Leitsatz (amtlich)
1. Gegenstand des vormundschaftsgerichtlichen Festsetzungsverfahrens gem. § 56g Abs. 1 S. 1 Nr. 1 FGG kann der Ersatz von Aufwendungen auch dann sein, wenn der Aufgabenkreis der Betreuung zwar die Vermögenssorge umfasst hat, der Festsetzungsantrag sich jedoch nach Beendigung der Betreuung durch den Tod des Betroffenen gegen seine Erben richtet.
2. Dies gilt auch dann, wenn nach § 1835 Abs. 3 BGB Gegenstand der Festsetzung Anwaltsgebühren gem. § 118 BRAGO sind, die der Betreuer im Hinblick auf eine Tätigkeit in Anspruch nimmt, die ein Betreuer ohne die hierfür erforderliche Qualifikation einem Rechtsanwalt übertragen hätte.
Normenkette
FGG § 56g Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Verfahrensgang
LG Münster (Aktenzeichen 5 T 738/02) |
AG Coesfeld (Aktenzeichen 9 XVII 270/00) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Der Beteiligte zu 2) hat die der Beteiligten zu 1) im Verfahren dritter Instanz entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 3.300 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligte zu 1) wurde durch Beschluss des AG vom 24.4.2001 zunächst vorläufig, durch weiteren Beschluss vom 31.8.2001 abschließend zur Betreuerin der Betroffenen mit den Aufgabenkreisen Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung und Vermögenssorge einschl. Renten-, Pflegegeld- und Sozialhilfeangelegenheiten bestellt. Die Betroffene ist am 17.12.2001 verstorben. Die Beteiligten zu 2) und 3) sind deren Kinder und Erben.
Die Beteiligte zu 1) hat am 13.2./13.3.2002 bei dem AG beantragt, für den Zeitraum ihrer Tätigkeit als Betreuerin eine Vergütung sowie Aufwendungsersatz gegen die Beteiligten zu 2) und 3) als Erben festzusetzen. Der Antrag umfasst ein Anwaltshonorar für die Tätigkeit der Beteiligten zu 1) bei der außergerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen der Betroffenen gegen die Beteiligten zu 2) und 3), das in Höhe von zwei Gebühren nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BRAGO aus einem Gegenstandswert von 240.359,91 Euro mit einem Gesamtbetrag von 5.035,41 Euro berechnet ist; diesen Betrag beansprucht die Beteiligte zu 1) als Aufwendungsersatz gem. § 1835 Abs. 3 BGB aus dem Nachlass der Betroffenen.
Das AG hat durch Beschluss der Rechtspflegerin vom 22.7.2002 antragsgemäß die Vergütung und Aufwendungsersatz (darunter den erwähnten Betrag von 5.035,41 Euro an Anwaltshonorar) festgesetzt und dem Beteiligten zu 2) die Beschränkung seiner Erbenhaftung vorbehalten.
Gegen diesen Beschluss hat der Beteiligte zu 2) mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 31.7.2002 sofortige Beschwerde eingelegt, mit der er sich gegen die Höhe des festgesetzten Anwaltshonorars gewandt hat; gerechtfertigt sei lediglich eine Gebühr gem. § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO i.H.v. 5/10 aus einem Gegenstandswert von 96.000 DM. Das LG hat durch Beschluss vom 14.11.2002 die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2), die er mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 6.12.2002 bei dem OLG eingelegt hat.
II. Das Rechtsmittel des Beteiligten zu 2) ist unzulässig.
Nach § 56g Abs. 5 S. 2 FGG ist gegen die Entscheidung des LG über eine sofortige Beschwerde gegen eine Festsetzungsentscheidung des AG nach Abs. 1 S. 1 der Vorschrift die weitere Beschwerde (§ 27 FGG) nur statthaft, wenn das Beschwerdegericht sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat. Um eine solche Entscheidung handelt es sich hier. Denn das AG hat im Verfahren nach § 56g Abs. 1 FGG eine Entscheidung über den Antrag der Beteiligten zu 1) auf Festsetzung einer Vergütung für ihre Tätigkeit sowie Ersatz von Aufwendungen getroffen. Dabei hat das AG die von der Beteiligten zu 1) berechneten Anwaltsgebühren als nach §§ 1908i Abs. 1 S. 1, 1835 Abs. 3 BGB erstattungsfähige Aufwendungen behandelt und diese in die Festsetzung einbezogen. Durch den angefochtenen Beschluss hat das LG eine Sachentscheidung über die hiergegen gerichtete, gem. § 56g Abs. 5 S. 1 FGG zulässige sofortige erste Beschwerde des Beteiligten zu 2) getroffen. Die somit erforderliche Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde hat das LG weder im Tenor noch in den Gründen seines Beschlusses ausgesprochen.
Die Zulassung der weiteren Beschwerde steht allein dem LG zu. Deshalb ist der Senat daran gebunden, dass das LG die Zulassung hier nicht ausgesprochen hat. In diesem Zusammenhang gelten die gleichen Grundsätze wie in allen sonstigen Fällen, in denen der Gesetzgeber die Zulässigkeit eines Rechtsmittels von der Zulassung durch dasjenige Gericht abhängig gemacht hat, dessen Entscheidung angefochten werden soll. Die Zulassungsentscheidung kann deshalb weder nachgeholt werden noch kommt eine Anfechtung der Nichtzulassung in Betracht (vgl. OLG Zweibrücken v. 25.3.1999 – 3 W 52/99, OLGReport Zweibrücken 1999, 283 = NJW 1999, 2125 m.w.N.; Keidel/Kahl, FG, 14. Aufl., Vorbem. §§ 19–30 Rz. 30).
Da das Rechtsmittel ...