Verfahrensgang
LG Hamburg (Urteil vom 27.04.2017; Aktenzeichen 411 HKO 48/17) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Antragstellerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 27.4.2017, Az.: 411 HKO 48/17, abgeändert.
II. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an ihrem jeweiligen Geschäftsführer (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 EUR, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), verboten, Spiralschneider wie nachfolgend wiedergegeben:
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geschäftsmäßig im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, zu bewerben und/oder zu vertreiben.
III. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Gründe
I. Beide Parteien sind auf dem Gebiet der Herstellung und des Vertriebs von Küchengeräten tätig.
Die Antragstellerin brachte im Jahre 2009 den nachfolgend abgebildeten Gemüseschneider unter der Bezeichnung "SPIRELLI" auf den Markt:
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Das Gerät, dessen Gestaltung durch die Antragstellerin in Zusammenarbeit mit dem Designbüro INVIVO entwickelt wurde, besteht der Form nach aus zwei kegelstumpfartigen Trichtern, die so angeordnet sind, dass sie an ihrem jeweiligen schmaleren Ende mit dem umgekehrt dagegengesetzten Trichter zusammenstoßen. Der Grundkörper ist einstückig aus schwarzem Kunststoff gefertigt. In den Seitenwänden der Trichter befinden sich die Schneidspalten mit unterschiedlichen Messern für größere und kleinere Schnittbreiten. An den Rändern der beiden trichterförmigen Öffnungen sind zwei silberfarbene, konkav geformte Griffelemente aus Metall angebracht.
Der "SPIRELLI" ist im Jahr 2014 mit dem Titel "Kücheninnovation des Jahres" ausgezeichnet worden. Die Antragstellerin bietet das Produkt auch mit in anderen Farben als schwarz gehaltenem Grundkörper an. Außerdem befinden sich in ihrem Produktsortiment inzwischen Varianten des Gemüseschneiders mit den Bezeichnungen "SPIRELLI 2.0" und "SPIRELLI XL", wegen deren Erscheinungsbildes auf die Anlage AG 16 (dort Bl. 5) verwiesen wird.
Es handelt sich bei dem "SPIRELLI" um das gegenwärtig umsatzstärkste Produkt der Antragstellerin. Die Antragstellerin ist Inhaberin eines europäischen Patents EP 2 218 561 betreffend eine Vorrichtung zum spiralförmigen Schneiden von Obst und hartem Gemüse. Die Form des "SPIRELLI" sowie die des "SPIRELLI 2.0" sind außerdem durch eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster geschützt, derentwegen auf die Anlagen AST 12 und AST 13 Bezug genommen wird. Schließlich ist die Bezeichnung "SPIRELLI" als Unionswortmarke geschützt. Die Verletzung keines dieser Schutzrechte ist Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits, in dem die Antragstellerin sich allein auf ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutz stützt.
Die Antragsgegnerin stellte erstmals auf der Messe "Ambiente" in Frankfurt vom 10.-14.2.2017 als Neuheit in ihrer Kollektion einen Spiralschneider unter der Produktbezeichnung "VEGATELLI" vor und bewirbt diesen seither. Wegen des äußeren Erscheinungsbildes wird auf die Abbildungen in Ziffer II. des Tenors verwiesen. Der Grundkörper des Gerätes, dessen Gestaltung die Antragsgegnerin in Zusammenarbeit mit dem Designbüro Kurz Kurz Design entwickelt hat, besteht aus schwarzem Kunststoff, wobei die Enden jeweils durch Edelstahlringe abgesetzt sind. Wie bei dem Gerät der Antragstellerin wird das Gemüse in sich gegenüberliegende Trichter mit Schnittmessern unterschiedlicher Größe eingeführt, mittels deren eine Spiralform des Schneidgutes erzeugt werden kann.
Außer den streitgegenständlichen Produkten beider Parteien sind auf dem Markt Schneidegeräte mit entsprechender Funktion (Herstellung spiralförmiger Gemüsestreifen) auch von einer Vielzahl anderer Hersteller verfügbar. Hinsichtlich Formgebung und technischer Ausgestaltung besteht hier eine große Bandbreite; auf die Anlagen AST 14 und AST 27 wird Bezug genommen. Die Form zweier an ihren schmalen Enden zusammentreffender Trichter als Gestaltungselement findet sich auf dem Markt der Spiralschneider für Gemüse auch bei den Produkten "RASHAD'S Gemüseschneider" und "Levivo Spiralschneider". Wegen des Aussehens dieser Produkte wird auf die - dort allerdings mit vertauschten Produktnamen bezeichneten - Abbildungen im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 23.1.2018 (Bl. 217 f. d.A.) und auf die Anlage BB 38 Bezug genommen. Eine sich im mittleren Bereich verjüngende Grundform aus schwarzem Kunststoff in Kombination mit metallischen Elementen weist außerdem auch das Produkt "Gourmetma..." des Importeurs DS Produkte GmbH auf. Wegen dessen Erscheinungsbild wird auf die Anlagen AG 14 und AG 34 Bezug genommen. Diese Farb- und Materialkombination kommt auch bei anderen Kü...