Normenkette
BGB § 1685 Abs. 1; FamFG § 34 Abs. 3, § 37 Abs. 2, § 160 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
AG Trier (Beschluss vom 11.03.2020; Aktenzeichen 37 F 290/19) |
Tenor
Die gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Trier vom 11. März 2020 gerichtete Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.
Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragstellerin und die Antragsgegnerin je zur Hälfte zu tragen. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragstellerin ist die Mutter der Antragsgegnerin und die Großmutter der Kinder [...] und [...] [...].Die Eltern der vorbezeichneten Kinder sind geschieden und üben die elterliche Sorge gemeinsam aus. [...] und [...] leben grundsätzlich im Haushalt der Antragsgegnerin. Sie sind jedoch seit dem [...] 2019 - nach einer Inobhutnahme - im Kinderheim [...] in [...] fremduntergebracht.
Im vorliegenden Verfahren begehrt die Antragstellerin die Regelung von Umgangskontakten mit ihren Enkeln in der vorbezeichneten Einrichtung. Die Antragsgegnerin tritt dem mit der Behauptung entgegen, ein solcher Umgang entspreche nicht dem Wohl der Kinder.
Das Familiengericht hat mit Beschluss vom 11. März 2020 den Umgang dahingehend geregelt, dass die Antragstellerin einmal im Monat, und zwar an jedem letzten Montag eines jeden Monats, mit den beiden Kindern Umgang in den Räumen des Kinderheims [...] in [...] von 15 Uhr bis 17 Uhr hat, wobei in Absprache mit der Einrichtung abweichende Termine im Rahmen des Zeitfensters von einmal im Monat für zwei Stunden vereinbart werden können. Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde.
Ergänzend wird auf die angefochtene Entscheidung sowie auf den gesamten Inhalt der Akten des vorliegenden Verfahrens im Übrigen Bezug genommen.
II. Die zulässige - insbesondere statthafte (§ 58 Abs. 1 FamFG) sowie form- (§ 64 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Sätze 1, 3 und 4 FamFG) und fristgerecht (§ 63 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 FamFG) eingelegte - Beschwerde der Antragsgegnerin ist unbegründet. Das Familiengericht hat zu Recht und mit nach wie vor zutreffender Begründung den Umgang der Antragstellerin mit [...] und [...] dahingehend geregelt, dass die Antragstellerin einmal im Monat, und zwar an jedem letzten Montag eines jeden Monats, mit den beiden Kindern Umgang in den Räumen des Kinderheimes [...] von 15 Uhr bis 17 Uhr hat, wobei in Absprache mit der Einrichtung abweichende Termine im Rahmen des Zeitfensters von einmal im Monat für zwei Stunden vereinbart werden können.
Gemäß § 1685 Abs. 1 BGB haben Großeltern ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient. Bei der somit notwendigen Kindeswohlprüfung ist § 1626 Abs. 3 Satz 2 BGB eine wichtige Auslegungsregel. Danach gehört zum Kindeswohl in der Regel der Umgang mit solchen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt (vgl. zu allem Vorstehenden BGH, FamRZ 2017, 1668, 1670, Rdnr. 25 f.; OLG Oldenburg, Beschluss vom 23. Oktober 2017 - 3 UF 120/17 -, juris, Rdnr. 27 f.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 12. Juni 2017 - 3 UF 278/16 -, juris, Rdnr. 52 f.; OLG Brandenburg, Beschluss vom 22. Mai 2017 - 10 WF 71/17 -, juris, Rdnr. 3, m.w.N.; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 20. April 2017 - 6 UF 20/17 -, BeckRS 2017, 113541, Rdnr. 9 f.).
Ausgehend hiervon hat der Senat bereits aufgrund des Inhalts der vorliegenden Verfahrensakten keine Zweifel an einer Kindeswohldienlichkeit der hier in Rede stehenden Umgänge. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens insoweit bedurfte und bedarf es mithin nicht. Ein solches ist in Verfahren wie dem vorliegenden nämlich nur dann veranlasst, wenn das Gericht sich - anders als hier - nicht in der Lage sieht oder nicht in der Lage ist, eigenmächtig zu bestimmen, was dem Kindeswohl am ehesten entspricht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Dezember 2007 - 1 BvR 2697/07 -, BeckRS 2008, 30820; OLG Jena, Beschluss vom 2. Februar 2017 - 3 UF 42/16 -, BeckRS 2017, 106576, Rdnr. 5; Amend-Traut in: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, beck-online. GROSSKOMMENTAR, Stand: 1. April 2020, § 1626 BGB, Rdnr. 248, m.w.N.; MünchKomm-Hennemann, BGB, 8. Aufl. 2020, § 1684, Rdnr. 114; MünchKomm-Schumann, FamFG, 3. Aufl. 2018, § 163, Rdnr. 3, m.w.N.).
Hier bestehen - was auch die Antragsgegnerin nicht in Zweifel zieht - zwischen [...] und [...] einerseits sowie ihrer antragstellenden Großmutter andererseits (hinreichend enge) Bindungen im Sinne von § 1626 Abs. 3 Satz 2 BGB. Denn zum einen hat die Antragstellerin die Kinder unstreitig seit ihrer Geburt fast täglich mitbetreut; es besteht - ebenso unstreitig - ein inniges emotionales Verhältnis zwischen [...] und [...] einerseits sowie der Antragstellerin andererseits. Zum anderen hat die Antragstellerin aber auch bis zur Inobhutnahme der Kinder im [...] 2019 bereits - entsprechend der Umgangsvereinbarung vom [...] 2019 - regelmäßig Umgang mit diesen gehabt.
Darüber hinaus wurde und wird ein Umgang mit der Großmutt...