Tenor
Auf die Berufung der Beklagten gegen das am 22. Oktober 2021 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 O 431/20 - wird die angefochtene Entscheidung unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Es wird festgestellt, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Kranken-/Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer KV N01 unwirksam waren:
a) im Tarif N02 die Erhöhung zum 1. April 2017 in Höhe von 4,12 EUR,
b) im Tarif N03 die Erhöhung zum 1. April 2017 in Höhe von 17,12 EUR,
c) im Tarif N04 die Erhöhung zum 1. April 2018 in Höhe von 38,56 EUR bis zum 31. März 2019,
der Kläger nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbeitrages verpflichtet ist, wobei dies für den Tarif N04 für den Zeitraum bis zum 31. März 2019 gilt, und dass dadurch der Gesamtbeitrag unter Berücksichtigung der erfolgten Absenkungen auf insgesamt 613,19 EUR reduziert ist.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.376,04 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 15. Januar 2021 zu zahlen.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie bis zum 14. Januar 2021 einschließlich aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger auf die unter 1. aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des landgerichtlichen Verfahrens haben der Kläger zu 77% und die Beklagte zu 23% zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens entfallen zu 68% auf den Kläger und zu 32% auf die Beklagte.
Dieses Urteil und das erstinstanzliche Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird im Hinblick auf die Frage der Wirksamkeit der Beitragsanpassungsklausel in § 8b AVB, die in weiten Teilen § 8b MB/KK 2009 entspricht, zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beitragsanpassungen in verschiedenen Tarifen in der bei der Beklagten unter der Versicherungsnummer KV N01 bestehenden privaten Krankenversicherung des Klägers. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils sowie das schriftsätzliche Vorbringen der Parteien und ihre zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
Das Landgericht hat festgestellt, dass die folgenden von der Beklagten vorgenommenen Erhöhungen von Monatsbeiträgen in der Krankenversicherung unwirksam gewesen seien:
- im Tarif N02 die Erhöhung zum 1. April 2017 in Höhe von monatlich 4,12 EUR,
- im Tarif N03 die Erhöhung zum 1. April 2017 in Höhe von monatlich 17,12 EUR,
- im Tarif N04 die Erhöhung zum 1. April 2018 in Höhe von monatlich 38,56 EUR,
- im Tarif N04 die Erhöhung zum 1. April 2019 in Höhe von monatlich 39,23 EUR.
Ferner hat es festgestellt, dass der Kläger nicht zur Zahlung dieser jeweiligen Erhöhungsbeträge verpflichtet und der Gesamtbeitrag unter Berücksichtigung der erfolgten Absenkungen auf insgesamt 535,40 EUR zu reduzieren sei. Des Weiteren hat es die Beklagte zur Zahlung von 2.854,05 EUR nebst Zinsen seit dem 15. Januar 2021 verurteilt und festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet sei, die sie bis zum 14. Januar 2021 aus dem Prämienanteil gezogen habe, den der Kläger auf die unwirksamen Beitragserhöhungen gezahlt habe. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Soweit für die Berufung relevant, hat das Landgericht zur Begründung Folgendes ausgeführt:
Die Erhöhungen in den Tarifen N02 und N03 zum 1. April 2017 sowie in dem Tarif N04 zum 1. April 2018 und zum 1. April 2019 seien unwirksam. Bei diesen Beitragsanpassungen habe die Veränderung bei den Versicherungsleistungen jeweils über 5%, aber unter dem gesetzlichen Schwellenwert von 10% gelegen. Für diese Erhöhungen fehle es an einer materiell wirksamen Vereinbarung der Möglichkeit zur Vornahme dieser Erhöhungen. § 8b der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) Muster- und Tarifbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (Anlage BLD1, Bl. 152 ff. LGA, im Folgenden: AVB) sei in seinen Nrn. 1, Nr. 2, Nr. 4 unwirksam, weil nach dessen Wortlaut in Nr. 2 von einer Beitragsanpassung abgesehen werden könne, wenn die Veränderung der Versicherungsleistungen nur vorübergehend sei. Eine in dieser Weise gefasste Anpassungsklausel stelle keine Grundlage für eine wirksame Prämienanpassung im Bereich der Veränderung der Versicherungsleistungen zwischen 5% und 10% dar. Zu den einzelnen Erhöhungen hat es insoweit ausgeführt, hinsichtlich der Erhöhungen in den Tarifen N02 und N03 zum 1. April 2017 sei zwischen den Parteien unstreitig, dass sich d...