Änderungen bei Lohnsteuertabellen und Programmablaufplänen im Dezember 2024 und Januar 2025
Zur Abmilderung der Inflation und zur Bekämpfung der sogenannten Kalten Progression kommt es nahezu jährlich zu kleinen Entlastungen beim Lohnsteuertarif. Daraus und vor allem aus den geänderten Beitragssätzen in der Sozialversicherung resultieren in mindestens jährlichem Abstand neue Lohnsteuertabellen und Programmablaufpläne.
Für 2024 gibt es im Dezember erneut eine Änderung. Grund ist das "Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024", mit dem das steuerfreie Existenzminimum und die Kinderfreibeträge für 2024 nochmals rückwirkend erhöht worden sind. Insbesondere ist eine Anhebung des in den Einkommensteuertarif integrierten Grundfreibetrags um 180 Euro auf 11.784 Euro erfolgt. Die Folge sind nochmals geänderte Lohnprogramme.
Zwar ist auch für 2025 eine erneute Anhebung des Existenzminimums erforderlich, allerdings ist unsicher, ob die Gesetzesänderungen noch vor der Bundestagswahl beschlossen werden. Der Entwurf für ein "Gesetz zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs (Steuerfortentwicklungsgesetz)" muss noch von Bundestag und Bundesrat beschlossen werden. Deshalb gilt der Grundfreibetrag aus dem Jahr 2024 zunächst beim Lohnsteuerabzug 2025 weiter. Das berücksichtigt auch der von der Verwaltung bekanntgegebene Programmablaufplan für die Anwendung ab Januar 2025.
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Rückwirkende Gesetzesänderung für 2024: So erfolgt die Korrektur
Normalerweise ist der Lohnsteuerabzug für die Vormonate bei rückwirkenden Gesetzesänderungen vom Arbeitgeber zu korrigieren (§ 41c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 EStG). Bei der rückwirkenden Tarifänderung im Dezember 2024 hat sich der Gesetzgeber für eine Sonderlösung entschieden (§ 52 Abs. 32a EStG).
Der geänderte Lohnsteuertarif ist erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem 30. November 2024 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird. Entsprechendes gilt für sonstige Bezüge, die nach dem 30. November 2024 zufließen.
Die Lohnsteuerberechnungen für die Lohnabrechnungszeiträume Januar 2024 bis November 2024 bleiben damit unverändert. Die lohnsteuerliche Berücksichtigung der weiteren steuerlichen Entlastung für 2024 erfolgt ausschließlich bei der Lohn-, Gehalts- bzw. Bezügeabrechnung für Dezember 2024 (Nachholung).
Hinweis: Eine entsprechende Nachholregelung gilt auch hinsichtlich des erhöhten Kinderfreibetrags, der aber nur bei der zur Lohnsteuer zu erhebenden Kirchensteuer und beim Solidaritätszuschlag durchschlägt.
Neue Programmablaufpläne für Dezember 2024
Die Finanzverwaltung hat gesonderte Programmablaufpläne aufgestellt, die die vorstehenden Änderungen berücksichtigen. Mit Datum vom 18. Oktober 2024 hat das BMF die neuen Pläne (maschinell und manuell) veröffentlicht ( BMF, Schreiben vom 18. Oktober 2024 - IV C 5 - S 2361/19/10008 :012), sodass sich insbesondere die Programmanbieter rechtzeitig auf die Änderungen für den Dezember 2024 einstellen konnten. Beschäftigte können sich regelmäßig im Dezember 2024 über die kleine Entlastung bei der Lohnsteuer freuen.
So geht es im Januar 2025 weiter
Für 2025 hat die Finanzverwaltung zunächst nur einen vorläufigen Programmablaufplan für die maschinelle Lohnsteuerberechnung veröffentlicht ( BMF, Schreiben vom 22. November 2024, IV C 5-S 2361/19/10008 :013) und gleichzeitig darauf hingewiesen, dass aufgrund laufender Gesetzgebung noch nicht alle möglichen Änderungen berücksichtigt sind.
Enthalten sind
- der (letzte) Einkommensteuertarif 2024, u.a. mit dem Grundfreibetrag von 11.784 Euro.
- die Beitragsbemessungsgrenzen der Sozialversicherung für 2025 mit einem durchschnittlichen Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung von 2,5 Prozent und einen bundeseinheitlichen Beitragssatz in der sozialen Pflegeversicherung von 3,6 Prozent,
- die Streckung der Abschmelzung der Freibeträge für Versorgungsbezüge (§ 19 Absatz 2 Satz 3 EStG) und des Altersentlastungsbetrags (§ 24a Satz 5 EStG), die ab 2025 erstmals beim LSt-Abzug berücksichtigt werden (zu Einzelheiten vgl. unsere News "Wachstumschancengesetz endlich beschlossen")
- den Wegfall der u. a. für Abfindungen und Jubiläumszuwendungen anwendbaren Fünftelregelung im Lohnsteuer-Abzugsverfahren (zu Einzelheiten vgl. unsere News "Wachstumschancengesetz endlich beschlossen").
Tipp: Auch wenn im Dezember 2024 und im Januar 2025 grundsätzlich der gleiche Lohnsteuertarif angewendet wird, so ergibt sich dennoch für den Januar 2025 eine höhere Steuerbelastung. Das liegt an dem ausschließlich im Dezember 2024 berücksichtigten Einmaleffekt der Tarifsenkung, während für 2025 eine monatliche Verteilung auf das gesamte Jahr erfolgt.
Der (vorläufige) Programmablaufplan für die maschinelle Lohnsteuerberechnung 2025 berücksichtigt nicht die möglichen Änderungen durch das noch nicht abgeschlossene Gesetzgebungsverfahren zum Steuerfortentwicklungsgesetz. Dort ist u.a. eine Anhebung des Grundfreibetrags auf 12.084 Euro vorgesehen. Zu näheren Einzelheiten und zum Sachstand dieses Gesetzes vgl. unsere News "Geplantes Steuerfortentwicklungsgesetz bringt lohnsteuerliche Änderungen".
Die Verwaltung hat angekündigt, dass im Jahr 2025 - nach einer eventuellen Verabschiedung des Gesetzes - nochmals ein geänderter Programmablaufplan für die maschinelle Lohnsteuerberechnung veröffentlicht wird (BMF, Schreiben vom 22. November 2024, IV C 5-S 2361/19/10008 :013). Der in den Monaten bis zur Anwendung dieser Programmablaufpläne vorgenommene Lohnsteuerabzug ist dann vom Arbeitgeber zu korrigieren (§ 41c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 EStG). Nähere Einzelheiten dazu wird die Finanzverwaltung ebenfalls regeln.
Sonderregelung bei manueller Lohnabrechnung
Einen Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für 2025 zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer hat die Verwaltung bisher noch nicht vorgelegt und stattdessen eine Übergangsregelung getroffen (BMF, Schreiben vom 22. November 2024, IV C 5-S 2361/19/10008 :013). Arbeitgeber, die die Lohnsteuer manuell ermitteln, können für einen Übergangszeitraum im Jahr 2025 die Lohnsteuer auch auf Grundlage von Lohnsteuertabellen für die Lohnzahlungszeiträume bis November 2024 ermitteln (BMF, Schreiben vom 23. Februar 2024, IV C 5 – S 2361/19/10008 :011). Voraussetzung ist, dass der/die Beschäftigte nicht widerspricht.
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