Verfahrensgang
Vergabekammer Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom 01.01.1000; Aktenzeichen VK 7/06) |
Tenor
1.
Es wird festgestellt, dass sich der Nachprüfungsantrag durch Rücknahme erledigt hat.
2.
Die Antragstellerin trägt
a)
die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer und des Beschwerdeverfahrens;
b)
die der Antragsgegnerin in beiden Rechtszügen entstandenen notwendigen Auslagen;
c)
die der Beigeladenen zu 1 im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.
3.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch die Antragsgegnerin war nicht notwendig.
4.
Der Beschwerdewert wird auf 35.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin, die gegen den ihren Nachprüfungsantrag vom 4. März 2006 zurückweisenden Beschluss der Vergabekammer Rheinland-Pfalz vom 28. April 2006 form- und fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt hatte, hat mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 24. Mai 2006 den Nachprüfungsantrag zurückgenommen.
Die auch in der Beschwerdeinstanz noch mögliche Rücknahme ist mit Eingang der Einwilligung der Antragsgegnerin beim Senat am 30. Mai 2006 wirksam geworden (§ 269 Abs. 1 und 2 ZPO analog); einer Einwilligung der Beigeladenen bedurfte es nicht (BayObLG v. 11.05.2004 - Verg 3/04 in juris).
Damit haben der Nachprüfungsantrag und auch das Nachprüfungsverfahren wegen des Wegfalls einer Verfahrensvoraussetzung ihre Erledigung gefunden mit der Folge, dass die Entscheidung der Vergabekammer in der Hauptsache mit der zugehörigen Kostengrundentscheidung (einschließlich des Ausspruchs über die Notwendigkeit der Hinzuziehung von Bevollmächtigten, vgl. Senatsbeschl. v. 21.09.2000 - 1 Verg 2/99 in juris) wirkungslos und hiergegen gerichtete Rechtsmittel (der Antragstellerin in der Hauptsache und der Antragsgegnerin bzgl. der Erstattungsfähigkeit ihrer Anwaltskosten) gegenstandslos geworden sind.
Der Senat hat somit nur eine (neue) Kostengrundentscheidung zu treffen und den Beschwerdewert festzusetzen.
II.
1.
Mangels eines anderen als Kostenschuldner in Frage kommenden Beteiligten hat die Antragstellerin gemäß § 128 Abs. 1 Satz 2 GWB i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 VwKostG die für die Tätigkeit der Vergabekammer anfallenden Kosten (Gebühren und Auslagen) zu tragen.
2.
a)
Gemäß § 128 Abs. 4 Satz 3 GWB i.V.m. § 19 Abs. 1 Satz 5 AGVwGO-RP (zur Anwendbarkeit landesrechtlicher Kostenvorschriften bei Rücknahme des Nachprüfungsantrages siehe OLG München v. 06.02.2006 - Verg 23/05 in juris) hat die Antragstellerin nach billigem Ermessen die der Antragsgegnerin im Verfahren vor der Vergabekammer entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten, weil ihr Nachprüfungsantrag mit hoher Wahrscheinlichkeit wegen Rügepräklusion erfolglos geblieben wäre.
b)
Nicht zu den notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin gehören die Kosten für die Tätigkeit ihrer Bevollmächtigten.
aa)
Ob die Zuziehung eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten notwendig war, ist bezogen auf den Zeitpunkt der Vollmachtserteilung aus einer Sicht ex ante zu beurteilen. Abzustellen ist darauf, ob ein verständiger Beteiligter unter Beachtung seiner Pflicht, die Kosten so gering wie möglich zu halten, die Beauftragung eines Bevollmächtigten für notwendig erachten durfte. Das ist hier nicht der Fall.
bb)
Die Antragsgegnerin ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts mit einem eigenen Dezernat "Einkauf und Logistik". Es ist folglich zu erwarten, dass ihre für die Beschaffung verantwortlichen Mitarbeiter die wesentlichen vergaberechtlichen Normen kennen, die mit einer Auftragsvergabe verbundenen Rechtsfragen, auch schwierigerer Art, beantworten können und weiter in der Lage sind, ihren Standpunkt vor der Vergabekammer zu vertreten, wenn diese ihre Vergabetätigkeit auf die Einhaltung der Vergabevorschriften überprüft; jedenfalls die Kenntnis der vergabespezifischen Vorschriften des nationalen Gesetz- und Verordnungsgebers ist regelmäßig vorauszusetzen (st. Rspr. des Senat, vgl. Beschl. v. 07,07.2004 -1 Verg 1 und 2/04 in juris).
cc)
Ausweislich des Vergabevermerks über das Ergebnis des vorgeschalteten Teilnahmewettbewerbs wurde die Antragstellerin allein deshalb nicht zum nachfolgenden Verhandlungsverfahren zugelassen, weil sie - was nie streitig war - die aus der Vergabebekanntmachung ersichtlichen und von ihr innerhalb der Bewerbungsfrist nie als vergaberechtswidrig gerügten Eignungskriterien - insbesondere praktische Erfahrungen mit vergleichbaren Projekten - nicht erfüllte. Diese Entscheidung galt es im Nachprüfungsverfahren unter Hinweis auf den offensichtlich einschlägigen § 107 Abs. 3 Satz 2 GWB zu verteidigen.
Unnötig verkompliziert wurde das Nachprüfungsverfahren erst durch Scheinprobleme, die entweder von der Antragsgegnerin selbst erstmals im Nachprüfungsverfahren aufgebracht wurden (Stichwort: Doppelbeteiligung) oder von ihr durch Hinweis auf den Vergabevermerk auszuräumen waren: Es war völlig überflüssig, sich mit der Frage zu befassen, ob ein Antragsteller, dessen Teilnahmeantrag zu Recht aus formalen Gründen ausgeschlossen wurde, ausnahmsweise auf Grund...