Üben Beschäftigte während der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber aus, so gilt Folgendes:
Nehmen die Beschäftigten die elterngeldunschädliche Teilzeittätigkeit erst im Jahr nach der Geburt des Kindes auf, so bestehen keine Besonderheiten: Die Beschäftigten haben aus dem Teilzeitarbeitsverhältnis für jeden Kalendermonat, in dem Entgelt gezahlt wurde, Anspruch auf die Jahressonderzahlung. Die Jahressonderzahlung bemisst sich nach dem (Teilzeit-)Entgelt während des Regelbemessungszeitraums (Juli, August, September).
Eine bisher vollzeitbeschäftigte Mitarbeiterin hat am 15. Oktober 2021 entbunden. Die Mitarbeiterin nimmt für die Dauer von 2 Jahren Elternzeit. In der Zeit vom 1. August 2022 bis 14. Oktober 2023 übt sie eine Teilzeittätigkeit im Umfang von 15 Wochenstunden aus.
Im Jahr 2022 besteht aus der Teilzeittätigkeit Anspruch auf 5/12 der Jahressonderzahlung. Die Jahressonderzahlung bemisst sich auf der Basis des kalendertäglichen (Teilzeit-)Entgelts im August und September 2022. Es bestand Anspruch auf Entgelt im Regelbemessungszeitraum für mindestens 30 Kalendertage. Hinsichtlich der Berechnung im Einzelnen wird auf die Ausführungen in Ziffer 3.3.2.2 verwiesen.
Problematischer gestaltet sich die Situation bei elterngeldunschädlicher Teilzeitarbeit während der Elternzeit im Geburtsjahrs des Kindes.
Streitig ist zunächst, ob in der Vereinbarung einer elterngeldunschädlichen Tätigkeit lediglich eine befristete Verringerung der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit zu sehen ist oder ob mit der Vereinbarung ein zweites, rechtlich eigenständiges Arbeitsverhältnis begründet wird, das neben das ruhende Vollzeitarbeitsverhältnis tritt. Geht man von zwei rechtlich eigenständigen Arbeitsverhältnissen aus, so bestünde im Jahr der Geburt des Kindes Anspruch auf die Jahressonderzahlung aus beiden Beschäftigungsverhältnissen:
- aus dem Vollzeitverhältnis auf der Anspruchsgrundlage des § 20 Abs. 4 Satz 2 Buchst. c) (keine Verminderung wegen Elternzeit im Jahr der Geburt des Kindes)
- aus dem elterngeldunschädlichen zusätzlichen Teilzeitarbeitsverhältnis, sofern dies am 1. Dezember noch besteht, auf der Grundlage des § 20 Abs. 1 TV-L.
Die wohl h. M. geht von einer befristeten Reduzierung des Beschäftigungsumfangs aus. Die Tarifvertragsparteien haben eine Verrechnung der beiden Ansprüche in § 20 TV-L – im Gegensatz zu der bis 2006 maßgebenden Regelung in § 3 des Zuwendungstarifvertrags BAT – nicht vorgesehen. Bereits aus diesem Grund sollte man in der Praxis bei einer elterngeldunschädlichen Teilzeitarbeit von einer befristeten Reduzierung des Beschäftigungsumfangs im bestehenden Arbeitsverhältnis ausgehen. Die Rechtsprechung hat dies in ähnlich gelagerten Fällen, in denen der/die Mitarbeiter/-in die bisherige Tätigkeit lediglich in geringerem Umfang ausübt, entsprechend bestätigt.
Es besteht auf jeden Fall Anspruch auf eine Jahressonderzahlung auf der Basis des Beschäftigungsumfangs im bisherigen (ggf. Vollzeit-) Arbeitsverhältnis:
Hinsichtlich der Höhe der Jahressonderzahlung ist die Sonderregelung in § 20 Abs. 3 Satz 4 TV-L zu beachten. Wird im Kalenderjahr der Geburt des Kindes während des Bemessungszeitraums (Juli, August, September) eine elterngeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird, bemisst sich die Jahressonderzahlung nach dem Beschäftigungsumfang am Tag vor dem Beginn der Elternzeit. Nur der Beschäftigungsumfang richtet sich nach den Verhältnissen vor Beginn der Elternzeit, während bezüglich des zustehenden Entgelts die aktuellen Verhältnisse maßgebend sind.
Grundlage der Berechnung ist also auch in diesen Fällen das für den Bemessungszeitraum tatsächlich gezahlte Entgelt (insbesondere Entgeltgruppe und Stufe des Tabellenentgelts). Der Jahressonderzahlung wird jedoch das Entgelt zugrunde gelegt, das dem Beschäftigten bei der vor Beginn der Elternzeit maßgeblichen Arbeitszeit (z. B. einer früheren Vollzeitbeschäftigung) während des Bemessungszeitraums zugestanden hätte. Unberücksichtigt bleibt somit nur die Tatsache, dass der/die Beschäftigte derzeit in Teilzeit arbeitet. Abzustellen ist auf den arbeitsvertraglich vereinbarten Beschäftigungsumfang vor dem Beginn der Elternzeit. Unerheblich ist, dass an diesem Stichtag unter Umständen keine Arbeitsleistung erbracht wurde (z. B. wegen des Beschäftigungsverbots nach dem MuSchG).
Die bisher vollzeitbeschäftigte, der Entgeltstufe 3 zugeordnete Mitarbeiterin hat am 15. Januar entbunden. Ab 1. Juli nimmt sie eine elterngeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung bei ihrem bisherigen Arbeitgeber im Umfang von 15 Wochenstunden auf. Ab 1. August wird sie wegen der Erfüllung der notwendigen Tätigkeitsjahre der Entgeltstufe 4 zugeordnet. Die Jahressonderzahlung steht in voller Höhe zu (es wird nicht gezwölftelt), weil alle Kalendermonate mit Entgelt oder Mutterschutz- bzw. Elternzeit im Jahr der Geburt des Kindes belegt sind. Die Jahressonderzahlung bemisst sich im Geburtsjahr des Kindes auf der Grundlage...