägerin 1/6 und die Beklagte 5/6 des Rechtsstreits.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann eine Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung von 90.000 Euro abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten um einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung. Die Beklagte bewarb am 20.9.2002 im Internet einzelne Produkte ohne Angabe des Preises, nämlich ein Blaupunkt Navigationssystem (JS 1), einen Pioneer DVD- Player (JS 3) und einen Pioneer Receiver (JS 4). In der Werbung sind die Typ-Bezeichnungen der Geräte genannt, es fehlt aber die Angabe der technischen Daten. Stattdessen erscheint der Text: „ es handelt sich hierbei um ein beratungsintensives Produkt, bitte kontaktieren sie unsere hotline für eine kompetente fachberatung”. Nach Meinung der Klägerin verstößt diese Art der Produktpräsentation gegen die PreisangabenVO.
Zeitlich vor dem vorliegenden Verfahren war die Beklagte von einer anderen Gesellschaft des Saturn/Media Markt-Konzerns wegen Verstoßes gegen die PreisangabenVO in Anspruch genommen worden, der Saturn Elektrohandelsgesellschaft mbH München ( Saturn München). Diese Verfahren – ein Verfügungs- und ein Hauptsacheverfahren, die unter den Aktz. 5 U 6/03 und 5 U 26/03 gleichfalls bei dem Senat anhängig sind – betrafen eine Werbung der Beklagten vom 1.8.2002, in der verschiedene Geräte mit dem Hinweis „… tagespreise! ruf jetzt bei uns an …” beworben wurden. Die Werbung vom 1.8.2002 unterscheidet sich ferner dadurch von der hier angegriffenen Werbung, dass die technischen Daten der ohne Preis beworbenen Geräte aufgeführt sind. Die Hauptsacheklage von Saturn München wegen der Werbung vom 1.8.2002 ist am 3.9.2002 eingereicht worden. Am 20.9.2002 wurde die Beklagte von der hiesigen Klägerin abgemahnt, am 1.10.2002 eine einstweilige Verfügung erwirkt und am 28.11.2002 die vorliegende Hauptsacheklage eingereicht.
Bereits zuvor, nämlich am 26.11.2002, hatte die mündliche Verhandlung vor dem LG Hamburg wegen der Werbung vom 1.8.2002 stattgefunden.
Die Klägerin hat die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs konkret beschriebene Waren ggü. dem Letztverbraucher ohne Angabe des Endpreises anzubieten, insb. wie unter www.elektronica24.de am 20.9.2002 geschehen. Ferner hat sie Schadensersatzfeststellung und Auskunft begehrt. Wegen der Einzelheiten des Parteivortrags erster Instanz und der gestellten Anträge wird auf die landgerichtlichen Urteile vom 21.1. und 15.4.2003 Bezug genommen.
Das LG hat mi...