Verfahrensgang
LG Kiel (Urteil vom 17.12.2004; Aktenzeichen 2 O 431/03) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten und unter Zurückweisung der Anschlussberufung des Klägers wird das am 17.12.2004 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des LG Kiel teilweise geändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Kostenbetrags abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Kostenbetrags leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von dem Beklagten Schadensersatz wegen dessen Verhalten bei der versicherungsrechtlichen Abwicklung eines Schadensfalles.
Im Mai 1999 beauftragten der Kläger und seine inzwischen verstorbene und von ihm allein beerbte Ehefrau den Zeugen B. mit der Sanierung des Flachdaches ihres Wohngebäudes. Im Rahmen der Sanierung war es erforderlich, die Dachgullys auszutauschen. Nachdem der Zeuge B. die vorhandenen Gullys ausgebaut hatte, unterließ er es, unverzüglich neue Gullys einzubauen. Infolge dessen wurde durch starke Regenfälle die gesamte Dachfläche überflutet und das Wasser drang am 10.5.1999 in das Mauerwerk ein und durchfeuchtete den gesamten Deckenbereich.
Der Zeuge B. meldete den Schadensfall seiner Haftpflichtversicherung, der C.-Versicherungsgesellschaft. Ansprechpartner war der Beklagte als Generalagent der Versicherung. Kurz nach dem Schadensereignis fanden mehrere Treffen zwischen den Parteien auf der Baustelle und im Büro des Beklagten statt. Teilweise waren bei den Treffen auf der Baustelle auch die Zeugen B., S. (Sachverständiger), Rüdiger und Jens V. anwesend. Während des Treffens in seinem Büro hielt der Beklagte telefonische Rücksprache mit dem zuständigen Sachbearbeiter der Versicherung in Hamburg, dem Zeugen L..
Der vom Kläger im Anschluss an eines der ersten Treffen beauftragte Sachverständige S. bezifferte den Schaden auf 25.473,96 EUR (49.822,74 DM). Für sein Gutachten stellte der Sachverständige dem Kläger 1.961,55 EUR (3.836,54 DM) in Rechnung.
Die Versicherung verweigerte die Übernahme jeglicher Kosten.
In einem Vorprozess (LG Kiel 13 O 125/00) nahm der Kläger den Zeugen B. und die Versicherung auf Erstattung des Schadens einschließlich der Gutachterkosten in Anspruch. Mit Teilversäumnisurteil vom 7.8.2000 wurde der Zeuge B. antragsgemäß verurteilt. Mit Schlussurteil vom 8.12.2000 wurde die Klage gegen die Versicherung abgewiesen. Der Kläger legte Berufung ein und verkündete dem Beklagten den Streit (OLG Schleswig 7 U 24/01). Der Beklagte hat als Zeuge vor dem Senat ausgesagt, dass er sich nicht vorstellen könne, bei einem Schaden dieser Größenordnung die Kostenübernahme zugesichert zu haben. Der Zeuge L. hat bekundet, dass er eine Übernahme des Schadens durch die Versicherung nicht zugesagt habe. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berichterstattervermerke vom 28.8. und 23.10.2003 Bezug genommen. Der Senat hat die Berufung mit Urteil vom 13.11.2003 zurückgewiesen, weil der Beklagte zu einer eventuellen Regulierungszusage nicht bevollmächtigt gewesen sei; wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil Bezug genommen.
Der Kläger hat behauptet:
Der Beklagte habe ihm bei der gemeinsamen Schadensbesichtigung zugesichert, dass die Versicherung die Schadensbeseitigungskosten übernehme; zugleich habe der Beklagte ihn gebeten, ein Sachverständigengutachten einzuholen, dessen Kosten ebenfalls die Versicherung tragen werde. Im Vertrauen auf diese Zusage habe er, der Kläger, den Sachverständigen S. beauftragt. Ohne die Zusage hätte er seine Schadensersatzforderungen gegen den Zeugen B. an die von ihm als alleiniger Geschäftsführer geführte M. Bauregie GmbH abgetreten, die dann gegenüber Werklohnforderungen des Zeugen B. aufgerechnet hätte; stattdessen habe er, der Kläger, im Vertrauen auf die Zusage des Beklagten für die M. Bauregie GmbH Abschlagszahlungen i.H.v. insgesamt 19.429,09 EUR (38.000 DM) an den Zeugen B. veranlasst, und zwar in der Zeit vom 10.6. bis zum 18.7.1999.
Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 27.435,37 EUR nebst 4 % Jahreszinsen seit dem 25.7.1999 und 5 % Jahreszinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1.1.2000 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat gemeint:
Eine Haftung als Vertreter ohne Vertretungsmacht scheitere schon an der fehlenden Schriftform, weil die vom Kläger behauptete mündliche Zusage ein abstraktes Schuldanerkenntnis darstelle. Einer Haftung aus Verschulden bei Vertragsschluss stehe schon entgegen, dass es zu keinen Vertragsverhandlungen zwischen den Parteien gekommen sei.
Das LG hat nach Vernehmung der Zeugen B., S., Rüdiger und Jens V. der Klage, bis auf einen Teil zur Schadenshöhe, stattgegeben:
Mit dem Ergebnis der Vernehmung der Zeu...