Entscheidungsstichwort (Thema)
Erstattungsanspruch mehrerer Auftraggeber mit gemeinsamem Anwalt bei unterschiedlichem Prozessergebnis
Leitsatz (amtlich)
1. Bei mehreren Auftragebern mit gemeinsamem Anwalt ist bei der Kostenerstattung davon auszugehen, dass jeder dem Anwalt nur die auf seinen Kopfteil entfallenden Gebühren zahlt.
2. Eine von Amts wegen zu berücksichtigende Ausnahme gilt, wenn offenkundig ist, dass einzelne Auftrageber keinerlei Zahlungen leisten (hier: mittelloses Kind wird gemeinsam mit seinen Eltern verklagt).
Normenkette
ZPO §§ 91, 100; RVG §§ 7, 15; RVG-VV Nr. 1008
Verfahrensgang
LG Trier (Beschluss vom 31.10.2006; Aktenzeichen 4 O 322/06) |
Tenor
In Sachen ... wird auf die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 2) und zu 3) der Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des LG Trier vom 19.12.2006 geändert.
Die nach dem Anerkenntnisurteil des LG Trier vom 31.10.2006 von dem Kläger an die Beklagten zu 2) und zu 3) zu erstattenden Kosten werden auf 1.168,58 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.11.2006 festgesetzt.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Wert: 350,32 EUR) zu tragen.
Gründe
Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Den Beklagten zu 2) und zu 3) sind die mit Kostenfestsetzungsantrag vom 21.11.2006 geltend gemachten Kosten zu erstatten. Eine anteilsmäßige Kürzung findet nicht statt.
1. Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt in der angegriffenen Entscheidung, dass der obsiegende Streitgenosse grundsätzlich nur den seiner Beteiligung am Rechtsstreit entsprechenden Bruchteil der Anwaltskosten von dem Prozessgegner erstattet verlangen kann (vgl. BGH v. 30.4.2003 - VIII ZB 100/02, MDR 2003, 1140 = BGHReport 2003, 1047 = NJW-RR 2003, 1217 = MDR 2003, 1140; OLG Dresden NJW-RR 1999, 315; OLG München v. 6.4.1995 - 11 W 2839/94, MDR 1995, 856).
Eine Ausnahme wird aber dann gemacht, wenn ein Ausgleichsanspruch zwischen den Streitgenossen im Innenverhältnis an der Zahlungsunfähigkeit des ausgleichspflichtigen Streitgenossen scheitert. Der obsiegende Streitgenosse hat dann einen Erstattungsanspruch nicht nur in anteiliger, sondern in voller Höhe gegen den Prozessgegner (vgl. BGH a.a.O.; Senat vom 16.8.1999, JurBüro 2000, 145 und vom 22.5.1991, JurBüro 1991, 1542).
2. So ist es hier. Der am 8.12.1989 geborene Beklagte zu 1), Sohn der Beklagten zu 2) und zu 3), ist ausweislich der PKH-Unterlagen ohne jegliches Einkommen und wird von seinen Eltern unterhalten. Diese werden im Innenverhältnis für die Gebührenansprüche des Prozessbevollmächtigten allein aufkommen müssen (vgl. Senat JurBüro 2000, 145).
Die Kostentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 1716480 |
FamRZ 2007, 1349 |
JurBüro 2007, 370 |
MDR 2007, 686 |
AGS 2007, 544 |
RVGreport 2008, 270 |
OLGR-West 2007, 563 |