Leitsatz (amtlich)
Zinsen oder Säumniszuschläge, die in dem Vollstreckungstitel als Nebenforderungen ausgewiesen sind, können - bei noch bestehender Hauptforderung - nicht in kapitalisierter Form der Hauptforderung hinzugerechnet und als Betrag der Hypothek in das Grundbuch eingetragen werden.
Tenor
1. Beschwerde der Beteiligten zu 2. gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Bernburg - Grundbuchamt - vom 12. Juni 2024 wird zurückgewiesen.
2. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 128.369,00 EUR.
Gründe
I. Der Beteiligte zu 1. ist als Eigentümer des im Tenor genannten Grundbesitzes eingetragen.
Mit gesiegeltem und unterschriebenen Ersuchen vom 4. Juni 2024 beantragte die Beteiligte zu 2. - ein Finanzamt - die Eintragung einer Sicherungshypothek. Das Ersuchen enthielt eine Forderungsaufstellung, aus der ein Hauptbetrag in Höhe von 111.769,40 EUR sowie Säumniszuschläge in Höhe von 16.600,50 EUR, insgesamt 128.369,90 EUR hervorgehen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Ersuchens wird auf Bl. 95 und 95R der Grundakten Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 12. Juni 2024 wies das Amtsgericht Bernburg - Grundbuchamt - unter Hinweis auf die obergerichtliche Rechtsprechung (OLG Frankfurt, Beschluss vom 26. Juli 2021, 20 W 29/23; OLG Rostock, Beschluss vom 18. März 2022, 3 W 76/21, juris) darauf hin, der beantragten Eintragung stünde entgegen, dass kapitalisierte Säumniszuschläge nur dann eingetragen werden könnten, wenn die titulierte Hauptforderung nicht mehr bestehe. Für die Säumniszuschläge der lfd. Nr. 2, 3, 6, 26, 27, 29, 31, 32, 24, 36, 39, 42, 45, 47, 50, 52, 55, 56, 58, 60, 62, 64, 68 und 70 sei dies, soweit ersichtlich, nicht der Fall. Diese könnten allenfalls als Nebenforderungen eingetragen werden, wofür es allerdings der Höhe der Säumniszuschläge nebst der Fälligkeit und des zugrundeliegenden Betrages bedürfe.
Mit der hiergegen am 28. Juni 2024 eingelegten Beschwerde macht die Beteiligte zu 2. unter Hinweis auf die Senatsrechtsprechung (Beschluss vom 14. März 2023, Geschäftsnummer 12 Wx 9/23) geltend, dass Säumniszuschläge bei der Eintragung einer Sicherungshypothek als Gesamtsumme mit der Hauptforderung in das Grundbuch einzutragen seien, wenn sie nicht im Titel als Nebenforderung, sondern in kapitalisierter Form ausgewiesen seien.
Das Amtsgericht Bernburg - Grundbuchamt - hat der Beschwerde mit Beschluss vom 1. Juli 2024 unter Wiederholung der Begründung aus dem Beschluss vom 12. Juni 2004 sowie ergänzend mit der Begründung, dass die Eintragung der Säumniszuschläge als Hauptforderung zu einer ungerechtfertigten Besserstellung im Rahmen eines etwaigen Zwangsversteigerungsverfahren führen würde, da unter der Rangklasse 4 von den wiederkehrenden Leistungen nur die laufenden und Rückstände der letzten 2 Jahre zu bedienen seien (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 ZVG), nicht abgeholfen und sie dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 2. hat keinen Erfolg.
1. Das Rechtsmittel ist als Grundbuchbeschwerde gemäß § 71 Abs. 1 GBO statthaft. Zwischenverfügungen des Grundbuchamts sind mit der Beschwerde anfechtbar, obwohl es sich hierbei nicht um Endentscheidungen des Grundbuchamts handelt (Demharter, GBO, 33. Aufl., § 71 Rn. 1 m.w.N.).
Bei der Verfügung des Grundbuchamts handelt es sich - trotz des nicht ganz klaren Wortlauts - ihrem objektiven Inhalt nach um eine Zwischenverfügung im Sinne von § 18 Abs. 1 GBO. Der Beschluss des Grundbuchamts vom 12. Juni 2024 ist als Zwischenverfügung auszulegen, weil das Grundbuchamt auf eine nach seiner Auffassung erforderliche Änderung des Eintragungsantrags unter Fristsetzung hingewirkt hat; anderenfalls wäre auch eine Rechtsmittelbelehrung entbehrlich gewesen.
Geht es wie hier um die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek im Grundbuch, wird das Grundbuchamt sowohl als Vollstreckungsorgan als auch als Organ der Grundbuchführung tätig; es hat daher grundsätzlich sowohl die vollstreckungsrechtlichen als auch die grundbuchrechtlichen Voraussetzungen der Eintragung selbständig zu prüfen. Der Erlass einer Zwischenverfügung ist dabei nur soweit zulässig, als ein grundbuchrechtliches Eintragungshindernis beanstandet wird. Fehlt hingegen eine vollstreckungsrechtliche Voraussetzung, kommt der Erlass einer Zwischenverfügung wegen fehlender Rückwirkung der Mangelbeseitigung nicht in Betracht; der Antrag ist in diesem Fall vielmehr sofort zurückzuweisen (OLG Hamm, Beschluss vom 7. Februar 2013 - I-15 W 4 + 5/13 -, Rn. 3, juris). Im Übrigen war das Grundbuchamt in Bezug auf die vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen der Eintragung - abgesehen von der abstrakten Befugnis der Vollstreckungsbehörde zur Stellung des Eintragungsantrags - zu einer weiteren Prüfung nicht befugt, weil es sich bei dem Antrag der Vollstreckungsbehörde auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek nach § 322 Abs. 3 AO um ein behördliches Ersuchen im Sinne von § 38 GBO handelt, das die vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen der Eintragung durch die Bescheinigung nach § 3...