Verfahrensgang
LG Aachen (Aktenzeichen 9 O 177/19) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 23.01.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen - Az.: 9 O 177/19 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 23.542,52 EUR nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.06.2019 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 59,5 % und die Beklagte zu 40,5 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 49,7 % und die Beklagte zu 50,3 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht diese vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt in der Sache die Rückabwicklung eines im Jahr 2005 zwischen der Versicherungsnehmerin A (im Folgenden: Zedentin) und der Beklagten geschlossenen kapitalbildenden Rentenversicherungsvertrags (Versicherungs-Nr. 4.x 3xx xx5.x6).
Wegen aller Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils sowie das schriftsätzliche Vorbringen der Parteien und ihre zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage vollumfänglich abgewiesen. Zur Begründung hat es - wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils Bezug genommen - Folgendes ausgeführt:
Der geltend gemachte Anspruch stehe der Klägerin nicht zu. Dabei könne die Aktivlegitimation der Klägerin dahinstehen. Dahinstehen könne auch, ob die Zedentin über das ihr zustehende Widerspruchsrecht ordnungsgemäß belehrt worden sei. Jedenfalls nämlich stehe der Wirksamkeit des Widerspruchs der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen. Dabei sei im Rahmen einer Gesamtschau unter Einbeziehung des Rechtsgedankens von insbesondere § 195 BGB und § 121 Abs. 2 BGB zu berücksichtigen, dass die Zedentin den Vertrag bis zur Erklärung des Widerspruchs mehr als zehn Jahre durchgeführt, im Februar 2008 den Ausgleich rückständiger Beiträge und im Juni 2008 eine Beitragsreduzierung beantragt sowie im Jahr 2017 das Bezugsrecht geändert habe.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit welcher sie ihr erstinstanzliches Begehren nach teilweiser Berufungsrücknahme nur noch in Höhe eines Betrages von 28.162,89 EUR nebst Zinsen und Kosten weiterverfolgt. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens meint sie, das Landgericht habe die Klage zu Unrecht abgewiesen. Sie sei - hierzu legt sie nunmehr weitere Unterlagen zu der von ihr behaupteten Abtretung vor - aktivlegitimiert, der Anspruch bestehe. Die Widerspruchsbelehrung genüge den Anforderungen nicht, sondern sei in Ansehung des Fristbeginns fehlerhaft. Die Nutzungen aus den im Eigenkapital verbliebenen Prämienanteilen seien in zulässiger Weise anhand der Eigenkapitalrendite errechnet worden; für den Fall, dass das Gericht dies nicht als zulässig erachte, sei ebenfalls zur Nettoverzinsung vorgetragen worden. Auch ein Verstoß gegen § 242 BGB sei - wozu die Klägerin näher ausführt - nicht gegeben.
Die Klägerin beantragt, nachdem sie die Berufung mit Schriftsatz vom 10.08.2020 teilweise zurückgenommen hat,
das am 23.01.2020 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 O 177/19 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag von 28.162,89 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.10.2018 sowie eine Verzugskostenpauschale von 40,00 EUR zu zahlen und die Klägerin von vorgerichtlichen Anwaltskosten der B GbR in Höhe von 1.852,00 EUR freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält die Berufung bereits für unzulässig, soweit diese ihre Verurteilung zur Erstattung von Rechtsanwaltskosten betreffe; diesbezüglich fehle es an einer hinreichenden Berufungsbegründung. Im Übrigen sei die Berufung - so meint die Beklagte unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens - unbegründet. Die Klägerin sei schon nicht aktivlegitimiert, weil der vorgelegte Abtretungsvertrag wegen Verstoßes gegen das RDG nichtig sei. Die von der Klägerin mit der Versicherungsnehmerin geschlossene Vereinbarung beinhalte die Prüfung eines Widerspruchs- oder Rücktrittsrechts, die hier vor dem Hintergrund der vorgesehenen Beteiligung der Versicherungsnehmerin am Erlös keineswegs nur in eigenem Interesse erfolge und damit eine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung darstelle. Diese dürfe die Klägerin aber nicht vornehmen, da sie nur über eine eingeschränkte Erlaubnis nach § 10 Abs. 3 RDG (Inkassoerlaubnis) verfüge. Über eine Erlaubnis zur Vornahme von Rechtsdienstleistungen nach § 2 A...