Leitsatz (amtlich)
Eine Hervorhebung der Belehrung über das Widerspruchsrecht nach Abschluss eines Versicherungsvertrages gem. § 5a VVG a.F. durch Fettdruck kann den gesetzlichen Anforderungen genügen.
Normenkette
VVG a.F. § 5a
Verfahrensgang
LG Stuttgart (Urteil vom 27.05.2014; Aktenzeichen 22 O 549/13) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Stuttgart - 22 O 549/13 - vom 27.5.2014 wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Auch das angefochtene Urteil des LG ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 Prozent des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Berufungsstreitwert: 26.755,68 EUR
Gründe
I. Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung gegen ein Urteil des LG Stuttgart, mit dem seine Klage auf Rückzahlung von geleisteten Versicherungsbeiträgen nebst entgangener Zinsen abgewiesen wurde.
Der am 30.7.2010 verstorbene Vater des Klägers, dessen Alleinerbe der Kläger ist (vgl. Anlagen K 1 und K 2 = GA I 6 und 7 ff.), schloss bei der K Lebensversicherung AG, die zwischenzeitlich mit der Beklagten verschmolzen ist, eine Rentenversicherung mit lebenslänglicher Altersrentenzahlung ab dem 65. Lebensjahr ab (vgl. Antrag vom 29.6.1998 in Anlage K 3 - GA I 12 und Anlage B 1 - GA I 36 f. + Versicherungsschein vom 30.6.1998 - Anlage K 4 = GA I 13 ff.). Auf diesen Vertrag zahlte der Vater des Klägers 140.000 DM ein. Bis zu dessen Tode im Juli 2010 zahlte die Beklagte ab dem 1.7.2003 die jährliche Rente aus.
Mit der Klageschrift vom 22.12.2013 erklärte der Kläger den Widerspruch gem. § 5a VVG a.F.
Der Kläger hat im ersten Rechtszug u.a. vorgebracht, er sei weiterhin zum Widerspruch betreffend den von seinem Vater geschlossenen Versicherungsvertrag berechtigt. Einen Versicherungsschein - wie mit einer Reproduktion von der Beklagten vorgelegt (Anlage K 4 = GA I 13 ff.) - habe sein Vater nicht erhalten, mithin auch keine Widerspruchsbelehrung. Unrealistisch sei, dass der Antrag das Datum vom 29.6.1998 und der Versicherungsschein dasjenige vom 30.6.1998 trage. Selbst wenn sein Vater die entsprechenden Unterlagen erhalten habe, sei dieser dort nirgends über ein Widerspruchsrecht belehrt worden. Die Hinweise in der vorgelegten Anlage B 3 seien nicht in drucktechnisch deutlicher Form abgehoben; zudem enthalte die Belehrung keinen Hinweis auf die Textform. Es sei auch nicht die geforderte Tabelle über die Rückkaufswerte beigefügt gewesen. Zudem stehe ihm mit Blick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs weiterhin ein Widerspruchsrecht zu; letztlich sei auch das Policenmodell nicht unionsrechtskonform.
Der Vertrag sei rückabzuwickeln. Die Differenz zwischen dem von seinem Vater eingezahlten Betrag und den Zahlungen der Beklagten i.H.v. 44.825,17 EUR ergebe 52.329,58 DM bzw. 26.755,68 EUR. Zusätzlich habe die Beklagte die gezogenen Nutzungen i.H.v. 3 Prozent jährlich herauszugeben.
Der Kläger hat in erster Instanz beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 26.755,68 EUR nebst 3 Prozent Zinsen seit 1.8.1998 zu zahlen.
Die Beklagte hat in erster Instanz beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, allen vertraglichen Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag nachgekommen zu sein. Weitere Ansprüche bestünden nicht. Der Vater des Klägers habe zudem Überschussbeteiligungen erhalten, so dass sich insgesamt ein Betrag von 54.298,08 EUR ergebe (vgl. GA I 56 ff.).
Ein Recht zum Widerspruch bestehe nicht. In dem Versicherungsschein finde sich auf Seite 2 ein korrekter Hinweis auf das Widerspruchsrecht des Kunden. Vorgelegt werden könne ein Muster aus dem Jahr 2000 (Anlage B 3 = GA I 39 f.); damals seien alle Versicherungsscheine entsprechend dem Muster gestaltet gewesen. Die Widerspruchsbelehrung sei drucktechnisch - durch Fettdruck - hervorgehoben und entspreche den damaligen gesetzlichen Vorschriften; ein Hinweis auf die Textform sei nicht erforderlich gewesen. Den Versicherungsschein mit allen dort angegebenen Unterlagen habe die K Lebensversicherung AG Anfang Juli 1998 an den Vater des Klägers übermittelt. Dieser habe den Empfang der Police nebst gesondert genannter Unterlagen mittels Empfangsbekenntnis vom 15.7.1998 bestätigt (Anlage B 4 = GA I 41). Es sei auch nicht lebensfremd, dass die streitige Rentenversicherung bereits am 30.6.1998 policiert worden sei, nachdem eine Gesundheitsprüfung nicht erforderlich gewesen sei.
Auf die zu § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. ergangene Rechtsprechung könne sich der Kläger hier nicht berufen, da der Vater des Klägers ordnungsgemäß belehrt worden sei. Das Policenmodell gem. § 5a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. sei nicht europarechtswidrig. Letztlich sei ein Anspruch des Klägers verwirkt.
Wegen des weiteren Vortrages der Pa...