Entscheidungsstichwort (Thema)
Kündigung durch Konkursverwalter, Soziale Auswahl
Orientierungssatz
Parallelsache zu BAG Urteil vom 21.7.1988, 2 AZR 75/88.
Verfahrensgang
LAG Schleswig-Holstein (Entscheidung vom 14.01.1988; Aktenzeichen 6 Sa 481/87) |
ArbG Lübeck (Entscheidung vom 11.06.1987; Aktenzeichen 2 Ca 724/87) |
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer aus betrieblichen Gründen ausgesprochenen fristgemäßen Kündigung, welche der Beklagte als Konkursverwalter über das Vermögen der S Werft GmbH in L (Gemeinschuldnerin) durch einen Bevollmächtigten erklärt hat.
Die Gemeinschuldnerin meldete am 28. September 1986 Konkurs an. Der Beklagte führte den Betrieb zur Abwicklung bestehender Aufträge weiter. Nach einem Interessenausgleich vom 30. September 1986 sollte die Belegschaftsstärke auf 580 Beschäftigte zurückgeführt werden. In einer weiteren Vereinbarung vom 18. März 1987 erzielten die Betriebspartner Einigkeit, den Personalbestand im gewerblichen Bereich bei höchstens 225 Arbeitnehmern zu belassen.
Der 37 Jahre alte verheiratete und zwei Kindern unterhaltsverpflichtete Kläger war seit 1972 bei der Gemeinschuldnerin als Schlosser beschäftigt. Durch Schreiben vom 24. Februar 1987 wurde ihm tarifvertraglich fristgerecht zum 31. März 1987 sowie etwa 180 weiteren Mitarbeitern gekündigt. Das Kündigungsschreiben ist unter dem Briefkopf des Beklagten aufgesetzt und nach dem Text mit einem Stempel des Beklagten versehen. Der Beklagte hatte das Schreiben nicht selbst unterzeichnet, sondern ein bei ihm beschäftigter freier Mitarbeiter Sch in Vollmacht.
Der Kläger hält die ausgesprochene Kündigung für rechtsunwirksam. Er hat geltend gemacht, die Kündigung sei schon nicht ordnungsgemäß ausgesprochen worden, da der Beklagte sich als Konkursverwalter bei Ausspruch der Kündigung nicht habe vertreten lassen dürfen.
Außerdem lägen betriebsbedingte Gründe für die Kündigung nicht vor.
Der Beklagte habe weiter eine fehlerhafte soziale Auswahl getroffen und sei seinem, des Klägers, Auskunftsverlangen nicht ordnungsgemäß nachgekommen. Mit ihm seien neun im einzelnen mit Alter, Betriebszugehörigkeit sowie z. T. auch mit Familienstand und Unterhaltsverpflichtungen aufgeführte Arbeitnehmer vergleichbar und vor allem aufgrund der geringeren Betriebszugehörigkeit sozial stärker gestellt als er. Er könne deren Sozialdaten mangels weiterer Kenntnis z. T. nur lückenhaft vortragen. Er kenne auch nicht die Namen und Sozialdaten der weiteren 22 Arbeitnehmer, die als Schlosser tätig seien.
Allgemein gehaltene Ausführungen des Beklagten über eine Gruppeneinteilung und über die Gewichtung einzelner Gesichtspunkte der Sozialauswahl seien rechtlich ohne Belang. Es fehlten konkrete und nachprüfbare Angaben darüber, welche Arbeitnehmer nach Ansicht des Beklagten zum auswahlrelevanten Personenkreis gehörten und welche einzelnen Sozialdaten dieser Arbeitnehmer zugrunde gelegt worden seien. Im Betrieb, in dem mehrere hundert Arbeitnehmer beschäftigt seien, kennten sich die unmittelbaren Arbeitskollegen nur mit Vornamen.
Es werde mindestens ein vergleichbarer Arbeitnehmer weiterbeschäftigt, der ein geringeres Lebensalter, eine geringere Betriebszugehörigkeit und einen weniger schutzbedürftigen Familienstand habe als er. Wegen fehlender Sachnähe sei er nicht in der Lage, zur Sozialauswahl substantiierter Stellung zu nehmen.
Der Kläger hat, soweit im Revisionsrechtszug noch erheblich, beantragt
festzustellen, daß sein Arbeitsverhältnis durch die
mit Schreiben vom 24. Februar 1987 zum 31. März 1987
ausgesprochene und am 25. Februar 1987 zugegangene
Kündigung nicht aufgelöst worden sei.
Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt.
Er hat vorgetragen, er habe sich bei Ausspruch der Kündigung durch einen Mitarbeiter vertreten lassen dürfen.
Die Kündigung sei auch durch betriebliche Gründe dringend bedingt. Zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung habe er nach Auftragslage und Fertigungsstunden davon ausgehen müssen, im Gewerk von Mai 1987 an Arbeit nur noch für 23 von seinerzeit noch 31 beschäftigten Schlossern zu haben. Eine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit für den Kläger habe nicht bestanden, da auch in allen anderen Abteilungen erhebliche Entlassungen vorgenommen worden seien.
Die soziale Auswahl sei ordnungsgemäß getroffen worden.
Gemäß Interessenausgleich vom 30. September 1986, aus dem sich die Auswahlkriterien ergäben, seien die zur Entlassung anstehenden Mitarbeiter unter Berücksichtigung von Alter, Betriebszugehörigkeit, Familienstand sowie nach sonstigen sozialen Umständen, z.B. Schwerbehinderung, und unter Beachtung von Qualifikation und Einsatzfähigkeit für verbleibende Tätigkeiten ausgewählt worden. Veranlassung für einen weitergehenden Vortrag habe schon deshalb nicht bestanden, weil der Kläger neun angeblich sozial bessergestellte Arbeitnehmer benannt und damit gezeigt habe, daß er insoweit zur substantiierten Stellungnahme in der Lage sei.
Darüber hinaus könne vom Arbeitgeber nicht verlangt werden, daß er eine vollständige Auflistung der Sozialdaten aller objektiv vergleichbaren Arbeitnehmer seines Betriebes vorlege.
Der Kläger sei mit den von ihm benannten Arbeitnehmern nicht vergleichbar. Teils handele es sich um Facharbeiter mit besonders großer Vielseitigkeit und Flexibilität. Diese Arbeitnehmer seien überall einsetzbar, was beim Kläger nicht der Fall sei. Teils handele es sich um Facharbeiter, die in der Lage seien, selbständige und nach Zeichnung auch schwierige Arbeiten durchzuführen. Das könne der Kläger nicht, weil er als türkischer Staatsangehöriger die deutsche Sprache nicht beherrsche. Einer der benannten Arbeitnehmer sei bereits ausgeschieden. Die verbliebenen Arbeitnehmer würden aufgrund ihrer höheren Qualifikation und Einsetzbarkeit für die Erledigung von Spezialtätigkeiten benötigt.
Das Arbeitsgericht hat der Kündigungsschutzklage stattgegeben.
Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision begehrt der Beklagte die Aufhebung des Berufungsurteils und unter Abänderung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung die Abweisung der Klage. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
I. Die Kündigung ist nicht bereits deshalb unwirksam, weil das Kündigungsschreiben nicht vom Beklagten selbst, sondern von einem Mitarbeiter in Vollmacht des Beklagten unterzeichnet worden ist. Stellvertretung ist im rechtsgeschäftlichen Verkehr regelmäßig zulässig, soweit das Gesetz keine Ausnahmen vorsieht (Soergel/Leptien, BGB, 12. Aufl., vor § 164 Rz 93). Die Kündigung kann daher auch von einem gesetzlich oder rechtsgeschäftlich bevollmächtigten Vertreter abgegeben werden (KR-M. Wolf, 2. Aufl., Grunds. Rz 282).
1. Im vorliegenden Fall konnte sich auch der Konkursverwalter, der nach § 6 K0 das Verwaltungs- und Verfügungsrecht ausübte, durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, daß die Kündigung des Beklagten aus betriebsbedingten Gründen unter Einhaltung tariflicher Fristen erfolgte. Bei der ausgesprochenen Kündigung handelte es sich somit um ein Rechtsgeschäft, das auch die spätere Gemeinschuldnerin außerhalb eines Konkursverfahrens hätte vornehmen können. Es lag kein konkursspezifisches Geschäft vor, das der Beklagte als Konkursverwalter nur kraft ihm durch die Konkursordnung eingeräumten eigenen Gestaltungsrechts hätte wirksam vornehmen können, wie beispielsweise die Ausübung des Wahlrechts gemäß § 17 K0 (vgl. dazu Eickmann, KTS 1986, 197 ff.; Jaeger, KO, 8. Aufl., § 78 Rz 10 a; Kuhn/Uhlenbruck, K0, 10. Aufl., § 79 Rz 2), wobei es dahingestellt bleiben kann, ob bei solchen Geschäften eine sogenannte Vertretung in der Erklärung als zulässig zu erachten ist (vgl. dazu Eickmann, aa0; ablehnend wohl Staudinger/Dilcher, BGB, 12. Aufl., Vorbem. zu § 164 Rz 84; MünchKomm-Thiele, BGB, 2. Aufl., vor § 164 Rz 57; BGB RGRK-Steffen, 12. Aufl., vor § 164 Rz 18; Palandt/Heinrichs, BGB, 47. Aufl., Einf. v. § 164 BGB Anm. 3 g).
Bei nicht konkursspezifischen Geschäften kann sich der Konkursverwalter ebenso durch Bevollmächtigte vertreten lassen, wie es der Gemeinschuldner vor Eintritt seiner Verfügungsbeschränkung gekonnt hätte.
2. Da der Beklagte auch nicht unter Ausnutzung der nach § 22 K0 normierten Kündigungsfristen gekündigt hat, kann es dahingestellt bleiben, wie die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Konkursverwalter zu bewerten ist, wenn sie gemäß § 22 K0 unter Verkürzung vertraglicher Kündigungsfristen erfolgt. Die Regelung in § 22 K0, die auch als Sonderkündigungsrecht oder außerordentliches Kündigungsrecht bezeichnet wird (vgl. Urteile des Dritten Senats vom 20. Oktober 1987 - 3 AZR 200/86 - EzA § 1 BetrAVG Nr. 51, zu I 1 der Gründe, und vom 15. Dezember 1987 - 3 AZR 420/87 - EzA, aa0, Nr. 52, zu I der Gründe) gibt dem Verwalter jedenfalls kein Kündigungsrecht, das von den Kündigungsrechten außerhalb des Konkurses abweicht. Abgesehen von der möglichen Verkürzung vertraglicher auf die gesetzlichen Kündigungsfristen bleiben sonstige Regelungen über die Kündigung bestehen (Hess/Kropshofer, K0, 2. Aufl., § 22 Rz 3 und Anhang I Rz 88 - 90; Jaeger, KO, 9. Aufl., 3. Lieferung, § 22 Rz 19; KR-Weigand, 2. Aufl., § 22 K0 Rz 3). Die Vorschrift durchbricht nicht den Grundsatz, daß der Konkursverwalter in die Rechtsstellung des Gemeinschuldners eintritt (BAG Urteil vom 19. Oktober 1977 - 5 AZR 359/76 - AP Nr. 3 zu § 22 KO, zu 2 c der Gründe).
II. Das Landesarbeitsgericht hat auch zu Recht angenommen, die Kündigung sei wegen unrichtiger sozialer Auswahl sozial ungerechtfertigt.
1. Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, der Beklagte hätte aufgrund des Verlangens des Klägers darlegen müssen, welche namentlich zu benennenden Arbeitnehmer er subjektiv in die soziale Auswahl einbezogen habe und welche Auswahlüberlegungen er subjektiv seiner Entscheidung zugrunde gelegt habe. Das Verlangen des Klägers sei weder durch dessen Kenntnis über die von ihm benannten Arbeitnehmer noch durch Rechtsmißbrauch ausgeschlossen. Es sei nicht erkennbar und vom Beklagten auch nicht ausreichend dargelegt, daß der Kläger selbst die Zahl und die Namen aller vergleichbarer Arbeitnehmer sowie deren Sozialdaten kenne.
2. Diese Ausführungen des Landesarbeitsgerichts halten der revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
a) Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG ist eine betriebsbedingte Kündigung auch dann sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat. Nach § 1 Abs. 3 Satz 3 KSchG hat der Arbeitnehmer die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen. Der Arbeitgeber hat dem gekündigten Arbeitnehmer hierbei auf dessen Verlangen gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbs. KSchG die Gründe mitzuteilen, die ihn zu der sozialen Auswahl veranlaßt haben. Diese Verpflichtung des Arbeitgebers soll dem gekündigten Arbeitnehmer ermöglichen, die Erfolgsaussichten seines Kündigungsschutzprozesses abzuschätzen und ihm die gemäß § 1 Abs. 3 Satz 3 KSchG obliegende Beweisführung für Auswahlfehler ermöglichen. Mitzuteilen sind nicht nur die berücksichtigten Auswahlkriterien wie Lebensalter, Dauer der Betriebszugehörigkeit und Unterhaltsverpflichtungen als solche, sondern auch der Bewertungsmaßstab, mithin die Angabe, welches Gewicht den verschiedenen Sozialdaten beigemessen worden ist. Schließlich wird dem Auswahlverlangen nur dann genügt, wenn der Arbeitgeber in diesem Zusammenhang auch angibt, welche konkreten Arbeitnehmer seiner Meinung nach zum auswahlrelevanten Personenkreis gehören (BAGE 42, 151, 160 = AP Nr. 12 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung, zu B III 2 a der Gründe; Senatsurteil vom 8. August 1985 - 2 AZR 464/84 - AP Nr. 10 zu § 1 KSchG 1969 Soziale Auswahl, zu A III 2 b bb der Gründe). Da der jeweilige Gekündigte die Arbeitnehmer namentlich zu benennen hat, die nach seiner Meinung die Kündigung weniger hart treffen würde als ihn (vgl. Senatsurteil vom 8. August 1985, aa0, zu A III 2 b aa der Gründe), kann er bei Unkenntnis auch die entsprechende Auskunft vom Arbeitgeber verlangen.
b) Wenn der Arbeitnehmer alle zur rechtlichen Bewertung maßgebenden Tatsachen kennt, kann er gemäß § 1 Abs. 3 Satz 3 KSchG substantiiert vortragen. Wie die Darlegungslast sich verteilt, wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, hat der Senat seit dem Urteil vom 24. März 1983 (BAGE 42, 151 = AP, aa0) wiederholt klargestellt (Urteil vom 18. Oktober 1984 - 2 AZR 61/83 - AP Nr. 18 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung; BAGE 48, 314, 320 f. = AP Nr. 7 zu § 1 KSchG 1969 Soziale Auswahl, zu B II 2 a der Gründe; Urteil vom 8. August 1985 - 2 AZR 464/84 - AP Nr. 10 zu § 1 KSchG 1969 Soziale Auswahl, zu A III 2 der Gründe; bestätigt auch vom Siebten Senat im Urteil vom 21. Dezember 1983 - 7 AZR 421/82 - AP Nr. 4 zu § 1 KSchG 1969 Soziale Auswahl, zu II der Gründe). Danach steht die prozessuale Darlegungslast in Beziehung zur materiell-rechtlichen Auskunftspflicht und ist entsprechend abgestuft.
Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 3 KSchG hat der Arbeitnehmer Auswahlfehler und Benennung solcher Arbeitnehmer darzutun, die vor ihm hätten entlassen werden müssen. Das Gesetz billigt ihm zu, durch eine Nichtbenennung weniger schutzbedürftiger Arbeitnehmer diese vor einer Kündigung zu bewahren. Ist er nicht in der Lage, substantiiert zur Sozialauswahl vorzutragen, genügt er zunächst der ihm obliegenden Darlegungslast, wenn er die Richtigkeit der getroffenen Sozialauswahl pauschal beanstandet und den Arbeitgeber aus diesem Grund auffordert, ihm die Gründe mitzuteilen, die diesen zur getroffenen Sozialauswahl veranlaßt haben. Die Darlegungslast geht dann insoweit zunächst auf den Arbeitgeber über.
Ein Auskunftsverlangen ist nicht nur dann anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer dies förmlich durch einen Antrag zum Ausdruck bringt. Es genügt vielmehr jeder Vortrag des Arbeitnehmers, der seine Erwartung erkennen läßt, zunächst möge der Arbeitgeber die von ihm für maßgeblich gehaltenen Gründe für die Auswahl nennen (Senatsurteil vom 18. Oktober 1984 - 2 AZR 61/83 - AP, aa0).
Kommt der Arbeitgeber dem Auskunftsverlangen nach, hat der Arbeitnehmer vorzutragen und ggf. zu beweisen, welche vom Arbeitgeber in die Sozialauswahl einbezogenen Arbeitnehmer weniger schutzwürdig sein sollen, oder welche weiteren, vom Arbeitgeber nicht benannten Arbeitnehmer in die soziale Auswahl einzubeziehen seien (zustimmend Meisel, Anm. zu AP Nr. 12 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung unter 7. und ZfA 1985, 213, 243 f.; KR-Becker, 2. Aufl., § 1 KSchG Rz 369, 373; Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 6. Aufl., § 132 II 5 b, S. 928; Weng, DB 1978, 884, 889; Brill, ArbuR 1984, 140, 144 f; Rost, ZIP 1982, 1396, 1403 ff.;Ehmann, BlStSozArbR 1984, 209, 214 f. und AR-Blattei, D Kündigungsschutz Anm. zu Entscheidungen 239/240 a.E.; Löwisch/Schüren, Anm. SAE 1984, 50, 52; Schwerdtner, ZIP 1984, 10, 19; Preis, DB 1984, 2244 ff., 2250 Fn. 36; Weber, RdA 1986, 341, 347).
Gibt der Arbeitgeber keine Auskunft, so hat der Arbeitnehmer seiner Darlegungslast nach § 1 Abs. 3 Satz 3 KSchG schon allein durch das Bestreiten der Ordnungsmäßigkeit der sozialen Auswahl genügt, von einem weiteren substantiierten Vortrag ist er dann befreit (Urteil vom 8. August 1985 - 2 AZR 464/84 - AP, aa0 zu A III 2 b cc der Gründe; Urteil des Siebten Senates vom 21. Dezember 1983, AP, aa0, zu III der Gründe). Der Vortrag des Arbeitnehmers ist dann nach § 1 Abs. 3 Satz 3 KSchG schlüssig. Der Klage ist dementsprechend allein aufgrund der vom Arbeitnehmer pauschal erhobenen Rüge eines Auswahlfehlers stattzugeben.
c) Es ist hervorzuheben, daß allerdings nur die subjektiven Auswahlüberlegungen mitzuteilen sind. Der Arbeitgeber hat nur die Gründe anzugeben, die nach seiner Ansicht die Kündigung rechtfertigen. Von ihm kann daher nicht eine vollständige Auflistung der Sozialdaten aller objektiv vergleichbaren Arbeitnehmer seines Betriebes verlangt werden. Er genügt seiner Auskunftspflicht, wenn er sich auf die Arbeitnehmer beschränkt, die er als vergleichbar erachtet hat, selbst wenn sich aus dem Inhalt seiner Auskunft die materielle Unrichtigkeit seiner Auffassung ergibt (BAGE 42, 151, 160 f. = AP, aa0; Senatsurteil vom 8. August 1985, AP, aa0, zu A III 2 b cc der Gründe).
d) Diese Grundsätze gelten auch bei Massenentlassungen (Senatsurteil vom 25. April 1985 - 2 AZR 140/84 - BAGE 48, 314 = AP, aa0), ebenso hat der Konkursverwalter sie zu beachten. Die Verwertung des Vermögens des Gemeinschuldners und seine Verteilung unter die Gläubiger nach bestimmten Kriterien sprechen nicht dagegen, den Bestandsschutz des KSchG zu beachten (Senatsurteil vom 16. September 1982 - 2 AZR 271/80 - AP Nr. 4 zu § 22 K0).
3. Die gegen diese Grundsätze gerichtete Kritik der Revision gibt dem Senat keine Veranlassung, die gefestigte Rechtsprechung zur abgestuften Darlegungs- und Beweislast aufzugeben. Insbesondere ist ein zwischen den Parteien bestehender Streit darüber, ob der Arbeitnehmer alle maßgebenden Auswahlüberlegungen kennt, nicht geeignet, die entwickelten Grundsätze zu ändern oder zu modifizieren.
Wie der Revision zuzugeben ist, selbst die Erfüllung eines Anspruches auf Auskunft voraus, daß der Arbeitnehmer nicht bereits im Besitz der vollen maßgebenden Kenntnis ist. Das Dartun eines negativen Umstandes, hier der Nichtkenntnis, erfolgt in der Regel durch Entkräftung der von der Gegenseite behaupteten Tatsachen, aus denen sich eine positive Kenntnis herleiten läßt. Unterläßt der Arbeitgeber daher nähere Mitteilungen, weil er der Auffassung ist, der Arbeitnehmer habe ausreichende Kenntnis der maßgebenden Umstände, so hat er diese angebliche Kenntnis des Arbeitnehmers durch Tatsachen so substantiiert in den Prozeß einzuführen, daß der Arbeitnehmer entsprechend konkretisiert dartun kann, daß ihm die Grundlage für einen substantiierten Vortrag nach § 1 Abs. 3 Satz 3 KSchG fehlt.
4. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, die Benennung von neun Arbeitnehmern durch den Kläger, die allerdings nicht mit ihm vergleichbar seien, habe den Beklagten nicht von der Pflicht entbunden, die subjektiven Auswahlüberlegungen umfassend darzulegen, zumal der Kläger selbst seine lückenhafte Kenntnis betont habe.
Entgegen der Auffassung der Revision besteht die Auskunftspflicht des Arbeitgebers auch dann, wenn der Arbeitnehmer zwar einige seiner Auffassung nach weniger schutzbedürftige Arbeitnehmer benennen kann, aber weitere Informationen benötigt und begehrt. Mit der Auskunft sollen ihm die g e s a m t e n subjektiven Auswahlgesichtspunkte des Arbeitgebers mitgeteilt und er selber in die Lage versetzt werden, zu beurteilen, inwieweit eine auf fehlerhafte soziale Auswahl gestützte Klage Erfolg haben kann (BAGE 48, 314, 321 = AP, aa0).
Daß der Kläger nicht vollständig informiert war, ergibt sich abgesehen von dessen Cirka-Angaben aus dem eigenen Vorbringen des Beklagten. Der Beklagte hält dem Kläger nämlich entgegen, die von diesem benannten Arbeitnehmer seien infolge Qualifikation und Einsatzmöglichkeit nicht vergleichbar, da es sich teils um Facharbeiter mit besonders großer Vielseitigkeit und Flexibilität handele, teils um Facharbeiter, die in der Lage seien, selbständig und nach Zeichnung auch schwierige Arbeiten durchzuführen. Da der Beklagte dem Kläger diese von ihm angestellten Überlegungen zum auswahlrelevanten Personenkreis nicht mitgeteilt hat, war der Kläger durch seine eigenen lückenhaften Kenntnisse nicht in der Lage, die Auswahlüberlegungen des Beklagten, die zur Weiterbeschäftigung von 23 der ursprünglich 31 beschäftigten Schlosser geführt haben, nachzuvollziehen und entsprechend substantiiert vorzutragen. Da der Beklagte trotz wiederholter Aufforderung des Klägers in den Vorinstanzen dessen Auskunftsverlangen nicht nachgekommen ist, ist der Kündigungsschutzklage allein deshalb zu Recht stattgegeben worden.
Die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts, selbst die Kenntnis aller vergleichbaren Kollegen einschließlich deren Sozialdaten schließe im Regelfall den Übergang der Darlegungslast auf den Arbeitgeber nicht aus, gelten indessen in dieser Allgemeinheit nicht. Sie tragen auch die angefochtene Entscheidung nicht, da das Landesarbeitsgericht von einem solchen Sachverhalt nicht ausgegangen ist. Der Senat hat im Urteil vom 8. August 1985 (2 AZR 464/84 AP Nr. 10 zu § 1 KSchG 1969 Soziale Auswahl, zu A III 2 c aa der Gründe) trotz Kenntnis dieser Umstände die Darlegungslast noch und nur insoweit beim Arbeitgeber gesehen, als dieser den Bewertungsmaßstab für die Gewichtung der Sozialdaten zunächst nicht mitgeteilt hatte. Im übrigen war der Arbeitnehmer darlegungspflichtig.
Vorsitzender Richter Hillebrecht
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Thieß Strümper
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