Bei den Angestellten ergibt sich die Zuordnung der einzelnen Vergütungsgruppen zu den Entgeltgruppen ebenfalls aus Anlage 2. Dabei kann wie folgt unterschieden werden:
Für die Entgeltgruppe 2 sowie die Entgeltgruppen 9 bis 15 richtet sich die Zuordnung ebenfalls nach der übertragenen Tätigkeit und der zugeordneten Vergütungsentwicklung. Bei Tätigkeitsmerkmalen ohne Bewährungs- oder Fallgruppenaufstieg wird demnach die zum Stichtag einschlägige Vergütungsgruppe zugrunde gelegt; dies gilt bei Lehrkräften auch für die Überleitung der Lehrkräfte mit Lehrbefähigung. Sieht die Vergütungsordnung oder der Erlass des Hessischen Kultusministeriums vom 10. Oktober 2008 - I.1 PE-050.001 000 - 49 - (ABl S. 519) betr. Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte an den allgemeinbildenden und beruflichen Schulen nach dem BAT dagegen für die einschlägige Fallgruppe Bewährungs- oder Fallgruppenaufstiege vor, wird in der Anlage 2 vorgegeben, an welche "Aufstiegskette" anzuknüpfen ist und ob es darauf ankommt, ob die/der Beschäftigte zum Überleitungszeitpunkt Bewährungs- oder Fallgruppenaufstiege erreicht hat.
Für die Zuordnung zu den Entgeltgruppen 3, 5, 6 und 8 ist allein die Vergütungsgruppe am 31. Dezember 2009 entscheidend. Ob die einschlägige Fallgruppe weitere Bewährungs- oder Fallgruppenaufstiege vorsieht oder im Wege eines solchen Aufstiegs erreicht wurde, spielt für die Zuordnung keine Rolle. Die vorstehenden Grundsätze lassen sich durch folgende Beispiele verdeutlichen:
Beispiel 1:
Eine Verwaltungsangestellte mit Tätigkeiten der VergGr. VIII (Fallgruppe 1b) BAT ist am 1. April 2009 im Wege des Aufstiegs in die VergGr. VII (Fallgruppe 1c) BAT aufgerückt. Sie wird daher nach Anlage 2 mit ihrer im Dezember 2009 maßgeblichen VergGr. VII BAT der Entgeltgruppe 5 zugeordnet.
Beispiel 2:
Der Aufstieg der in Beispiel 1 genannten Verwaltungsangestellten steht erst am 1. April 2010 an, am 31. Dezember 2009 ist sie (noch) in VergGr. VIII BAT eingruppiert. Nach Anlage 2 erfolgt die Zuordnung in dieser Konstellation zur Entgeltgruppe 3. Der "spätere Aufstieg" ist nach § 8 Absatz 1 erst zum individuellen "Aufstiegszeitpunkt" zu berücksichtigen (hier: 1. April 2010).
Beispiel 3:
Eine Verwaltungsangestellte der VergGr. IVa (Fallgruppe 1a) BAT ist am 1. April 2009 im Wege des Fallgruppenaufstieges in die VergGr. III (Fallgruppe 1b) BAT aufgerückt. Entsprechend Anlage 2 wird sie zum 1. Januar 2010 der Entgeltgruppe 11 zugeordnet.
Beispiel 4:
Abweichend von Beispiel 3 steht der Aufstieg der dort genannten Verwaltungsangestellten erst zum 1. April 2010 an. Anders als nach der Systematik in Beispiel 2 erfolgt die Zuordnung hier nicht zu der niedrigeren, sondern zu derselben Entgeltgruppe. Die Verwaltungsangestellte wird also ebenfalls der Entgeltgruppe 11 zugeordnet. Der "spätere Aufstieg" ist nach § 8 Absatz 2 erst zum individuellen "Aufstiegszeitpunkt" (hier: 1. April 2010) durch Neuberechnung des Vergleichsentgelts zu berücksichtigen.
Beispiel 5:
Der Verwaltungsangestellten aus Beispiel 3 ist eine Tätigkeit der VergGr. IVa (Fallgruppe 1b) BAT übertragen worden. Diese Tätigkeit eröffnet nicht den Aufstieg in die VergGr. III BAT. In diesem Fall erfolgt die Zuordnung zur Entgeltgruppe 10.
Der TVÜ-H ordnet auf Grundlage der Eingruppierung/Einreihung bei Überleitung die Beschäftigten anhand der Anlage 2 einer neuen Entgeltgruppe zu. Wird nachträglich festgestellt, dass die Eingruppierung unzutreffend gewesen ist, bleiben die allgemeinen arbeits- und tarifrechtlichen Regelungen - insbesondere die Regelungen der korrigierenden Rückgruppierung - unberührt.
Beschäftigte mit außer-/übertariflicher Vergütung werden nicht mit ihrer außer-/übertariflichen Vergütung in den TV-H übergeleitet. Vielmehr erfolgt auch die Überleitung in diesen Fällen durch eine gesonderte Maßnahme. Besteht daneben eine tarifliche Eingruppierung, so bedeutet dies für die Zuordnung zu den Entgeltgruppen des TV-H, dass sowohl eine Zuordnung nach der tariflichen als auch eine (übertarifliche) Zuordnung nach der außer-/übertariflichen Eingruppierung vorgenommen werden muss. Solange die außer-/übertarifliche Tätigkeit ausgeübt wird, ist allerdings allein die dieser Tätigkeit entsprechende Zuordnung maßgeblich. Deshalb kann die Zuordnung der tariflichen Eingruppierung erst dann bestimmt werden, wenn die außer-/übertarifliche Vergütung endet und die tarifliche Eingruppierung wieder auflebt.
Erhalten Beschäftigte am 31. Dezember 2009 eine persönliche Zulage für die Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit nach § 24 BAT oder den entsprechenden Regelungen für Arbeiterinnen und Arbeiter, ist für die Überleitung die Vergütungs-/Lohngruppe maßgeblich, in die die Beschäftigten eingruppiert sind; sie erhalten aber ab dem 1. Januar 2010 eine Besitzstandszulage nach Maßgabe des § 10 TVÜ-H.