Entscheidungsstichwort (Thema)
Versorgungsausgleich: Anforderung an die Auskunft des Versorgungsträgers bei Beschränkung des Risikoschutzes für das "neue Anrecht" auf eine Altersversorgung
Leitsatz (amtlich)
Aus der Auskunft des Versorgungsträgers muss sich im Fall des § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 (2. Fall) VersAusglG die konkrete Berechnung des Ausgleichs für die Verringerung des Risikoschutzes ergeben.
Normenkette
VersAusglG § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 Alt. 2
Verfahrensgang
AG Schwelm (Beschluss vom 14.11.2011) |
Tenor
Die Beschwerde der P e.V. gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Schwelm vom 14.11.2011 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdeführerin
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die am 8.4.1997 geschlossene Ehe der Beteiligten wurde auf den am 5.7.2010 zugestellten Scheidungsantrag des Ehemannes durch den angefochtenen Beschluss geschieden.
Das AG hat den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich insoweit durchgeführt, als es die für den Antragsteller in der gesetzlichen Rentenversicherung und für die Antragsgegnerin bei der Stadt T bestehenden Anrechte intern geteilt hat; insoweit ist der Beschluss nicht angegriffen worden. Hinsichtlich eines weiteren Anrechts des Antragstellers bei der Beschwerdeführerin, das ausweislich der Auskunft der Beschwerdeführerin vom 19.11.2010 (Bl. 30 GA) einen unverfallbaren Ehezeitanteil von 7.436 EUR (Kapitalwert) aufweist und für das - nach Abzug der Teilungskosten - ein Ausgleichswert von 3.606,46 EUR vorgeschlagen wurde, hat das AG entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerin den Ausgleich nicht nach Maßgabe der Teilungsordnung vom 1.2.2010 (beitragsorientierte Leistungszusage) vorgenommen, sondern nach Maßgabe der das Anrecht des Antragstellers betreffenden Regelungen. Zur Begründung hat das AG ausgeführt, dass die Regelungen der Teilungsordnung der Beschwerdeführerin (Bl. 33f GA) nicht den Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 VersAusglG entsprächen. Deshalb habe der Ausgleich nach Maßgabe der Regelungen für das Anrecht des Antragstellers zu erfolgen.
Gegen diesen Teil der amtsgerichtlichen Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 28.11.2011 (Bl. 141 GA), mit der sie geltend macht, der Ausgleich habe entsprechend ihrer Teilungsordnung zu erfolgen. Diese sei von ihrem Vorstand erlassen worden; es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Regelungen nicht den Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 VersAusglG genügten.
II. Die Beschwerde, die sich zulässigerweise allein auf das bei der Beschwerdeführerin bestehende Anrecht des Antragstellers beschränkt, ist gem. §§ 58 ff. FamFG statthaft, in der Sache aber unbegründet.
Zu Recht ist das Familiengericht hinsichtlich des bei der Beschwerdeführerin bestehenden Anrechts von der Regelung in Ziff. 4 der Teilungsordnung der Beschwerdeführerin abgewichen.
1. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG muss bei interner Teilung eines Anrechts die gleichwertige Teilhabe der Eheleute an dem in der Ehezeit erworbenen Anrecht sichergestellt sein. Hierfür muss nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VersAusglG für den Ausgleichsberechtigten ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht in Höhe des Ausgleichswertes mit vergleichbarer Wertentwicklung (§ 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VersAusglG) entstehen und es hat der Risikoschutz des neuen Anrechts gem. § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 1. HS VersAusglG dem des auszugleichenden Anrechts zu entsprechen. Zwar wird dem Versorgungsträger das Recht eingeräumt, den Risikoschutz des "neuen" Anrechts auf eine Altersversorgung zu beschränken. Dann muss er aber für das nicht abgesicherte Risiko des Ausgleichsberechtigten einen zusätzlichen Ausgleich bei der Altersversorgung schaffen, § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 2. HS VersAusglG.
Dieses Erfordernis greift § 4 Abs. 2 Satz 2 der Teilungsordnung der Beschwerdeführerin auf ("... In diesem Fall erfolgt für den Berechtigten der zusätzliche Ausgleich für die nicht abgesicherten Risiken bereits im Rahmen der Ermittlung des Ausgleichswertes".) Weder hier noch - soweit ersichtlich - an anderer Stelle enthält die Teilungsordnung aber eine konkrete Berechnungsvorgabe, wie sich der zusätzliche Ausgleich des Berechtigten ermittelt. Auch der ursprünglich erteilten Auskunft der Beschwerdeführerin lässt sich hierzu nichts entnehmen.
Die konkrete Anfrage des Senats vom 12.1.2012 (Bl. 151 GA) ist von der Beschwerdeführerin zwar am 7.2.2012 (Bl. 156 GA) dahin beantwortet worden, dass die Kompensation durch den Tarif der neu zu begründenden Rückdeckungsversicherung erfolge, der nach anerkannten Grundsätzen der Versicherungsmathematik erstellt worden sei.
Diese Grundsätze sind dem Senat allerdings nicht mitgeteilt worden. In einem weiteren Schreiben vom 11.4.2012 (Bl. 159 GA) hat die Beschwerdeführerin ohne Darstellung im Einzelnen nur mitgeteilt, dass die Verringerung des Risikoschutzes der ausgleichsberechtigten Ehefrau durch einen Zuschlag von ca. 4,9 % auf das Erlebnisfallkapital kompensiert wer...