nicht rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
UWG-Recht. Unentgeltlicher Messestand
Leitsatz (amtlich)
1. Die Behauptung eines –potenziellen– Messeausstellers, der Akquisiteur einer von zwei in hartem Wettbewerb stehenden Messegesellschaften (hier: Kunst- und Antiquitätenmessen) habe ihm angeboten, einen Messestand unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, ist geeignet, deren Geschäftsbetrieb im Sinne von § 14 I UWG zu schädigen.
2. Der Einwand des auf Unterlassung in Anspruch genommenen Beklagten, seine diesbezügliche Behauptung sei zutreffend, stellt eine Einrede dar, deren Voraussetzungen zu beweisen ihm obliegt.
Normenkette
UWG § 14
Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 31 O 770/98) |
Tenor
A) Auf die Berufung der Klägerin wird das am 28.9.1999 verkündete Urteil des Landgerichts Köln – 31 O 770/98 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
I.) Der Beklagte wird verurteilt,
es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Bezug auf die Akquisitionstätigkeit der Klägerin für die auf deren Messegelände stattfindende Messe „art antique” zu behaupten oder zu verbreiten, dass der für die Organisation und die Akquisition der Messe „art antique” verantwortliche Projektreferent der Klägerin, Herr J.M.R., ihm für den Fall einer Teilnahmezusage des Unternehmens Kunsthandel Dr. D.H. einen kostenlosen Stand auf der „art antique”, die vom 7. bis zum 15.2.1998 stattgefunden hat, angeboten habe;
- der Klägerin durch Vorlage eines nach Ort, Zeit, Dauer, Namen und Anschriften der Adressaten sowie Zahl der Tathandlungen gegliederten Verzeichnisses darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang er die vorstehend unter Ziffer I 1) bezeichneten Handlungen begangen hat.
II.) Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, welcher ihr durch die vorstehend unter Ziffer I 1) bezeichneten Handlungen entstanden ist und zukünftig noch entstehen wird.
B) Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
C) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in nachbenannter Höhe abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit jeweils in derselben Höhe leistet. Es ist Sicherheit in folgender Höhe zu leisten bzw. sind folgende Beträge zu hinterlegen:
Bei Vollstreckung des Anspruches auf
a) |
Unterlassung |
70.000 DM; |
b) |
Auskunft |
10.000 DM; |
c) |
Kostenerstattung |
25.000 DM. |
Beiden Parteien wird nachgelassen, die Sicherheiten auch durch Stellung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.
D) Die Beschwer des Beklagten wird auf 100.000 DM festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin ist eine Veranstalterin von Messen , der Beklagte betreibt gemeinsam mit seiner Ehefrau, der Zeugin Dr. D.H., einen Antiquitätenhandel und stellt mit diesem auf Messen aus. Die Klägerin wirft dem Beklagten vor, auf einer Verbandsversammlung zu Unrecht behauptet zu haben, ihr sog. Projektreferent, der Zeuge R., habe ihm für den Fall, dass er auf der Messe „art antique” ausstelle, dort einen unentgeltlichen Ausstellungsplatz angeboten. Das Landgericht hat nach Vernehmung von vier Zeugen die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin habe den Beweis der Unwahrheit der Behauptung nicht erbringen können. Mit der Berufung greift die Klägerin im wesentlichen die Beweiswürdigung der Einzelrichterin an.
Dem liegt im einzelnen folgendes zugrunde:
Die Klägerin war früher gemeinsam mit dem „Rheinischen Kunsthändler-Verband”(im folgenden „RKV”) Veranstalterin der „Westdeutsche Kunstmesse”(im folgenden „WKM”). Der Beklagte ist Mitglied des RKV.
Die Messe fand damals jährlich im Wechsel in K., wo sie von der K.messe GmbH veranstaltet wurde, und in D. statt. Inzwischen wird sie aufgrund einer Entscheidung des RKV nur noch in K. durchgeführt, weswegen die Klägerin, die als „Messe D. GmbH” firmiert, als Veranstalterin nicht mehr zum Zuge kommt. Vor dem Hintergrund dieser Entwicklung hielt die Klägerin im Februar 1998 in D. unter der Bezeichnung „art antique” ohne den RKV eine eigene Messe ab, die seitdem ebenfalls jährlich stattfindet. Zwischen beiden Messeveranstaltungen besteht ein harter Wettbewerb, der – wie die Anlagen K 1 und K 3 zum Schriftsatz der Klägerin vom 29.12.1998 (Bl. 20 und 23) zeigen – z.B. zu einem verbandsinternen Rundschreiben geführt hat und sich auch in Zeitungsartikeln niederschlägt.
Wenige Wochen vor Durchführung der ersten „art antique”, nämlich vom 28.11. bis zum 3.12.1997, fand in M. die Kunst- und Antiquitätenmesse statt. Auf dieser Messe, auf der auch der Beklagte und seine Ehefrau mit einem Stand vertreten waren, akquirierte der erwähnte Zeuge R. für die Klägerin Aussteller für die damals bevorst...