Entscheidungsstichwort (Thema)
Verzinsung gezahlter Gerichtskostenvorschüsse bei fehlendem Verzug der Hauptforderung
Normenkette
BauO SH §§ 14, 56, 60; VOB B 2006 § 13 Nr. 5 Abs. 2, Nr. 7 Abs. 3
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 11.05.2018, Az.: 8 O 138/16, wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Klägerin hin wird das Urteil teilweise abgeändert und über die erfolgte Verurteilung hinaus festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden weiteren materiellen Schaden zu ersetzen, welcher ihr im Rahmen der Beseitigung der im selbständigen Beweisverfahren Landgericht Flensburg - 8 OH 16/13 -, so mit Gutachten des Sachverständigen T V vom 27.05.2014 und 29.10.2014 nebst ergänzender Anhörung des Sachverständigen vom 28.05.2015, festgestellten Mängeln an den Fensterelementen des Veranstaltungs- und Kongresszentrums X, erwächst.
Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz hat die Klägerin 48 % zu tragen, die Beklagte 52 %. Im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils.
Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Kostenvorschuss zur Beseitigung von Mängeln an Fensterelementen und hieraus resultierenden Ersatz von Pachtausfallschaden.
Die Klägerin beauftragte die Beklagte im Jahr 2009 u. a. mit dem Einbau von Fenster- und Türelementen im Zusammenhang mit der Erweiterung des Veranstaltungs- und Kongresszentrums ... . Als Teil des Auftrages baute die Beklagte im Obergeschoss des Kongresszentrums in sechs Seminarräumen und zwei Büroräumen bodentiefe Fenster mit einer innenseitigen Sicherheitsverglasung und sog. Tiptronic-Beschlägen ein, die eine zentrale elektronische Sperrung der Drehfunktion des Fenstergriffes gegen unbefugtes vollständiges Öffnen zuließen, so dass die Fenster nur in Kippstellung gebracht werden konnten. Die Klägerin hatte das Kongresszentrum bereits mit Pachtvertrag vom 21.12.2009 beginnend zum 01.01.2010 verpachtet.
Die Pächterin beanstandete gegenüber der Klägerin Undichtigkeiten der im Obergeschoss eingebauten Fensterelemente, Störungen der elektromechanischen Beschläge und andere Mängel der Fenster- und Türelemente. Die Klägerin rügte diese Mängel gegenüber der Beklagten. Da deren Nachbesserungsarbeiten nach Auffassung der Pächterin keine Verbesserungen brachten und die Pächterin ankündigte, die Pacht beginnend ab dem 01.01.2014 um 10 % zu kürzen, leitete die Klägerin gegen die Beklagte ein selbstständiges Beweisverfahren ein, das am 20.12.2013 beim Landgericht Flensburg unter dem Aktenzeichen 8 OH 16/13 anhängig geworden ist und mit der Anhörung des Sachverständigen V im Termin vom 28.05.2015 beendet worden ist. Mit dem Antrag erhielt die Beklagte die Ankündigung der Pächterin vom 04.11.2013 (Anlage Ast 5, Blatt 22 der Beiakte), wegen Mängeln u.a. der Fenster und Türen die Pacht um 10 % zu kürzen.
Der Sachverständige V stellte fest, dass die Fensterelemente nicht den Anforderungen der ZEV und den anerkannten Regeln der Technik in Bezug auf die Luftdichtigkeit, die Schlagregendichtigkeit und die Widerstandsfähigkeit gegen Windlast genügten und sich die Fenster wegen Mängeln der Beschläge teilweise nicht - und darüber hinaus auch nicht gefahrlos - öffnen und schließen ließen. Er schätzte die voraussichtlichen Kosten der Mängelbeseitigung auf 38.556,00 EUR brutto und die Kosten der weiteren Sanierungsarbeiten auf 4.641,00 EUR brutto. Darüber hinaus stellte der Sachverständige fest, dass vor den beweglichen bodentiefen Fensterelementen im ersten Stockwerk Brüstungsgitter zur Sicherung gegen einen Absturz anzubringen seien. Da die elektronische Drehsperre der Fensterbeschläge ein Öffnen der bodentiefen Fenster nur dann verhindere, wenn sie vom Benutzer eingeschaltet worden sei, böte sie keine zuverlässige Sicherheit gegen Absturz verursachendes Öffnen der bodentiefen Fenster. Der Systemhersteller der Fenster, das Unternehmen S, bestätigte der Beklagten mit Mail vom 25.07.2014 (Anlage B 1, Blatt 53 der Akte), dass es sich bei der elektronischen Drehsperre nicht um eine Absturzsicherung im normativen Sinn handele, und empfahl den Einsatz von Brüstungssicherungen.
Die Beklagte bot der Klägerin mit Schreiben vom 19.08.2015 (Anlage K 6, Blatt 28 der Akte) die Beseitigung der Mängel nach Maßgabe des Gutachtens des Sachverständigen V unter der Voraussetzung an, dass die Klägerin einen Nachweis beibringe, dass diese die bauordnungsrechtlichen Vorgaben zur Absturzsicherung für die zu bearbeitenden Fenster einhielte. Die Klägerin teilte hierzu u.a. mit, eine Mangelbesei...