Leitsatz (amtlich)
Nach Inkrafttreten des Gesetzes über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (VBVG) kann die Vergütung des Berufsbetreuers nicht mehr als Kontroll- und Höchstwert der angemessenen Vergütung eines ehrenamtlichen Betreuers angesehen werden. Vielmehr kann letztere die entsprechende Vergütung eines Berufsbetreuers übersteigen.
Normenkette
BGB §§ 1835, 1836 Abs. 2, § 1908i; VBVG §§ 4-5
Verfahrensgang
LG Baden-Baden (Beschluss vom 15.05.2006; Aktenzeichen 3 T 33/06) |
Tenor
1. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Betreuers wird der Beschluss des LG Baden-Baden vom 15.5.2006 - 3 T 33/06 - aufgehoben.
2. Die Sache wird zur erneuten Überprüfung und Entscheidung an das LG Baden-Baden zurückverwiesen.
Gründe
I. Der Beschwerdeführer, ein Rechtsanwalt, ist ehrenamtlicher Betreuer des Betroffenen, der derzeit in einem Heim lebt und über erhebliches Vermögen verfügt. Er hat beantragt, ihm für den Zeitraum vom 10.11. bis 31.12.2005 eine Vergütung i.H.v. 369,90 EUR sowie Aufwendungsersatz i.H.v. 105,80 EUR, inklusive Mehrwertsteuer 551,81 EUR, zu bewilligen. Das AG - Vormundschaftsgericht - hat dem Betreuer für den betreffenden Zeitraum eine Vergütung inklusive Aufwendungsersatz i.H.v. 187 EUR bewilligt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Betreuers blieb ohne Erfolg. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen weiteren Beschwerde verfolgt der Betreuer sein Ziel, eine höhere Vergütung nebst Aufwendungsersatz zu erlangen, weiter.
II. Das Rechtsmittel ist infolge seiner Zulassung durch das LG statthaft (§§ 69e Abs. 1 Satz 1, 56g Abs. 5 Satz 2 FGG) und auch im Übrigen unbedenklich zulässig. In der Sache hat es vorläufigen Erfolg und führt zur Aufhebung der landgerichtlichen Beschwerdeentscheidung sowie zur Zurückverweisung an das LG zum Zweck der erneuten Prüfung und Entscheidung.
1. Das LG hat ausgeführt, die Betreuung werde grundsätzlich unentgeltlich geführt. Gemäß §§ 1908i, 1836 Abs. 2 BGB könne dem ehrenamtlichen Betreuer gleichwohl eine angemessene Vergütung bewilligt werden, soweit dies der Umfang oder die Schwierigkeit der Geschäfte rechtfertige und der Betroffene nicht mittellos sei. Aufgrund dessen habe das AG dem Beschwerdeführer eine Vergütung zugebilligt, die der Vergütung eines Berufsbetreuers entspreche, zu Recht aber die Festsetzung einer höheren Vergütung abgelehnt. Denn einem ehrenamtlichen Betreuer könne in keinem Fall eine höhere Vergütung zugebilligt werden als einem Berufsbetreuer. An dieser Rechtslage habe sich auch durch das neu geschaffene Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (VBVG) nichts geändert.
2. Dies hält der rechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand.
a) Zutreffend ist freilich der Ausgangspunkt der landgerichtlichen Entscheidung. Gemäß §§ 1908i, 1836 Abs. 1 BGB wird die Betreuung unentgeltlich geführt, wenn nicht der Betreuer als Berufsbetreuer tätig wird. Nach § 1836 Abs. 2 BGB kann dem ehrenamtlichen Betreuer gleichwohl eine angemessene Vergütung bewilligt werden, soweit dies der Umfang oder die Schwierigkeit der Betreuungstätigkeit rechtfertigt und der Betreute nicht mittellos ist. Daneben hat er Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen (§§ 1908i, 1835 BGB).
Ausgangspunkt der Abwägung, ob dem ehrenamtlichen Betreuer eine Vergütung zu bewilligen ist, ist der Zeitaufwand, den die Führung der Betreuung erfordert, weil sich hierin der Umfang der Betreuungsgeschäfte ausdrückt (BayObLG v. 31.3.2004 - 3Z BR 250/03, BayObLGReport 2004, 303 = FamRZ 2004, 1138, 1139; Münchner Kommentar/Wagenitz, BGB, 4. Aufl., § 1836 Rz. 64). Unter dem Aspekt der Schwierigkeit sind die Bedeutung der dem Betreuer obliegenden Geschäfte, die Anforderungen, die ihre sachgerechte Erledigung objektiv an den Betreuer stellt, und der sich hieraus ergebende Grad der Verantwortung maßgeblich zu berücksichtigen (BayObLG a.a.O., S. 1140). Derartige Schwierigkeiten können sich auch aus dem Umfang, der Art und der Zusammensetzung des zu verwaltenden Vermögens ergeben (BayObLG, a.a.O.). Außerdem kann die Verwaltung eines umfänglichen Vermögens in die geforderte Abwägung, ob dem Betreuer angesichts der Gesamtumstände eine unentgeltliche Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht zugemutet werden kann, als ein weiterer Aspekt einbezogen werden (Münchner Kommentar/Wagenitz § 1836 Rz. 67).
Die Kriterien, die für die Frage, ob dem ehrenamtlichen Betreuer eine Vergütung zu bewilligen ist, maßgeblich sind, entscheiden letztlich auch über die Höhe dieser Vergütung. Den Ausgangspunkt wird regelmäßig der Zeitaufwand des Betreuers bilden (Münchner Kommentar/Wagenitz § 1836 Rz. 71). Eine Bemessung der Vergütung unter Zugrundelegung eines Stundensatzes scheidet grundsätzlich aus (BayObLG v. 31.3.2004 - 3Z BR 250/03, BayObLGReport 2004, 303 = FamRZ 2004, 1138, 1139; BayObLG v. 16.3.1998 - 3Z BR 373/97, BayObLGReport 1998, 52 = FamRZ 1998, 1052, 1053). Mehrwertsteuer ist nur zu berücksichtigen, wenn der Betreuer für die Vergütung diese zu entrichten hat (BayObLG v. 16.3.1998 - 3Z BR 373/97, BayObLGRep...