Verfahrensgang
LG Dortmund (Entscheidung vom 10.01.2007; Aktenzeichen 3 O 836/04) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten zu 1) wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 10.01.2007 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Widerklage ist aufgrund übereinstimmender Erklärung der Parteien erledigt.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung gegen sich durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Kläger verlangen von der beklagten Bank Schadensersatz wegen vorvertraglicher Pflichtverletzungen und aus Delikt in Zusammenhang mit dem Erwerb und der Finanzierung einer Eigentumswohnung in I2.
Im März 1996 wurde den Klägern, die über ein gemeinsames monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 4.500,- DM (Ehemann 3.500,- DM, Ehefrau 1.000,- DM) verfügten, von einem Untervermittler der I3 & C6 Gruppe angeboten, zu Steuersparzwecken eine Eigentumswohnung zu erwerben. Ausweislich der Anlage K6 unterzeichneten die Kläger am 01.03.1996 das Formular Selbstauskunft/Auftrag.
Am 15.04.1996 fand ein Treffen mit dem Untervermittler M der I3 & C6 Gruppe statt, bei welchem den Klägern eine Exklusivberechnung (Anlage A2) sowie ein Besuchsbericht (Anlage A2b) über den Kauf einer 33,29 qm großen und zum damaligen Zeitpunkt vermieteten Eigentumswohnung in einer Wohnanlage in I2 vorgelegt wurden. Dabei handelt es sich um ein Hochhaus mit 204 Wohnungen, das Ende der 60-er Jahre errichtet und Anfang / Mitte der 90-er Jahre renoviert und modernisiert worden war. Die Exklusivberechnung wies einen monatlichen Eigenaufwand der Käufer von 201,- DM nach Steuern aus. Der Ermittlung der monatlichen Belastung war eine Vollfinanzierung des Kaufpreises und sämtlicher Nebenkosten durch ein Vorausdarlehen in Höhe von 140.000,- DM bei der C3 AG - jetzt T AG - zugrunde gelegt, das durch zwei Bausparverträge, die bei der Beklagten zu 1) abzuschließen waren, abgelöst werden sollte. Der Aufwand der Käufer für die Tilgung des Vorausdarlehens wurde nach den in den ersten drei Jahren zu leistenden Bausparraten von 105,- DM mtl. berechnet; es war vorgesehen, dass sich die Bausparraten jeweils nach dem 3., 6. und 9. Jahr erhöhten. Als "Mieteinnahme" (Anlage A2 und A2b) wurde den Klägern ein Betrag von 399,- DM mtl. in Aussicht gestellt; dem stand gegenüber, dass die Kläger 101,- DM mtl. als "Verwaltungsnebenkosten" (Anlage A2 und A2b) für die Wohnung zu erbringen hatten. Gleichfalls am 15.04.1996 unterzeichneten die Kläger eine Zahlungsanweisung (Anlage D5) sowie einen Darlehensantrag und eine Vollmacht zum Abschluss von Bausparverträgen (Anlage A3); auf den Inhalt der Urkunden wird jeweils Bezug genommen.
Mit notarieller Erklärung vom 26.04.1996 gab die Eigentümerin der in Aussicht genommenen Wohnung in I2, K2, 3. Obergeschoss Nr. 42, die B Allgemeine Wohnungsvermögens-Aktiengesellschaft (im Weiteren: B), vor dem Notar T4 in I ein Kaufvertragsangebot hinsichtlich dieser Wohnung zu einem Kaufpreis von 116.448,00 DM gegenüber den Klägern ab, dem eine Objektliste als Anlage zu § 8 beigefügt war (Anlage A5).
Mit notarieller Erklärung vom 02.05.1996 vor dem Notar X2 in E nahmen die Kläger das Kaufvertragsangebot der B an.
Nach Annahme des Kaufvertragsangebotes nahmen die Kläger am 07.05.1996 ein Darlehensangebot der im Namen der C3 AG handelnden Beklagten zu 1) , vom 02.05.1996 über ein Vorausdarlehen in Höhe von 140.000,- DM an. Bedingung für die Auszahlung sowohl des Voraus- als auch der Bauspardarlehen war nach § 3 des Vertrages (Anlage K1) u.a. der Beitritt zu einer Mieteinnahmegemeinschaft (Mietpool). Eine entsprechende Vereinbarung über Mietenverwaltung mit der zur I3 & C6 Gruppe gehörenden I6 GmbH (Anlage D4) wurde von den Klägern bereits am 15.04.1996 unterschrieben. Im Vorfeld der Finanzierung hatte die Beklagte zu 1) im Oktober 1995 einen Wertermittlungsbericht für das Objekt von dem Sachverständigen Dipl. Ing. C4 eingeholt.
Zugunsten der Beklagten wurde am 10.05.1996 eine Grundschuld bestellt.
Die Beklagte zu 1) hat am 31.12.1998 die Forderung der C3 AG gegen die Kläger abgelöst. Im Gegenzug hat diese alle Ansprüche aus dem Darlehensverhältnis an die Beklagte zu 1) abgetreten (vgl. Anlage K4).
Nach Auslauf der im Vorausdarlehensvertrag mit der C3 AG vereinbarten anfänglichen Zinsbindungsfrist von 5 Jahren, wurde das Vorausdarlehen durch Vertrag vom 17. bzw. 27.04.2001 (Anlage D9) umgeschuldet und fortan als zwei separate Vorausdarlehen der Beklagten zu 1) über jeweils 70.000,00 DM unter den Bausparvertragsnummern entsprechenden Vorfinanzierungskontonummern #####/#### und #####/#### geführt. Hierbei wurde eine Zinsbindung für das Darlehen mit den Endziffern 01 bis zum 30.04.2004 bei einem Zinssatz von 6,47% nominal vereinbart un...