BGH: Klagebefugnis bleibt trotz WEG-Reform bestehen

Einzelne Wohnungseigentümer, die sich aus dem Gemeinschaftseigentum ergebende Rechte einklagen, können Prozesse, die vor Inkrafttreten der WEG-Reform begonnenen wurden, auch nach der Reform zu Ende führen, solange die Eigentümergemeinschaft keinen anderen Willen äußert.

Hintergrund: Wohnungseigentümer klagt gegen Nachbarn

Die (Mit-)Eigentümer benachbarter Grundstücke in Baden-Württemberg streiten über die Entfernung von Zypressen. Das eine Grundstück steht im Eigentum des Klägers und einer weiteren Person, die zusammen eine Wohnungseigentümergemeinschaft bilden. 

Die Nachbarn pflanzten auf ihrem Grundstück entlang der Grundstücksgrenze vier Zypressen mit einem Grenzabstand von unter vier Metern. Der Kläger verlangt die Beseitigung der Bäume. Amt- und Landgericht gaben der Klage statt, weil der nach dem Nachbarrecht erforderliche Grenzabstand von vier Metern nicht eingehalten war.

Die Nachbarn haben gegen das Urteil des Landgerichts, das vom 22.11.2019 datiert, Revision beim Bundesgerichtshof eingelegt, um die Abweisung der Klage zu erreichen.

Dem BGH stellte sich nun die Frage, ob der ursprünglich allein prozessführungsbefugte Kläger mit dem Inkrafttreten der WEG-Reform am 1.12.2020 seine Prozessführungsbefugnis verloren hat und die Klage deshalb als unzulässig abzuweisen wäre. Seit Geltung der WEG-Reform liegt die Ausübungsbefugnis für die sich aus dem gemeinschaftlichen Eigentum ergebenden Rechte gemäß § 9a Abs. 2 WEG allein bei der Wohnungseigentümergemeinschaft. Einzelne Wohnungseigentümer sind nach dem neuen Recht nicht befugt, solche Ansprüche selbstständig gerichtlich geltend zu machen. Für diese Situation sieht das WEG keine speziellen Überleitungsregelungen vor.

Entscheidung: WEG-Reform kippt Klagebefugnis nicht

Der BGH bestätigt das Urteil des Landgerichts. Die Klagebefugnis des einzelnen Eigentümers ist durch die WEG-Reform nicht entfallen.

Für die bereits vor dem 1.12.2020 bei Gericht anhängigen Verfahren besteht die Prozessführungsbefugnis des Wohnungseigentümers über diesen Zeitpunkt hinaus fort, bis dem Gericht ein entgegenstehender Wille der Eigentümergemeinschaft schriftlich mitgeteilt wird.

Das ergibt sich aus dem Rechtsgedanken des neuen § 48 Abs. 5 WEG. Die Vorschrift sieht vor, dass für die bereits vor Inkrafttreten der WEG bei Gericht anhängigen Verfahren die bisherigen Verfahrensvorschriften weiter gelten.

Bezüglich der Prozessführungsbefugnis einzelner Wohnungseigentümer enthält die Übergangsvorschrift des § 48 Abs. 5 WEG eine planwidrige Regelungslücke. Ein zur Unzulässigkeit der Klage führender Wegfall der Prozessführungsbefugnis des Wohnungseigentümers während des laufenden Gerichtsverfahrens hätte zur Folge, dass das Verfahren, selbst wenn es - wie im vorliegenden Fall - schon seit Jahren anhängig und über mehrere Instanzen geführt worden war, für beide Parteien nutzlos gewesen wäre und nur erheblichen Aufwand und Kosten verursacht hätte.

Hätte der Gesetzgeber dies bedacht, hätte er eine Vorschrift erlassen, die sich an § 48 Abs. 5 WEG orientiert und die Prozessführungsbefugnis eines Wohnungseigentümers in einem bei Gericht bereits anhängigen Verfahren fortbestehen lässt. Zugleich hätte er auch den Rechtsgedanken des § 9a Abs. 2 WEG einbezogen, der die Durchsetzung der dort genannten Ansprüche der Eigentümergemeinschaft zuordnet. Dementsprechend hätte er das Recht der Gemeinschaft, über die Fortführung des Verfahrens eigenverantwortlich zu entscheiden, unangetastet gelassen. Daraus folgt, dass die Eigentümergemeinschaft das bereits anhängige Verfahren selbst als Partei übernehmen oder aber dem Wohnungseigentümer die Fortführung des Verfahrens untersagen kann, etwa weil sie den Konflikt auf andere Weise als durch einen gerichtlichen Rechtsstreit beilegen will.

Da im vorliegenden Fall ein entgegenstehender Wille der Eigentümergemeinschaft nicht belegt ist, blieb der klagende Eigentümer prozessführungsbefugt und konnte den Anspruch auf Beseitigung der Zypressen, der wegen Unterschreitung des Mindestabstands berechtigt war, durchsetzen.

(BGH, Urteil v. 7.5.2021, V ZR 299/19)


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