Die Gesellschaften des privaten Rechts, an denen die Gemeinden beteiligt sind, haben die Vorschriften für die Handels- und Steuerbilanz zu beachten. Die nicht rechtsfähigen Eigenbetriebe bilanzieren gemäß § 8 EigBVO. Danach finden nur die §§ 268 Abs. 1 bis 3, 270 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sowie § 272 HGB keine Anwendung für die Bilanz der Eigenbetriebe. Alle anderen Vorschriften des HGB, also auch § 249 Abs. 1, sind anzuwenden. Die Unternehmen in Privatrechtsform und die Eigenbetriebe müssen die beschriebenen Rückstellungen deshalb zwingend bilden. Für diese Bereiche sind auch die Regelungen des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) zwingend anzuwenden.
Für die Regiebetriebe gelten die Vorschriften des Haushaltsrechts. In der Regel sehen die Gemeindehaushaltsverordnungen (GemHVO) der Länder keine Sonderabschlüsse und -bilanzen der Regiebetriebe vor. Sie sind aber nach der Bewertung des Gesamtvermögens und Zuordnung zu den einzelnen Teilhaushalten im neuen Haushaltsrecht ohne Weiteres möglich.
Deshalb muss die Zulässigkeit der Bildung von Rücklagen und Rückstellungen nach der GemHVO beurteilt werden (für Baden-Württemberg im Folgenden: BW). § 20 Abs. 4 GemHVO (BW) hat der Gemeinde bisher verboten, Sonderrücklagen für Zwecke des Vermögenshaushalts und für die Erhaltung und Erneuerung von Vermögensgegenständen zu bilden. Erlaubt waren Sonderrücklagen insbesondere für kostenrechnende Einrichtungen.
Nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 des Entwurfs einer Gemeindehaushaltsverordnung für Baden-Württemberg (GemHVO-E) sind Rückstellungen zu bilden für ungewisse Verbindlichkeiten betreffend die Lohn- und Gehaltszahlung für Zeiten der Freistellung von der Arbeit im Rahmen von Altersteilzeitarbeit und ähnlichen Maßnahmen.
Im ursprünglichen Entwurf hat § 44 Abs. 3 GemHVO bestimmt, dass Pensionsverpflichtungen zum Barwert der erworbenen Versorgungsansprüche nach dem Teilwertverfahren anzusetzen seien; dabei sei der Rechnungszinsfuß zugrunde zu legen, der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes für Pensionsrückstellungen maßgebend ist. Im zurzeit vorliegenden Entwurf (Stand 25.6.2009) wurde diese Vorschrift gestrichen, weil die Pensionsrückstellungen beim kommunalen Versorgungsverband gebildet werden. Dementsprechend wurde im Gesetz zur Änderung der Gemeindeordnung auch § 27 des Gesetzes über den kommunalen Versorgungsverband um einen Abs. 5 erweitert, wonach für die Bewertung von Pensionsrückstellungen gilt: Die Pensionsrückstellungen sind zum Barwert der erworbenen Versorgungsansprüche nach dem Teilwertverfahren anzusetzen; dabei ist ein Rechnungszinsfuß zugrunde zu legen, der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes für Pensionsrückstellungen maßgebend ist.
Aus diesem Zusammenhang ist zu schließen, dass für die haushaltsrechtliche Bewertung der Rückstellungen für Altersteilzeit nicht die handels-, sondern die steuerrechtlichen Vorschriften anzuwenden sind.