Leitsatz (amtlich)
Zum Umgangsausschluss aufgrund eines massiven Loyalitätskonflikts der Kinder infolge Hetze der Großfamilie des Obhutselternteils gegen den umgangsberechtigten Elternteil
Normenkette
BGB § 1684 Abs. 4
Verfahrensgang
AG Mayen (Aktenzeichen 8c F 422/21) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Kindesvaters wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mayen vom 19.07.2023 dahingehend abgeändert, dass ergänzend angeordnet wird, dass die Aussetzung des Umgangs bis zum 31.12.2025 befristet ist.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller; außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 EUR festgesetzt.
Der Antragsgegnerin wird die für das Beschwerdeverfahren beantragte Verfahrenskostenhilfe versagt.
Gründe
I. Der Antragsteller wendet sich mit seiner Beschwerde gegen einen nicht befristeten Umgangsausschluss mit seinen beiden minderjährigen Kindern.
Die beteiligten Eltern mit türkisch-kurdischem Migrationshintergrund sind und waren nicht miteinander verheiratet. Sie lebten bis zu ihrer Trennung Ende 2018 rund zehn Jahre zusammen. Seit der Trennung leben die beiden gemeinsamen, am ...2009 und am ...2016 geborenen betroffenen Kinder De. und Di. bei der Antragsgegnerin. Ein regelmäßiger Umgang fand trotz einer entsprechenden Verständigung beim Jugendamt nach der Trennung nicht statt; gelegentlich kam es zu kurzen beaufsichtigten Kontakten. Hieraufhin hat sich der Kindesvater mit dem vorliegenden Verfahren zwecks Regelung seines Umgangs alle zwei Wochen von Freitagabend bis Sonntagabend an das Familiengericht gewandt. Auch ein während des erstinstanzlichen Verfahrens unternommener Versuch, einen begleiteten Umgang beim Kreisjugendamt M. zu installieren, scheiterte nach anfänglich durchgeführten Kontakten letztlich an der Verweigerungshaltung der Kinder. Daraufhin hat das Familiengericht mit der angefochtenen Entscheidung, auf welche zur Darstellung des Sach- und Streitstands sowie der rechtlichen Erwägungen verwiesen wird, den Umgang nach Anhörung der Beteiligten, der Kinder, des diesen bestellten Verfahrensbeistands und des Jugendamts sowie der Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens entsprechend der Empfehlung der Gutachterin zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung ausgeschlossen. Dies sei geboten, um eine mit den Umgangskontakten einhergehende Stressung der ohnehin psychisch belasteten und in ihrer Entwicklung retardierten Kinder und hieraus bedingte Entwicklungsrisiken zu vermeiden. De. habe sich mit seiner Mutter und der mütterlichen Großfamilie vollständig loyalisiert und lehne seinen Vater ab. Er könne nur mit dem verfestigten Weltbild von "guter Mutter" und "bösem Vater" im großfamiliären Familienverbund überleben, während Di. zu wenig eigene Beziehungserfahrung mit ihrem Vater gehabt habe, als dass hieraus eine tragfähige Beziehung habe erwachsen können. Nachdem die Bindungstoleranz der Kindesmutter, welche Gewaltvorwürfe gegenüber dem Antragsteller erhebt, zudem eingeschränkt sei, könne auch Di. sich der innerfamiliären Abwertung ihres Vaters und dem damit für sie entstehenden Umgangsstress nicht entziehen. Der Umstand, dass der Vater auf das Sachverständigengutachten erklärt habe, Hilfecompliance in Anspruch zu nehmen, ändere nichts an den derzeit fehlenden Voraussetzungen für einen Umgang. Eine Unterstützung der Kindeseltern in der Herstellung dieser Voraussetzungen habe außergerichtlich zu erfolgen; dies werde auch Zeit benötigen.
Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seinem Rechtsmittel. Er erklärt, dass ihm bewusst sei, dass man die Kinder nicht zum Umgang zwingen könne, strebt allerdings eine langsame Anbahnung an und rügt die fehlende Befristung des Umgangsausschlusses. Die Kinder seien durch die Familie der Mutter beeinflusst und immer mehr von ihm entfremdet worden. Die in der Vergangenheit durchgeführten Kontakte hätten durchaus positive Ansatzpunkte gezeigt. Erst im zeitlichen Zusammenhang mit der Einholung des erstinstanzlichen Sachverständigengutachtens sei es zu einem Bruch in seiner Beziehung zu den Kindern gekommen. Es sei eine neue Realität geschaffen worden, die sich nachteilig auf sein Recht zum Umgang auswirke. Aus diesem Grund habe das Familiengericht, anstatt den Umgangsausschluss anzuordnen und dadurch dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör abzuschneiden, nach Vorlage des Gutachtens in einem weiteren Verhandlungstermin klären müssen, mit welchen außergerichtlich zu leistenden Hilfen ein Umgang wieder durchgeführt werden könne. Im Rahmen einer entsprechenden Erörterung zur weiteren Vorgehensweise hätte sodann auch die Chance bestanden, das Ergebnis des Sachverständigengutachtens dahin weiter abzuklären, dass Besuchstermine stressfrei durchgeführt werden können und die Antragsgegnerin selbst sich nicht den großfamiliären Bedingungen unterwirft.
Die Antragsgegnerin verteidigt die angefochtene Entscheidung und weist darauf hin, dass der Antrags...