Entscheidungsstichwort (Thema)
Umgangsrecht: Wohlverhaltenspflicht des betreuenden Elternteils bei einem möglichen Umgangsausschluss
Leitsatz (amtlich)
Zur Wohlverhaltenspflicht des betreuenden Elternteils bei in Rede stehendem Umgangsausschluss.
Normenkette
BGB § 1684 Abs. 2, 4
Verfahrensgang
AG Neunkirchen (Beschluss vom 31.08.2010; Aktenzeichen 17 F 481/09 U) |
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - in Neunkirchen vom 31.8.2010 - 17 F 481/09 UG - wird auf ihre Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass ihr für den Fall der Zuwiderhandlung gegen ihre Verpflichtung aus Ziff. 1. dieses Beschlusses, Umgang mit R. bis 31.8.2011 zu unterlassen, und dem Antragsgegner für den Fall der Zuwiderhandlung gegen seine Verpflichtung aus Ziff. 2. dieses Beschlusses jeweils die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von bis zu 25.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angekündigt wird; verspricht die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg, kann Ordnungshaft angeordnet werden.
2. Der Verfahrenswert der Beschwerdeinstanz wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
3. Der Antragstellerin wird die von ihr für das Beschwerdeverfahren nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe verweigert.
4. Dem Antragsgegner wird mit Wirkung vom 8.11.2010 ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für den zweiten Rechtszug unter gleichzeitiger Beiordnung von Rechtsanwalt, bewilligt.
Gründe
I. Aus der seit dem 4.9.2004 rechtskräftig geschiedenen Ehe der deutschen Mutter und des jugoslawischen Vaters ging am 13.4.1998 der verfahrensbetroffene Sohn R. N. hervor, der anlässlich der Trennung der Eltern im Dezember 2002 bei der Mutter wohnhaft blieb, aber seit dem Wochenende vom 29./30.6.2009 beim Vater lebt. Dieser ist wiederverheiratet und aus dieser Ehe Vater dreier Kinder.
Das Familiengericht übertrug dem Vater zunächst im Verfahren 17 F 204/09 EASO mit einstweiliger Anordnung vom 24.7.2009 vorläufig und sodann - nach Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Dr. V. vom 5.10.2008 - mit Beschluss vom 18.12.2009 im Verfahren 17 F 204/09 SO endgültig das Aufenthaltsbestimmungsrecht für R., im Übrigen hielt es die gemeinsame elterliche Sorge für diesen aufrecht.
In dem vorliegenden Umgangsrechtsverfahren, das das Familiengericht am 18.12.2009 von Amts wegen eingeleitet hat, hat es zunächst mit Beschluss vom selben Tage in allseitigem Einverständnis für die Dauer von drei Monaten Umgangspflegschaft angeordnet und den Dipl.-Sozialpädagogen H. G. zum Umfangspfleger "bestellt". Unter dessen Mitwirkung kamen zwischen R. und seiner Mutter zwei Umgangskontakte am 13. und 28.2.2010 zustande; ein für den 13.3.2010 geplanter dritter Umgang scheiterte.
Im Termin vom 20.4.2010 hat das Familiengericht die Eltern, R., den ihm zwischenzeitlich bestellten Verfahrensbeistand, die Vertreterin des Jugendamts und den Umgangspfleger angehört. Die Eltern haben einen Zwischenvergleich geschlossen, in dem der Mutter ein Umgang alle 14 Tage sonntags von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr, beginnend am 25.4.2010 eingeräumt wurde. Auch dieser Umgang fand nur am 25.4. sowie am 9. und 23.5.2010 statt.
Nach Einholung eines schriftlichen Gutachtens der Sachverständigen Dipl.-Psychologen W. und Re. vom 27.7.2010, das am 31.8.2010 mündlich erläutert worden ist, hat das Familiengericht durch den angefochtenen Beschluss vom selben Tage, auf den Bezug genommen wird, das Umgangsrecht der Mutter mit R. für die Dauer eines Jahres ausgesetzt und den Vater verpflichtet, der Mutter vierteljährlich, beginnend mit Oktober 2010, einen Entwicklungsbericht des Kindes sowie aktuelle Fotos von diesem zu übersenden.
Gegen diesen der Mutter am 9.9.2010 zugestellten Beschluss richtet sich ihre am 30.9.2010 beim Familiengericht eingegangene Beschwerde, mit der sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und den Erlass weiterer geeigneter Maßnahmen begehrt, um sich R. noch einmal - mit fachkundiger Hilfe - annähern zu können.
Der Vater und der Verfahrensbeistand bitten um Zurückweisung der Beschwerde.
Beide Eltern suchen um Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren nach.
Das angehörte Jugendamt hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
Dem Senat haben die Akten des Familiengerichts 17 F 21/03, 17 F 380/06 SO, 17 F 237/07 UG, 17 F 193/08 UG, 17 F 204/09 SO, 17 F 319/09 GS und 17 F 409/10 SO vorgelegen. In letzterem Verfahren hat das Familiengericht dem Vater mit Beschluss vom 31.8.2001 auf der Grundlage von § 1666 BGB die Weisung erteilt, R. in der schulischen Nachmittagsbetreuung anzumelden und darauf hinzuwirken, dass R. daran teilnimmt.
II. Die nach § 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde der Mutter ist unbegründet.
Zutreffend hat das Familiengericht - stillschweigend - seine internationale Zuständigkeit für den Streitfall angenommen und seine Entscheidung deutschem Sachrecht unterworfen.
In der Sache wendet sich die Mutter gegen den vom Familiengericht auf der Grundlage von § 1684 Abs. 4 S. 2 BGB angeordnete...