Leitsatz (amtlich)
1. Zusicherung einer Eigenschaft der Kaufsache im Falle der unberechtigten Verwendung einer sog. „CE-Kennzeichnung”.
2. Ein Käufer und zugleich weiterverarbeitender Betrieb von Hardwareartikeln (hier: Computergehäuse mit eingebauten Netzteilen) genügt seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten aus § 377 HGB nicht, wenn er von 840 gelieferten Netzteilen nicht eines zum Zwecke der stichprobenartigen Kontrolle öffnet. Weisen die gelieferten Netzteile allesamt grobe handwerkliche Verarbeitungsmängel auf, welche bei einem Öffnen für einen Fachmann ohne weiteres erkennbar gewesen wären, trifft den Käufer ein anspruchausschließendes Mitverschulden, wenn er die Teile zu fertigen Computern weiterverarbeitet, diese ausliefert und erst danach vom Verkäufer unter dem Gesichtspunkt des Fehlens einer angeblich zugesicherten Eigenschaft der Kaufsache (mangelnde elektromagnetische Verträglichkeit der Netzteile) Schadensersatz verlangt.
Normenkette
BGB a.F. § 459 Abs. 2, § 463; BGB § 254; HGB § 377
Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 85 O 81/02) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 23.7.2002 verkündete Urteil des LG Köln – 85 O 81/02 – wird auf Kosten der Berufungsklägerin zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil durch Leistung einer Sicherheit i.H.v. 120 % des gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, falls die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin, die sich mit Herstellung und dem Vertrieb von Hard- und Software befasst, nimmt die Beklagte auf Schadenersatz aus der Lieferung von Computergehäusen mit darin eingebauten Netzteilen in Anspruch. Die Beklagte ist Importeurin der Hardwarekomponenten, welche sie von dem asiatischen Hersteller „U International Inc.” bezogen hat. Für die Geräte ist unter dem 6.9.2000 von dem Hersteller eine sog. „Certificate of Compliance” erteilt worden. Auf sämtlichen Teilen befanden sich neben anderen Prüfzeichen („TÜV-CERT”) die gem. § 4 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVG) obligatorische sog. CE-Kennzeichnung („Conformité Européenne”). Die Geräte hielten jedoch die sog. EMV-Norm (diese regelt die Grenzwerte für die elektromagnetische Verträglichkeit) nicht ein. Darüber hinaus wiesen die Netzteile erhebliche Fehler bezüglich der Isolation, Kabelführung, Verlötungen etc., d.h. handwerkliche Verabreitungsmängel, auf.
Die Beklagte lieferte der Klägerin am 5., 9. und 11.10.2001 insgesamt 840 Gehäuseeinheiten, welche vollständig bezahlt wurden. Die Klägerin verarbeitete die Ware zu fertigen Computern, ohne eines der Netzteile einer näheren technischen Überprüfung unterzogen, insb. eines der Teile geöffnet zu haben. Sie lieferte die Computer noch im Oktober an ihre Großkunden (N) aus.
Nach Erhalt von Reklamationen ihrer Abnehmer rügte die Klägerin mit Fax-Schreiben vom 18.10.2001 (Anlage K2) ggü. der Beklagten zunächst die Nichteinhaltung der EMV-Norm. Unter Hinweis und Bezugnahme auf ein im Auftrag einer Abnehmerin am 18.10.2001 erstelltes Gutachten des LGA O erhob die Klägerin mit Fax-Schreiben vom 2.11.2001 (Anlage K3) eine weitere Mängelrüge.
Zwischen den Parteien wurden Mitte Dezember 2001 telefonische und schriftliche Vergleichsverhandlungen geführt. Die Beklagte nahm in der Folge insgesamt 714 Netzteile gegen die Zusage der Lieferung fehlerfreier Artikel zurück. Sie bot der Klägerin darüber hinaus die Zahlung von 20.000 DM als Schadenersatz an (Anlagen K 4 und 5) an. Die Klägerin nahm diese Offerte im Schreiben vom 21.12.2001 „zur Kenntnis” und bemerkte dazu: „Im Interesse einer Streitwertreduzierung steht sicherlich einer Zahlung dieser anerkannten Schadensersatzzahlung nichts entgegen.” Zur (weiteren) Durchführung der Abrede – auch bezüglich der Lieferung fehlerfreier Artikel – ist es indes nicht gekommen. Die Klägerin erhob mit Schriftsatz vom 27.2.2002 Klage, mit der sie den Ausgleich umfangreicher Schadenspositionen geltend macht. Neben der Rückzahlung des Kaufpreises für 714 Netzteile begehrt sie Ausgleich für angeblich verlustig gegangene Zertifikate betreffend Betriebslizenzen, zahlreiche Aufwendungen im Zusammenhang mit der Rücknahme und dem Austausch von Geräten, ferner Gewinnausfall. Insgesamt beziffert sie ihren Schaden auf 15.339,16 Euro.
Sie hat die Ansicht vertreten, die Beklagte sei als Importeurin und Erstverwenderin der Ware ihren Verpflichtungen zur Prüfung auf Richtigkeit der Warenkennzeichnung (CE-Prüfzertifikat und TÜV-Kennzeichnung) nicht nachgekommen.
Das LG hat die Klage durch Urteil vom 23.7.2002 abgewiesen. Die Kammer hat ihre Entscheidung, auf die wegen sämtlicher weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird, maßgeblich damit begründet, dass die Klägerin ihrer Verpflichtung aus § 377 HGB zur unverzüglichen Mängelrüge nicht ausreichend bzw. nicht rechtzeitig nachgekommen sei.
Mit d...