Werden Sachspenden übergeben, ist der besondere und von Geldspenden abweichende Sachspendenvordruck einzusetzen. Dabei muss auf die genaue Wertermittlung geachtet werden.
Gerade bei privaten Sachspenden sollte (bei Verlangen nach Ausstellung einer Spendenbescheinigung) der zutreffende Wert unbedingt vom Verein festgestellt und dieser dann mit Umsatzsteuer bescheinigt werden.
Erhält der gemeinnützige Verein Sachen und Genstände "gestiftet", d. h. ohne Berechnung, kommt sofort die Frage, ob man hierfür Spendenbescheinigungen ausstellen darf – oft auch gleich mit Überlassung der Sachen von Unternehmen und Gewerbetreibenden.
Wenn diese Gegenstände tatsächlich im steuerbegünstigten Bereich übernommen und dort eingesetzt werden, kann für den Wert eine Sachspendenbescheinigung ausgestellt werden.
Bei neuen Artikeln bzw. Gegenständen bei Übergabe an den Verein und dem Wunsch nach Spendenbescheinigung hierfür den Kaufbeleg bzw. die bezahlte Rechnung verlangen und – soweit möglich – dem Sachspendendoppel eine Kopie für die Vereinsbuchführung beifügen und aufbewahren.
Bei gebrauchten Gegenständen, etwa einem älteren Drucker, PC o. Ä., muss ggf. durch Eigenrecherche im Fachhandel in Erfahrung gebracht werden, wie hoch der Wert derzeit noch ist. Keine unrealistischen Werte nur aus Gefälligkeit bescheinigen!
Es kann davon ausgegangen werden, dass bei gebrauchten gespendeten Gegenständen und Sachen sogar das Finanzamt bei späteren Betriebsprüfungen durch Rückfragen im Fachhandel den eingesetzten bisherigen Wert in der Bescheinigung überprüft.
Steuergefährlich kann es dann werden, wenn Gegenstände und Sachen später eben nicht im steuerbegünstigten Bereich des gemeinnützigen Vereins eingesetzt werden.
Der örtliche Einzelhandelskaufmann "stiftet" seinem Verein eine Kaffeemaschine zur Verwendung in der Geschäftsstelle. Wenn der Wert zutreffend ermittelt wird, kann eine Sachspendenbescheinigung mit amtlichen Spendenvordruck an diesen freiwilligen Spender gehen.
Die im Bereich ansässige Brauerei entschließt sich, für die Gartenwirtschaft des dortigen Vereins mit seiner selbst betriebenen Vereinsgaststätte neue Stühle und Sonnenschirme zu spenden. Erfolgt die Übergabe, geht das Eigentum auf den Verein über. Wegen des Einsatzes und der Verwendung im Bereich des steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs beim Verein darf hierfür keine Sachspendenbescheinigung ausgestellt werden.